Verjährung mit erstmaligem Herüberwachsen
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
As Fichte ragt seit 2016 in das Grundstück der B. Dadurch ist die Nutzung von Bs Garten beeinträchtigt. 2022 setzt B der A eine Frist, die herumüberragenden Äste zu entfernen, die A verstreichen lässt. A beruft sich darauf, dass Bs Abwehranspruch verjährt sei.
Einordnung des Falls
Verjährung mit erstmaligem Herüberwachsen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen des Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB liegen vor.
Genau, so ist das!
2. Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist unverjährbar (§ 902 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da die Störung immer noch anhält, fängt auch die Verjährungsfrist (drei Jahre, § 195 BGB) noch nicht an zu laufen.
Nein!
4. Da der Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) verjährt ist, darf B auch ihr Selbsthilferecht wegen des Überhangs nicht mehr ausüben (§ 910 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen
![Klima-Kleber](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__rmyydowxabpyzcuvmavtv.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Klima-Kleber
9.6.2023, 18:06:07
Ich habe angenommen, dass im Umkehrschluss aus § 924 BGB Verjährung eingetreten ist bzgl. des Anspruchs aus § 910 I 2 BGB...
![LS2024](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__nkaqznhyxgfbiweganecn.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
LS2024
8.6.2024, 16:17:16
Richtig. Etwas anderes ergab sich hier nur aus § 26 Abs. 3 NRG BW, also Landesrecht. Da hier kein spezifisches Bundesland benannt ist, ist die jurafuchs Lösung schlicht falsch.
![0815jurafuchs](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__rcxhvneinanyoimjmplbg.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
0815jurafuchs
4.7.2024, 20:50:57
Ich versteh das Problem gerade nicht. Bei 910 handelt es sich doch gerade nicht um einen Anspruch sondern ein Selbsthilferecht so dass alle Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen nicht anwendbar sind. Der Umkehrschluss aus 924 wäre doch nur, dass alle dort nicht genannten Ansprüche verjähren können, was aber aus o.g. Grund gerade nicht für 910 gilt.
![LS2024](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__nkaqznhyxgfbiweganecn.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
LS2024
8.7.2024, 16:12:50
@[0815jurafuchs](237790) Ah ja, hast Recht. Es ist wie du sagst. Mein voriger Kommentar ist falsch.
evanici
17.9.2023, 14:09:40
Warum wird hier auf § 1004 I 2 abgestelltund nicht auf § 1004 I 1?
![0815jurafuchs](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__rcxhvneinanyoimjmplbg.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
0815jurafuchs
4.7.2024, 20:52:28
??? In der Falllösung wird doch auf 1004 I 1 abgestellt.