Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2015
Intimfotos nach Beendigung der Affäre
Intimfotos nach Beendigung der Affäre
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F hat eine Affäre mit M, einem Fotografen. M macht von F Bilder, auch beim Sex. F ist damit einverstanden. Nachdem die Beziehung beendet ist, verlangt F, dass M alle Bilder löscht. M möchte diese für sich behalten.
Diesen Fall lösen 79,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Intimfotos nach Beendigung der Affäre
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist von § 823 Abs. 1 BGB und analog § 1004 Abs. 1 BGB geschützt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die durch M angefertigten Bilder betreffen die Intimsphäre der F.
Genau, so ist das!
3. Wenn M die Bilder für sich behält, beeinträchtigt er das Recht der F auf Schutz ihrer Intimsphäre.
Ja, in der Tat!
4. Auf Ebene der Rechtswidrigkeit ist das Schutzinteresse der F (allg. Persönlichkeitsrecht) gegen die schutzwürdigen Belange des M (Eigentumsrecht, Kunstfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit) abzuwägen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Nein!
5. F ist es verwehrt, sich gegenüber M auf den Schutz ihres Persönlichkeitsrechts zu berufen, denn sie hat den Kernbereich privater Lebensgestaltung für ihn selbst geöffnet.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alex1892
17.3.2023, 19:56:49
Mich verwundert es, dass hier die Intimsphäre betroffen ist. Hatte mal im Kopf alles was einen Außenbezug ( hier der Umstand dass M die Fotos mach) hat kann nicht Intimsphäre sein. Zur Intimsphäre gehöre danach nur so etwas wie Tagebücher oder Selbstgespräche. War glaub ich zu einer Entscheidung bezüglich vaterschaftstests oder so.
Nora Mommsen
20.3.2023, 17:23:13
Hallo Alex1892, Privatsphäre ist grob gesagt das, was man mit Familie und Freunden teilt. Wenn dich also jemand bei einem privaten Ausflug an den Strand fotografiert, betrifft dies deine Privatsphäre. Intimsphäre betrifft den Bereich innerster Lebensgestaltung - darunter ganz richtig von dir aufgeführt die Gefühlswelt, die sich in Tagebüchern oder Selbstgesprächen nach außen zeigt. Umfasst ist aber auch das Sexualleben als intimste Lebensführung, somit auch Fotos davon. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Alex1892
21.3.2023, 13:20:14
Vielen Dank für die Antwort 😁!
Amelie
21.7.2023, 21:09:42
Ich hätte eine Frage zur Einwilligung. Hier steht sie sei
konkludentim Vorhinein beschränkt worden (auf die Dauer der Beziehung). Ist es hier auch möglich von einem Widerruf der Einwilligung zu sprechen (also die Einwilligung nicht an der Beziehung fest zu machen sondern an ihren Willen)?
as.mzkw
28.9.2024, 14:43:19
Das würde mich auch interessieren! So hätte ich es zumindest intuitiv in einer Klausur gelöst, wenn ich das Problem nicht gekannt hätte.
Nils
2.10.2024, 02:53:10
Ich denke ja. Wenn das schon
konkludentgeht, muss es erst recht auch ausdrücklich möglich sein. BGH in dem Urteil: „Die Einwilligung der Klägerin in die Anfertigung der betreffenden Aufnahmen schließe jedoch einen Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus.“