Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 1 (Erweiterung oder Begründung zusätzlicher Hauptpflichten)

Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 1 (Erweiterung oder Begründung zusätzlicher Hauptpflichten)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V eine Kaffeemaschine für €500. V legt der K ein Vertragsformular mit deutlich hervorgehobenen AGB vor, das die K unterzeichnet. § 3 der AGB legt fest, dass der Käufer mit dem Kauf verpflichtet wird, mindestens drei Kilogramm Kaffee pro Monat von V zu kaufen.

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Einordnung des Falls

Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 1 (Erweiterung oder Begründung zusätzlicher Hauptpflichten)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 BGB liegen vor.

Ja!

§ 305 BGB enthält drei Voraussetzungen: Der Verwender muss (1) die andere Vertragspartei auf die AGB hinweisen und ihr (2) die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen. (3) muss die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden sein. V hat K mit den hervorgehobenen AGB auf dem Kaufvertragsformular auf diese hingewiesen und ihr die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft. K hat mit der Unterzeichnung des Vertrags den AGB auch zugestimmt, sodass alle Voraussetzungen des § 305 BGB vorliegen.
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2. AGB werden trotzdem nicht Vertragsbestandteil, wenn sie überraschend oder mehrdeutig (§ 305c Abs. 1 BGB) sind.

Genau, so ist das!

Nach § 305c Abs. 1 BGB werden AGB nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen sind nach den vertraglichen Verhandlungen und Begleitumständen und den für den Geschäftskreis üblichen Gestaltungen zu bestimmen. Maßstab ist das Verständnis eines Durchschnittskunden. Ein Indiz für eine überraschende Klausel ist zudem ein hoher Abweichungsgrad vom dispositiven Recht.

3. Die Verpflichtung, monatlich Kaffee von V zu beziehen, stellt beim Kauf einer Kaffeemaschine eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) dar.

Ja, in der Tat!

Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn diese nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbilds des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Bei Kaufverträgen ist insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Zusatzverpflichtungen zu rechnen. Die Verpflichtung, monatlich Kaffee vom Verkäufer zu beziehen, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht typischerweise mit einem Kaffeemaschinenkauf verbunden, sondern aus der Sicht eines Durchschnittskunden sehr ungewöhnlich. Da auch keine vertraglichen Verhandlungen oder andere Begleitumstände vorliegen, die die Klausel erwarten lassen, liegt eine überraschende Klausel vor (§ 305c Abs. 1 BGB).

4. Der Kaufvertrag über die Kaffeemaschine ist wegen der überraschenden AGB-Klausel unwirksam.

Nein!

Sind Klauseln nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend oder mehrdeutig, werden diese nicht in den Vertrag einbezogen. Der Vertrag bleibt im Übrigen aber wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Der Inhalt des Vertrags richtet sich für die nicht einbezogenen Vertragsbestandteile nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Die überraschende Klausel, monatlich von V Kaffee zu beziehen, wurde nicht Vertragsbestandteil. Der Kaufvertrag über die Kaffeemaschine bleibt im Übrigen aber wirksam.
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