Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte: 24 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 24 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht

Eigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB

V veräußert und übergibt K unter Eigentumsvorbehalt eine Maschine. Noch vor der vollständigen Zahlung durch K veräußert V die Maschine unter Abtretung des Herausgabeanspruchs weiter an den Dritten D. D weiß nichts von der Vereinbarung zwischen V und K.

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Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht

Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB

S übereignet G zur Sicherung eines Kredits ihr Auto gem. §§ 929, 930 BGB. Hierbei haben sie die Rückübereignung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G den Herausgabeanspruch am Auto abredewidrig an den Dritten D. D will das Auto keinesfalls rückübereignen.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Isolierte Forderungsabtretung 3

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. Dieser fordert von S die Tilgung.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Isolierte Forderungsabtretung 2

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. G überträgt die Forderung nach Eintritt des Sicherungsfalls an Z.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Isolierte Forderungsabtretung

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. Gleichzeitig ist G Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Einrede der Rückübertragungspflicht

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des S. Die zugrundeliegende Forderung hat S voll beglichen. Nun möchte G dennoch aus der Grundschuld vollstrecken. Der Sicherungsvertrag ordnet bei Tilgung der Forderung die Rückübertragung der Grundschuld an.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Einrede der fehlenden Valutierung

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld über €200.000 am Grundstück des E zur Absicherung einer Kreditlinie über €200.000. Diesen hat E nur zu €150.000 in Anspruch genommen. G möchte bei Fälligkeit in Höhe von €200.000 in das Grundstück vollstrecken.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Ausschluss gutgläubig einredefreien Erwerbs

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der die Einrede nicht kennt. S erhebt die Einrede.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Fall 2

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld zulasten des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag nach Ablauf von 2 Jahren ein Zurückbehaltungsrecht zu. G überträgt die Grundschuld an E, der von der Einrede weiß. Nach Ablauf der 2 Jahre möchte E vollstrecken. S beruft sich auf das Zurückbehaltungsrecht.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Fall 1

G ist Inhaber einer Buchsicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der von der Einrede weiß. S erhebt die Einrede.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Stundungseinrede

K schuldet H Kaufpreiszahlung. H möchte als Sicherheit eine Hypothek am Grundstück des K. Sie vereinbaren im Sicherungsvertrag, dass der Anspruch des H aus der Hypothek zunächst gestundet ist. Die Hypothek wird bestellt und im Grundbuch eingetragen.