Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 2 (Beseitigung des Gegenseitigkeitscharakters des Vertrags)
Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 2 (Beseitigung des Gegenseitigkeitscharakters des Vertrags)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gastwirtin G schließt mit Brauerei B einen "Darlehens-Vorvertrag", um eine neue Zapfanlage zu finanzieren. B erklärt G, er würde bei der Finanzierung helfen, um sie als langfristige Kundin zu gewinnen. In den AGB des Vertrags steht, dass sowohl bei Nutzung als auch bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens eine Bierbezugspflicht für zwei Jahre gegenüber B besteht. G erbt Geld und nimmt das Darlehen nicht in Anspruch.
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Einordnung des Falls
Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 2 (Beseitigung des Gegenseitigkeitscharakters des Vertrags)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G ist verpflichtet, für zwei Jahre von B Bier zu beziehen, wenn die Bierbezugsklausel Vertragsbestandteil geworden und wirksam ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bierbezugspflicht zwischen G und Brauerei B im Darlehensvorvertrag ist grundsätzlich, also auch bei Beanspruchung des Darlehens, als überraschend anzusehen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Bierbezugspflicht des G gegenüber B bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens ist eine überraschende Klausel.
Ja!
4. G ist verpflichtet, für zwei Jahre von B Bier zu beziehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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