Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot
Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie die Rückabtretung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D. S möchte ihre Forderung zurück.
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Einordnung des Falls
Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das zwischen S und G vereinbarte Abtretungsverbot (§ 399 Alt. 2 BGB) macht die Abtretung an D unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. S kann eine Rückabtretung nur von G verlangen, nicht von D.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
asanzseg
15.6.2023, 10:50:07
Ich finde den ersten Fall wirklich sehr lückenhaft dargestellt. Hier muss wirklich klar werden, dass kein
Abtretungsverbotim Sicherungsvertrag vereinbart wurde und auch keine auflösende Bedingung nach §158 I BGB sondern lediglich ein
Rückübertragungsanspruchbei Erlöschen der Forderung. Diese drei verschiedenen Konstellationen werden hier in diesen Fällen nicht ganz klar und sind für die Wirksamkeit der Übertragung der Forderung von enormer Bedeutung.