Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2017
Sonderrechtsfähigkeit von Windkraftanlagen
Sonderrechtsfähigkeit von Windkraftanlagen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E pachtet ein kleines Stück Land von Bauer B und errichtet dort eine Windkraftanlage. Er soll sie nach Ablauf der Nutzungsdauer (ca. 20 Jahre) wieder abbauen. B meint, er sei Eigentümer der Anlage geworden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sonderrechtsfähigkeit von Windkraftanlagen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist Eigentümer, wenn E die Anlage so mit dem Grundstück verbunden hat, dass sie wesentlicher Bestandteil geworden ist (§ 946 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Windkraftanlage ist fest mit dem Boden verbunden (§ 94 Abs. 1 BGB) und erfüllt damit die erste Voraussetzung eines „wesentlichen Bestandteils“.
Ja, in der Tat!
3. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden sind, sind keine wesentlichen Bestandteile (§ 95 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
4. Die Verbindung geschieht zum vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn der Eigentümer die spätere Aufhebung der Verbindung von Anfang an beabsichtigt.
Genau, so ist das!
5. E hat die Windkraftanlage dauerhaft mit dem Grundstück verbunden. Er beabsichtigte, diese auf dem Grundstück zu „verbrauchen“, d.h. sie ihre gesamte wirtschaftliche Lebensdauer dort zu belassen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zavviny
22.9.2020, 09:39:27
Bei der letzten Antwort wäre zur Abgrenzug noch der Verweis auf die anderweitige Einordnung bei Solarpanels hilfreich. Diese verbleiben ja meist bis zum Ende ihrer Lebenszeit auf den Dächern und stellen daher (ohne dingliches Recht am Grundstück) keine
Scheinbestandteiledar.
Lukas_Mengestu
16.11.2021, 18:06:38
Hallo Zavviny, in der Tat wird vielfach angenommen, dass Fotovoltaikanlagen zu einem wesentlichen Teil des Gebäudes werden. Der "Clou" der Entscheidung des BGH ist aber ja gerade, dass es ihm nicht genügt dass die Anlage bis zum voraussichtlichen Ende ihrer Lebenszeit auf dem Dach verbleibt. Die Nutzungsdauer sei nicht maßgeblich, sondern eben der Willen des Einfügenden. Auch bei Solarpaneelen müsste man nach der Ansicht des BGH also differenzieren, ob diese dauerhaft auf dem Dach verbleiben sollen (und damit wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden) oder ob der Einfügende diese nur vorübergehend - wenn auch für lange Zeit - einbauen will (zB um sie später gesondert vom restlichen Grundstück weiterzuverkaufen). Im Regelfall dürfte aber tatsächlich der Wille zur dauerhaften Verbindung vorliegen (zur Vertiefung: Meier, sachenrechtliche Probleme von Photovoltaikanlagen bei Grundstücksübertragungen - Teil 1: Die sachenrechtliche Behandlung der Photovoltaikanlage, MittBayNot 2019, 548). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sambadi
12.4.2023, 19:47:10
Also kommt es drauf an, ob eine genaue Zeit bestimmt wurde? Wenn der Eigentümer einer Anlage sagt „die bleibt da so lange bis sie den Geist aufgibt, also wahrscheinlich ca. 20 Jahre und danach Bau ich sie wieder ab“ wer die Beurteilung dann anders?
Sambadi
12.4.2023, 19:47:25
Wäre*