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Isolierte Forderungsabtretung 4
G ist Inhaber einer Grundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. S zahlt an Z. G möchte nun die Grundschuld geltend machen. S weigert sich mit Hinweis auf den Sicherungsvertrag.

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Isolierte Forderungsabtretung 3
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. Dieser fordert von S die Tilgung.

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Isolierte Forderungsabtretung 2
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. G überträgt die Forderung nach Eintritt des Sicherungsfalls an Z.

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Isolierte Forderungsabtretung
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. Gleichzeitig ist G Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.

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Einrede der Rückübertragungspflicht
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des S. Die zugrundeliegende Forderung hat S voll beglichen. Nun möchte G dennoch aus der Grundschuld vollstrecken. Der Sicherungsvertrag ordnet bei Tilgung der Forderung die Rückübertragung der Grundschuld an.

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Einrede der fehlenden Valutierung
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld über €200.000 am Grundstück des E zur Absicherung einer Kreditlinie über €200.000. Diesen hat E nur zu €150.000 in Anspruch genommen. G möchte bei Fälligkeit in Höhe von €200.000 in das Grundstück vollstrecken.

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Ausschluss gutgläubig einredefreien Erwerbs
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der die Einrede nicht kennt. S erhebt die Einrede.

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Fall 2
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld zulasten des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag nach Ablauf von 2 Jahren ein Zurückbehaltungsrecht zu. G überträgt die Grundschuld an E, der von der Einrede weiß. Nach Ablauf der 2 Jahre möchte E vollstrecken. S beruft sich auf das Zurückbehaltungsrecht.

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Fall 1
G ist Inhaber einer Buchsicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der von der Einrede weiß. S erhebt die Einrede.

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Bestreiten des dinglichen Rechts- Beweislast
S bestellt H eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an den unwissenden G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein. S bestreitet die Gutgläubigkeit des G und dessen Erwerb.