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Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte: 24 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 24 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Zivilrecht › Kreditsicherungsrecht

Eigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB

V veräußert und übergibt K unter Eigentumsvorbehalt eine Maschine. Noch vor der vollständigen Zahlung durch K veräußert V die Maschine unter Abtretung des Herausgabeanspruchs weiter an den Dritten D. D weiß nichts von der Vereinbarung zwischen V und K.

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Zivilrecht › Kreditsicherungsrecht

Sicherungszession: Bei auflösender Bedingung § 161 Abs. 2 BGB

S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie vereinbart, dass die Forderung nach vollständiger Zahlung wieder an S zurückfällt. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D.

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Zivilrecht › Kreditsicherungsrecht

Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot

S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie die Rückabtretung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D. S möchte ihre Forderung zurück.

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Zivilrecht › Kreditsicherungsrecht

Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB

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Zivilrecht › Kreditsicherungsrecht

Pfandrecht: Kein Verlust von Einreden

Eigentümer E bestellt Pfandgläubiger G ein Pfandrecht an einer Goldkette als Kreditsicherheit. Sie vereinbaren, dass eine Verwertung frühestens fünf Monate nach einem Zahlungsausfall erfolgen dürfe. G überträgt das Pfand an den Dritten D, der von der Absprache keine Ahnung hat. Als E mit den Raten in Vollzug gerät, möchte D die Kette verwerten.

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Zivilrecht › Kreditsicherungsrecht

Einreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zeit der Abtretung

S kauft bei Lieferanten L Handys. Sie vereinbaren, dass der Kaufpreis in drei Monaten fällig ist. Zudem soll der Kaufpreis für weitere drei Monate gestundet werden, wenn S bis dahin noch keine 600 Handys verkauft hat. L tritt die Forderung einen Monat nach Vertragsschluss an D ab.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Einrede gegen die gesicherte Forderung:

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Zivilrecht › Sachenrecht

Isolierte Forderungsabtretung 4

G ist Inhaber einer Grundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. S zahlt an Z. G möchte nun die Grundschuld geltend machen. S weigert sich mit Hinweis auf den Sicherungsvertrag.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Isolierte Forderungsabtretung 3

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. Dieser fordert von S die Tilgung.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Isolierte Forderungsabtretung 2

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. G überträgt die Forderung nach Eintritt des Sicherungsfalls an Z.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Isolierte Forderungsabtretung

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. Gleichzeitig ist G Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Einrede der Rückübertragungspflicht

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des S. Die zugrundeliegende Forderung hat S voll beglichen. Nun möchte G dennoch aus der Grundschuld vollstrecken. Der Sicherungsvertrag ordnet bei Tilgung der Forderung die Rückübertragung der Grundschuld an.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Einrede der fehlenden Valutierung

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Zivilrecht › Sachenrecht

Ausschluss gutgläubig einredefreien Erwerbs

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der die Einrede nicht kennt. S erhebt die Einrede.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Fall 2

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld zulasten des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag nach Ablauf von 2 Jahren ein Zurückbehaltungsrecht zu. G überträgt die Grundschuld an E, der von der Einrede weiß. Nach Ablauf der 2 Jahre möchte E vollstrecken. S beruft sich auf das Zurückbehaltungsrecht.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Fall 1

G ist Inhaber einer Buchsicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der von der Einrede weiß. S erhebt die Einrede.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Einreden des persönlichen Schuldners

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Zivilrecht › Sachenrecht

Gutgl. Erwerb

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Zivilrecht › Sachenrecht

§ 1157 BGB

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Zivilrecht › Sachenrecht

§ 1137 BGB

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Zivilrecht › Sachenrecht

Einrede der Verjährung

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Zivilrecht › Sachenrecht

Einrede gegen die Forderung

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Zivilrecht › Sachenrecht

Stundungseinrede

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Zivilrecht › Sachenrecht

Bestreiten des dinglichen Rechts- Beweislast

S bestellt H eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an den unwissenden G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein. S bestreitet die Gutgläubigkeit des G und dessen Erwerb.