Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 4: Konfrontation mit staatlichen "Meinungen"

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 4: Konfrontation mit staatlichen "Meinungen"

4. April 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Als Zeichen gegen Homophobie und für LGBTQ-Rechte hisst die Stadt Berlin an öffentlichen Gebäuden die Regenbogenflagge. Bürgerin C findet die dadurch zum Ausdruck gebrachte "Meinungsdiktatur" unerhört und will von staatlicher Seite nicht mit derartigen Meinungen belästigt werden.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 4: Konfrontation mit staatlichen "Meinungen"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst auch das Recht, keine bestimmte Meinung zu haben und zu bilden oder seine Meinung nicht zu äußern.

Ja, in der Tat!

In negativer Hinsicht enthält die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) das Recht, keine bestimmte Meinung zu bilden oder sich keiner bestimmten Meinung anschließen zu müssen oder seine Meinung nicht zu äußern (negative Meinungsfreiheit). Die negative Meinungsfreiheit schützt damit u.a. vor der Aufforderung, eine Bewertung abzugeben oder an einer Diskussion aktiv teilzunehmen. Grund hierfür ist der Sinn und Zweck der Meinungsfreiheit. Durch sie soll ein freiheitlich-demokratischer Diskurs ermöglicht, nicht allerdings erzwungen werden.
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2. Die negative Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt vor der Konfrontation des Grundrechtsträgers mit anderen Meinungen.

Nein!

Die negative Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt nicht vor der Konfrontation mit anderen Meinungen. Grund: Diese Konfrontation ist in der Demokratie konstitutive Voraussetzung für den pluralistischen Meinungsdiskurs und deshalb selbstverständlich. Die Grenze der zulässigen Konfrontation ist allenfalls dort überschritten, wo Zwangsmittel zur Verbreitung der Meinung eingesetzt werden. Sie schützt auch nicht vor sachlichen Bekundungen staatlicher Einrichtungen, die - würden sie von Grundrechtsträgern geäußert - als Meinung zu verstehen wären. Ausnahme: Sie sind mit dem Zwang verbunden, Andersdenkenden mit Zwang staatliche „Meinungen aufzubürden.

3. Der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die zwanglose Konfrontation mit anderen Meinungen ist nicht Bestandteil der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), selbst wenn die Bekundung aus staatlicher Sphäre herrührt. C wird mit einer staatlichen Handlung konfrontiert, die sie als Meinung wahrnehmen könnte. Sie wird durch das mit dem Hissen der Flagge verbundene Zeichen jedoch nicht gezwungen, sich einer - vermeintlichen - staatlichen "Meinung" anzuschließen. Sie kann auch die mit dem Hissen der Flagge verbundene Kundgabe ablehnen, kommentieren oder ignorieren. Der Staat ist als Grundrechtsverpflichteter (Art. 1 Abs. 3 GG) nicht durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) geschützt. Es kann also nicht einfach von staatlicher Meinungskundgabe gesprochen werden.
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