Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Verjährung mit erstmaligem Herüberwachsen
Verjährung mit erstmaligem Herüberwachsen
4. April 2025
9 Kommentare
4,9 ★ (5.883 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

As Fichte ragt seit 2016 in das Grundstück der B. Dadurch ist die Nutzung von Bs Garten beeinträchtigt. 2022 setzt B der A eine Frist, die herumüberragenden Äste zu entfernen, die A verstreichen lässt. A beruft sich darauf, dass Bs Abwehranspruch verjährt sei.
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Einordnung des Falls
Verjährung mit erstmaligem Herüberwachsen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen des Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB liegen vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist unverjährbar (§ 902 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da die Störung immer noch anhält, fängt auch die Verjährungsfrist (drei Jahre, § 195 BGB) noch nicht an zu laufen.
Nein!
4. Da der Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) verjährt ist, darf B auch ihr Selbsthilferecht wegen des Überhangs nicht mehr ausüben (§ 910 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Klima-Kleber
9.6.2023, 18:06:07
Ich habe angenommen, dass im Umkehrschluss aus § 924 BGB Verjährung eingetreten ist bzgl. des Anspruchs aus § 910 I 2 BGB...

LS2024
8.6.2024, 16:17:16
Richtig. Etwas anderes ergab sich hier nur aus § 26 Abs. 3 NRG BW, also Landesrecht. Da hier kein spezifisches Bundesland benannt ist, ist die jurafuchs Lösung schlicht falsch.

0815jurafuchs
4.7.2024, 20:50:57
Ich versteh das Problem gerade nicht. Bei 910 handelt es sich doch gerade nicht um einen Anspruch sondern ein Selbsthilferecht so dass alle Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen nicht anwendbar sind. Der Umkehrschluss aus 924 wäre doch nur, dass alle dort nicht genannten Ansprüche verjähren können, was aber aus o.g. Grund gerade nicht für 910 gilt.

LS2024
8.7.2024, 16:12:50
@[0815jurafuchs](237790) Ah ja, hast Recht. Es ist wie du sagst. Mein voriger Kommentar ist falsch.
evanici
17.9.2023, 14:09:40
Warum wird hier auf § 1004 I 2 abgestelltund nicht auf § 1004 I 1?

0815jurafuchs
4.7.2024, 20:52:28
??? In der Falllösung wird doch auf 1004 I 1 abgestellt.

ahimes
12.3.2025, 01:22:25
Hallo Jurafuchs! Ich habe eine Frage zum Selbsthilferecht aus § 910 BGB verstehe ich das jetzt richtig, dass § 910 Abs. 1 eine Art Anspruchsgrundlage ist? Obwohl es ja kein Anspruch ist § 1
94 bgbdarstellt. Und § 910 Abs. 2 BGB hat nur eine Bedeutung im Rahmen von der Prüfung der Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) ? Könnt ihr das nochmal klarstellen bitte :)