Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte

Sicherungszession: Bei auflösender Bedingung § 161 Abs. 2 BGB

Sicherungszession: Bei auflösender Bedingung § 161 Abs. 2 BGB

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie vereinbart, dass die Forderung nach vollständiger Zahlung wieder an S zurückfällt. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Sicherungszession: Bei auflösender Bedingung § 161 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein schuldrechtliches Abtretungsverbot (§ 399 Alt. 2 BGB) macht die Abtretung an D unwirksam.

Nein!

Ein schuldrechtliches Abtretungsverbot entfaltet auf der dinglichen Ebene keine Wirkung. Sie wirkt nur zwischen Schuldner und (Alt-)Gläubiger und nicht zwischen Alt- und Neugläubiger. Bei einer abredewidrigen Abtretung kann der Sicherungsgeber jedoch gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Sicherungsnehmer geltend machen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281/283 BGB, eventuell auch wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 286 BGB)
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2. S kann sich nicht gegen die Abtretung wehren. Hat sie die Forderung also endgültig an D verloren (§ 161 Abs. 2 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Durch die Vereinbarung der Zahlung als auflösende Bedingung, erfolgt im Falle der vollständigen Zahlung eine automatische Rückabtretung auf den Sicherungsgeber. Die auflösende Bedingung wirkt auch gegen einen Dritten (§ 161 Abs. 2, 1 BGB). Der Dritte erwirbt zwar zunächst die Inhaberschaft an der Sicherungsforderung. Die Abtretung wird aber in dem Moment unwirksam, in dem die Bedingung (vollständige Zahlung) eintritt. S Forderung fällt an sie zurück, sobald sie die Kreditforderung der G vollständig erfüllt hat (Bedingungseintritt). D verliert dann die Inhaberschaft an der Forderung.Da S dann sowohl Gläubigerin, als auch Schuldnerin ist, erlischt die Forderung durch Konfusion.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

2.6.2023, 18:53:22

Aber nach der h.M. hat ein vereinbarter

Abtretungsausschluss

doch absolute Wirkung. Auch MüKo/Kieninger sagt dazu, dass die Wirkung des vereinbarten Abtretungsauschlusses nach stRspr. darin besteht, dass die Forderung wie in den anderen Fällen der §§ 399, 400 absolut unabtretbar und damit dem Rechtsverkehr entzogen ist und es sich damit eben nicht um ein relatives Veräußerungsverbot handelt. (MüKoBGB/Kieninger BGB § 399 Rn. 42) (StRspr., s. RGZ 136, 395 (399); BGHZ 40, 156 (160) = NJW 1964, 243; BGH WM 1968, 195; BGHZ 108, 172 = NJW 1990, 109; BGHZ 112, 387 = NJW 1991, 559; BGH ZIP 1997, 1072; Staudinger/Busche, 2017, Rn. 65.)

ASA

asanzseg

15.6.2023, 11:01:18

@[David.](176382) @David. HI war genauso verwirrt wie du und habe gemerkt dass sie (ohne das ausdrücklich und klar in den Fällen zu unterscheiden) auf drei verschiedene Konstellationen hinauswollen. 1. Ein ausdrückliches

Abtretungsverbot

wurde vereinbart. Dann steht §399 dem Forderungserwerb entgegen. 2. Lediglich ein schuldrechtlicher

Rückübertragungsanspruch

nach Fälligkeit wurde vereinbart. Dann steht dieser schuldrechtliche

Rückübertragungsanspruch

einer Übertragung nicht entgegen, und der Schuldner kann dem neuen Gläubiger das

Zurückbehaltungsrecht

aus dem Sicherungsvertrag nicht entgegenhalten. 3. (dieser Fall hier) eine dinglich wirkende auflösende Bedignung nach §158 BGB wird vereinbart. Das heisst, dass die FORDERUNG nach vollst. Zahlung wieder an den Schuldner zurückfällt. Hier kommt die Wirkung des §161 I, II BGB ins spiel, der besagt dass Verfügungen in der Schwebezeit zwar nach ABS.3 IV.m. Dem gutgläubigen Erwerb wirksam sind, aber in dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts (also vollst. Zahlung) ipso iure eine Rückübertragung an den Berechtigten erfolg. Sodass die Forderung am Ende nicht mehr dem neuen Gläubiger zusteht. Ich hoffe das hilft ein wenig.

DAV

David.

15.6.2023, 11:46:03

Danke dir, das hilft auf jeden Fall. Aber dann ist doch dennoch der Maßstab der ersten Antwort falsch bzw. zu undifferenziert, soweit dieser behauptet, dass ein schuldrechtliches

Abtretungsverbot

auf dinglicher Ebene keine Wirkung entfaltet. Vielmehr müsste man ja zu der von dir genannten Konstellation abgrenzen. Bzw. eigentlich handelt es sich bei diesem Fall dann ja um gar kein

Abtretungsverbot

, sondern nur um eine gesetzte auflösende Bedingung.

ASA

asanzseg

15.6.2023, 12:03:50

Exakt!

ASA

asanzseg

15.6.2023, 12:08:24

@[David.](176382) Ich habe mir jetzt noch mal den Fall ganz genau angeguckt. Ich glaube zu meinen, dass der Fall insoweit von ihnen richtig ist und tatsächlich auch bei einem

Abtretungsverbot

zwischen S und G WIRKSAM wäre, weil (jetzt Achtung) der S hier Inhaber einer Forderung ist gegenüber einem anderen! Heißt das Sciherungsmittel ist hier eine Forderung des S und einem Dritten die schon vor dem Kredit zwischen S und G bei S entstanden war. Sodass tatsächlich ein

Abtretungsverbot

nicht zwischen S und G Wirkung entfalten könnte weil zwischen Alt- und Neugläubiger ein

Abtretungsverbot

nach §399 S.2 keine Wirkung entfaltet. But WOW bis man darauf kommt mit diesem knappen Sachverhalt,… holy guacamoly

DAV

David.

15.6.2023, 12:26:13

Okay ja danke du hast recht! 😄 Dann ist der Maßstab hier aber auch sehr verwirrend formuliert und aus meiner Sicht so allgemein formuliert auch dennoch falsch. Es müsste dann dort doch eigentlich heißen: Ein schuldrechtliches

Abtretungsverbot

entfaltet auf der dinglichen Ebene grundsätzlich Wirkung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dieses durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde. Hier haben sich jedoch Alt und Neugläubiger auf ein

Abtretungsverbot

geeinigt, eine solche Einigung entfaltet gem. § 399 Alt 2 keine Wirkung.

DAV

David.

15.6.2023, 12:27:03

… auf dinglicher Ebene

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.6.2023, 11:32:13

Danke euch beiden! Wir haben die Frage nochmal umformuliert, sodass es nun hoffentlich nicht mehr verwirrend ist. In der Tat liegt in diesem Fall keine schuldrechtliches

Abtretungsverbot

vor, sondern S und G haben die Abtretung unter einer auflösenden Bedingung vereinbart. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

KO

Konrad1522

21.1.2024, 16:01:50

Der Vertiefungstext ist hier mE falsch, da ja eine Forderung der S gegen einen Dritten an sie zurückfällt. Schuldner und Gläubiger sind dann nicht identisch und es liegt keine

Konfusion

vor. Habe ich etwas falsch verstanden?


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