Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte

Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot

Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie die Rückabtretung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D. S möchte ihre Forderung zurück.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das zwischen S und G vereinbarte Abtretungsverbot (§ 399 Alt. 2 BGB) macht die Abtretung an D unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein schuldrechtliches Abtretungsverbot entfaltet auf der dinglichen Ebene keine Wirkung. Sie wirkt nur zwischen Schuldner und (Alt-)Gläubiger und nicht zwischen Alt- und Neugläubiger. Bei einer abredewidrigen Abtretung kann der Sicherungsgeber jedoch gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Sicherungsnehmer geltend machen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281/283 BGB, eventuell auch wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. S kann eine Rückabtretung nur von G verlangen, nicht von D.

Ja, in der Tat!

Vertragliche Regelungen geltend grundsätzlich nur gegenüber den Vertragsparteien (Relativität von Schuldverhältnissen!). Der Vertrag zwischen beiden Parteien bleibt auch trotz Eintritt eines neuen Gläubigers zwischen dem Altgläubiger und dem Schuldner bestehen. S hat nur mit G vereinbart, dass die Forderung wieder an S zurückübertragen werden soll. Dies kann S auch immer noch und nur von G verlangen. Sofern D nicht zur Rückabtretung an G bereit ist, ist G allerdings die Erfüllung dieser Forderung subjektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Die Forderung fällt nicht automatisch an S zurück, da S und G eine schuldrechtliche Rückabtretung vereinbart haben und nicht ein Zurückfallen der Forderung auf S bei auflösender Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB). Dies hätte dann auch zur Folge, dass die Abtretung an D unwirksam wäre (§ 161 Abs. 2 BGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ASA

asanzseg

15.6.2023, 10:50:07

Ich finde den ersten Fall wirklich sehr lückenhaft dargestellt. Hier muss wirklich klar werden, dass kein Abtretungsverbot im Sicherungsvertrag vereinbart wurde und auch keine auflösende Bedingung nach §158 I BGB sondern lediglich ein Rückübertragungsanspruch bei Erlöschen der Forderung. Diese drei verschiedenen Konstellationen werden hier in diesen Fällen nicht ganz klar und sind für die Wirksamkeit der Übertragung der Forderung von enormer Bedeutung.


© Jurafuchs 2024