Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Verjährung mit erstmaligem Herüberwachsen
Verjährung mit erstmaligem Herüberwachsen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
As Fichte ragt seit 2016 in das Grundstück der B. Dadurch ist die Nutzung von Bs Garten beeinträchtigt. 2022 setzt B der A eine Frist, die herumüberragenden Äste zu entfernen, die A verstreichen lässt. A beruft sich darauf, dass Bs Abwehranspruch verjährt sei.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verjährung mit erstmaligem Herüberwachsen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen des Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB liegen vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist unverjährbar (§ 902 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da die Störung immer noch anhält, fängt auch die Verjährungsfrist (drei Jahre, § 195 BGB) noch nicht an zu laufen.
Nein!
4. Da der Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) verjährt ist, darf B auch ihr Selbsthilferecht wegen des Überhangs nicht mehr ausüben (§ 910 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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