Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Eigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB
Eigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB
3. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V veräußert und übergibt K unter Eigentumsvorbehalt eine Maschine. Noch vor der vollständigen Zahlung durch K veräußert V die Maschine unter Abtretung des Herausgabeanspruchs weiter an den Dritten D. D weiß nichts von der Vereinbarung zwischen V und K.
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Einordnung des Falls
Eigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine gegenüber K zustehen (§ 985 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund des Kaufvertrages stand K gegenüber V ein Recht zum Besitz zu.
Genau, so ist das!
3. Geht das Besitzrecht des Vorbehaltskäufers stets durch Zwischenverfügung unter?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Da D hier aber keine Kenntnis vom Anwartschaftsrecht hatte, hat er das Eigentum an den Maschinen gutgläubig lastenfrei erworben (§§ 161 Abs. 3, 936 Abs. 1 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ajboby90
22.2.2024, 08:52:59
Die Aufgabe hat es in sich

CR7
9.3.2024, 19:04:58
Mir erschließt sich leider nicht, welchen Herausgabeanspruch V gegen K denn abtreten soll? 🤔 K hat ein AnwR erworben, also V kann den Eigentumserwerb einseitig nicht mehr verhindern. Ein Herausgabeanspruch könnte sich nur durch wirksame Ausübung eines
Gestaltungsrechts ergeben. § 985 BGB kann nach ganz hM nicht abgetreten werden; darauf kommt es aber gar nicht an, da auch V keinen Anspruch auf Herausgabe hatte.... Wäre für eine Aufklärung dankbar


ajboby90
24.4.2024, 21:43:18
Habe noch folgendes dazu gefunden: wenn dem Eigentümer gegen den B
esitzer keine anderweitigen Herausgabeansprüche zustehen (und damit nur der Anspruch aus § 985 BGB zusteht), wird §
931 BGBdahingehend verstanden, daß für den Eigentumserwerb die bloße Einigung ausreicht (vgl. Palandt/Bassenge, § 931 Rn. 3; Gerhard, Mobiliarsachenrecht, 3. Aufl., § 11, 4). Quelle https://www.uni-saarland.de/fileadmin/upload/lehrstuhl/beckmann/Mobiliarsachenrecht/Fall_39.pdf

Artimes
6.9.2024, 17:58:29
Warum wirkt § 161 I BGB entgegen des Wortlauts absolut? Das habe ich mal in einer Falllösung gelesen.