Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 2 (Beseitigung des Gegenseitigkeitscharakters des Vertrags)

Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 2 (Beseitigung des Gegenseitigkeitscharakters des Vertrags)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gastwirtin G schließt mit Brauerei B einen "Darlehens-Vorvertrag", um eine neue Zapfanlage zu finanzieren. B erklärt G, er würde bei der Finanzierung helfen, um sie als langfristige Kundin zu gewinnen. In den AGB des Vertrags steht, dass sowohl bei Nutzung als auch bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens eine Bierbezugspflicht für zwei Jahre gegenüber B besteht. G erbt Geld und nimmt das Darlehen nicht in Anspruch.

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Einordnung des Falls

Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 2 (Beseitigung des Gegenseitigkeitscharakters des Vertrags)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G ist verpflichtet, für zwei Jahre von B Bier zu beziehen, wenn die Bierbezugsklausel Vertragsbestandteil geworden und wirksam ist.

Genau, so ist das!

Damit Ansprüche aus einer AGB-Klausel bestehen, muss diese zunächst wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein (§§ 305, 305a, 305c BGB). Danach ist die Klausel weiter auf ihre inhaltliche Wirksamkeit (§§ 307 ff. BGB) zu prüfen. Ist die Klausel Vertragsbestandteil und wirksam, können Ansprüche aus dieser hergeleitet werden. G wäre nur verpflichtet, von B Bier zu beziehen, wenn die entsprechende Klausel Vertragsbestandteil geworden ist und auch im Übrigen wirksam ist.
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2. Die Bierbezugspflicht zwischen G und Brauerei B im Darlehensvorvertrag ist grundsätzlich, also auch bei Beanspruchung des Darlehens, als überraschend anzusehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Klauseln sind überraschend und werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen sind nach den vertraglichen Verhandlungen und Begleitumständen und den für den Geschäftskreis üblichen Gestaltungen zu bestimmen. Maßstab ist das Verständnis eines Durchschnittskunden. B hatte G erklärt, er würde ihr bei der Finanzierung der Zapfanlage helfen, um sie als langfristige Kundin zu gewinnen. Wegen dieser vertraglichen Begleitumstände und weil es typisch ist, dass Brauereien Gastwirten Bierbezugsverpflichtungen auferlegen, ist eine Bierbezugsverpflichtung nicht grundsätzlich, also auch bei Inanspruchnahme des Darlehens als überraschend anzusehen.

3. Die Bierbezugspflicht des G gegenüber B bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens ist eine überraschende Klausel.

Ja!

Klauseln sind überraschend und werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen sind nach den vertraglichen Verhandlungen und Begleitumständen und den für den Geschäftskreis üblichen Gestaltungen zu bestimmen. Maßstab ist das Verständnis eines Durchschnittskunden. Die Bierbezugsverpflichtung besteht laut der Klausel auch, wenn G das Darlehen nicht in Anspruch nimmt. G müsste dann Bier von B beziehen, ohne dass diesen eine Gegenleistung trifft. Da die Klausel so den Gegenseitigkeitscharakter des Vertrages beseitigt, ist sie als überraschend anzusehen.

4. G ist verpflichtet, für zwei Jahre von B Bier zu beziehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

AGB-Klauseln müssen einbezogen und wirksam sein, damit Ansprüche aus ihnen herleitbar sind. Da die Bierbezugspflicht bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens eine überraschende Klausel darstellt (§ 305c Abs. 1 BGB), ist diese schon nicht Vertragsbestandteil geworden. Auf die weitere Wirksamkeit kommt es daher nicht an. G ist nicht verpflichtet, für zwei Jahre Bier von B zu beziehen.
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