Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 2 (Beseitigung des Gegenseitigkeitscharakters des Vertrags)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gastwirtin G schließt mit Brauerei B einen "Darlehens-Vorvertrag", um eine neue Zapfanlage zu finanzieren. B erklärt G, er würde bei der Finanzierung helfen, um sie als langfristige Kundin zu gewinnen. In den AGB des Vertrags steht, dass sowohl bei Nutzung als auch bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens eine Bierbezugspflicht für zwei Jahre gegenüber B besteht. G erbt Geld und nimmt das Darlehen nicht in Anspruch.
Einordnung des Falls
Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 2 (Beseitigung des Gegenseitigkeitscharakters des Vertrags)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G ist verpflichtet, für zwei Jahre von B Bier zu beziehen, wenn die Bierbezugsklausel Vertragsbestandteil geworden und wirksam ist.
Genau, so ist das!
2. Die Bierbezugspflicht zwischen G und Brauerei B im Darlehensvorvertrag ist grundsätzlich, also auch bei Beanspruchung des Darlehens, als überraschend anzusehen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Bierbezugspflicht des G gegenüber B bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens ist eine überraschende Klausel.
Ja!
4. G ist verpflichtet, für zwei Jahre von B Bier zu beziehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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NickFischer
23.6.2023, 12:37:27
Also wäre die Klausel dann wirksam, wenn das Darlehen in Anspruch genommen würde?
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Sambajamba10
7.7.2023, 05:44:16
Sie wäre dann wirksam, wenn man den Teil mit der nicht-Inanspruchnahme streichen würde
Dogu
11.11.2023, 09:33:18
@[Sambajamba10 ](197381) Und könnte man das hier oder wäre das ein Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion?
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Sambajamba10
11.11.2023, 15:09:42
Wegen des Blue-Pencil-Tests wäre es meines Erachtens möglich hier diesen Teil aus der AGB geltungserhaltend herauszustreichen