Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Eigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB
Eigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V veräußert und übergibt K unter Eigentumsvorbehalt eine Maschine. Noch vor der vollständigen Zahlung durch K veräußert V die Maschine unter Abtretung des Herausgabeanspruchs weiter an den Dritten D. D weiß nichts von der Vereinbarung zwischen V und K.
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Einordnung des Falls
Eigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine gegenüber K zustehen (§ 985 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund des Kaufvertrages stand K gegenüber V ein Recht zum Besitz zu.
Genau, so ist das!
3. Geht das Besitzrecht des Vorbehaltskäufers stets durch Zwischenverfügung unter?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Da D hier aber keine Kenntnis vom Anwartschaftsrecht hatte, hat er das Eigentum an den Maschinen gutgläubig lastenfrei erworben (§§ 161 Abs. 3, 936 Abs. 1 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ajboby90
22.2.2024, 08:52:59
Die Aufgabe hat es in sich
CR7
9.3.2024, 19:04:58
Mir erschließt sich leider nicht, welchen
HerausgabeanspruchV gegen K denn abtreten soll? 🤔 K hat ein AnwR erworben, also V kann den Eigentumserwerb einseitig nicht mehr verhindern. Ein
Herausgabeanspruchkönnte sich nur durch wirksame Ausübung eines Gestaltungsrechts ergeben. § 985 BGB kann nach ganz hM nicht abgetreten werden; darauf kommt es aber gar nicht an, da auch V keinen Anspruch auf Herausgabe hatte.... Wäre für eine Aufklärung dankbar
ajboby90
24.4.2024, 21:34:11
Potentieller HGA aus 449 ii, 346. (Bei Jura-online gelesen). Ich habe grade keinen Zugang zu Kommentarliteratur, aber soweit ich weiß wird das mit der Abtretung eines HGA bei 931 nicht so eng gesehen. Teilweise soll die bloße Einigung über eine Abtretung ausreichen.
ajboby90
24.4.2024, 21:43:18
Habe noch folgendes dazu gefunden: wenn dem Eigentümer gegen den Besitzer keine anderweitigen Herausgabeansprüche zustehen (und damit nur der Anspruch aus § 985 BGB zusteht), wird § 9
31 BGBdahingehend verstanden, daß für den Eigentumserwerb die bloße Einigung ausreicht (vgl. Palandt/Bassenge, § 931 Rn. 3; Gerhard, Mobiliarsachenrecht, 3. Aufl., § 11, 4). Quelle https://www.uni-saarland.de/fileadmin/upload/lehrstuhl/beckmann/Mobiliarsachenrecht/Fall_39.pdf
Artimes
6.9.2024, 17:58:29
Warum wirkt § 161 I BGB entgegen des Wortlauts absolut? Das habe ich mal in einer Falllösung gelesen.