Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 4: Konfrontation mit staatlichen "Meinungen"

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 4: Konfrontation mit staatlichen "Meinungen"

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als Zeichen gegen Homophobie und für LGBTQ-Rechte hisst die Stadt Berlin an öffentlichen Gebäuden die Regenbogenflagge. Bürgerin C findet die dadurch zum Ausdruck gebrachte "Meinungsdiktatur" unerhört und will von staatlicher Seite nicht mit derartigen Meinungen belästigt werden.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 4: Konfrontation mit staatlichen "Meinungen"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst auch das Recht, keine bestimmte Meinung zu haben und zu bilden oder seine Meinung nicht zu äußern.

Ja, in der Tat!

In negativer Hinsicht enthält die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) das Recht, keine bestimmte Meinung zu bilden oder sich keiner bestimmten Meinung anschließen zu müssen oder seine Meinung nicht zu äußern (negative Meinungsfreiheit). Die negative Meinungsfreiheit schützt damit u.a. vor der Aufforderung, eine Bewertung abzugeben oder an einer Diskussion aktiv teilzunehmen. Grund hierfür ist der Sinn und Zweck der Meinungsfreiheit. Durch sie soll ein freiheitlich-demokratischer Diskurs ermöglicht, nicht allerdings erzwungen werden.
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2. Die negative Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt vor der Konfrontation des Grundrechtsträgers mit anderen Meinungen.

Nein!

Die negative Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt nicht vor der Konfrontation mit anderen Meinungen. Grund: Diese Konfrontation ist in der Demokratie konstitutive Voraussetzung für den pluralistischen Meinungsdiskurs und deshalb selbstverständlich. Die Grenze der zulässigen Konfrontation ist allenfalls dort überschritten, wo Zwangsmittel zur Verbreitung der Meinung eingesetzt werden. Sie schützt auch nicht vor sachlichen Bekundungen staatlicher Einrichtungen, die - würden sie von Grundrechtsträgern geäußert - als Meinung zu verstehen wären. Ausnahme: Sie sind mit dem Zwang verbunden, Andersdenkenden mit Zwang staatliche „Meinungen aufzubürden.

3. Der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die zwanglose Konfrontation mit anderen Meinungen ist nicht Bestandteil der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), selbst wenn die Bekundung aus staatlicher Sphäre herrührt. C wird mit einer staatlichen Handlung konfrontiert, die sie als Meinung wahrnehmen könnte. Sie wird durch das mit dem Hissen der Flagge verbundene Zeichen jedoch nicht gezwungen, sich einer - vermeintlichen - staatlichen "Meinung" anzuschließen. Sie kann auch die mit dem Hissen der Flagge verbundene Kundgabe ablehnen, kommentieren oder ignorieren. Der Staat ist als Grundrechtsverpflichteter (Art. 1 Abs. 3 GG) nicht durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) geschützt. Es kann also nicht einfach von staatlicher Meinungskundgabe gesprochen werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VI

Vivien

3.8.2021, 13:55:30

Sind Menschenrechte eine Meinung? Für mich stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob es sich hier überhaupt um eine Meinung handelt, die der Staat äußert. Die Achtung von Menschenrechten geht bereits aus dem Grundgesetz hervor und sich dazu zu bekennen betrachte ich nicht zwingend als Meinung.

VIC

Victor

4.8.2021, 08:11:09

Meinung ist das Dafür oder Dagegenhalten, was Ausfluss eines inneren Entscheidungsprozesses ist. Eben anders als eine Tatsache. Die Solidarisierung hiermit ist für mich in dem Kontext gerade eine Meinung. Es wird ja nicht darauf eingegangen, ob es Menschenrechte sind oder nicht. Das wäre eine Tatsache. Auch nicht, ob Menschenrechte beachtet werden müssen. Dennoch kann man sich in einer ablehnenden oder zustimmenden Haltung dazu begeben, was hier eine nonverbale Meinungskundgabe sehr wohl darstellt.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

15.12.2021, 18:32:40

Hallo Vivien, hallo Viktor, die Entscheidung, sich für die Rechte bestimmter gesellschaftlicher Gruppen öffentlich durch Symbole zu äußern, lässt sich zwanglos als Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG qualifizieren. Diese Meinungsäußerung setzt der Staat gegenüber C nicht mit Zwang durch. Deshalb liegt hier kein Eingriff in die

negative Meinungsfreiheit

von C vor. Bitte zugleich immer darauf achten: der Staat ist als Grundrechtsverpflichteter nicht grundrechtsberechtigt. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

1.2.2022, 15:11:21

Wären Solidarisierungsbekundungen bezüglich der LGBTQ-Community keine Meinung, wären sie auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 geschützt. Sie wären dann bloß durch die allgemeine Handlungsfreiheit, verbundenen mit den verhältnismäßig niedrigen Anforderungen an die Rechtfertigung, geschützt.

PH

Philippe

20.2.2022, 18:39:33

Wieso begründet bei der Meinungsfreiheit erst die zwanghafte Konfrontation einen Eingriff in die

negative Meinungsfreiheit

, während bei der negativen Religionsfreiheit die Konfrontation schon dann einen Eingriff darstellt, wenn der Grundrechtsträger zB einem Kreuz "ausgesetzt" ist und quasi keine Ausweichmöglichkeiten hat? Oder wäre in diesem Sinne zB auch die Schulpflicht als Zwang zu verstehen?

BEN

Benji

2.3.2022, 11:33:49

Du hast dir die Antwort im Prinzip schon selbst gegeben. Ein Schüler, der dem Kreuz im Klassenzimmer ausgesetzt ist, hat in der Regel keine Möglichkeit, diesem auszuweichen. Er kann sich den Unterrichtsraum ja nicht selbst aussuchen, ist dem also zwangsläufig ausgesetzt. Zwang ist hier also mit "keiner Ausweichmöglichkeit" gleichzusetzen. In den hier vorliegenden Fällen zur (negativen) Meinungsfreiheit hatte die Person stets die Möglichkeit, sich der Meinungskundgabe anderer durch Entfernung zu entziehen. Zur Neutralitätspflicht des Staates: "Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Artikel 4, Absatz 1 des Grundgesetzes"(Kruzifix-Urteil des BVerfG). Die Schulpflicht stellt durchaus einen Zwang dar, greift mithin auch in Grundrechte ein. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung sprechen allerdings gute Gründe, wobei es auch für das "homeschooling" Argumente gibt.

PH

Philippe

2.3.2022, 17:00:16

Dass in den konkreten Fällen kein "Zwang" vorliegt, war mir klar. Ich war nur etwas unsicher, ob Zwang nicht etwas mehr ist, als bei der negativen Religionsfreiheit. Insoweit danke für die Aufklärung.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

11.11.2024, 15:39:08

wenn der Staat statt einer LGBTQ+ Fahne eine FC Bayern Fahne gehisst hätte?


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