Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 4: Konfrontation mit staatlichen "Meinungen"
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 4: Konfrontation mit staatlichen "Meinungen"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als Zeichen gegen Homophobie und für LGBTQ-Rechte hisst die Stadt Berlin an öffentlichen Gebäuden die Regenbogenflagge. Bürgerin C findet die dadurch zum Ausdruck gebrachte "Meinungsdiktatur" unerhört und will von staatlicher Seite nicht mit derartigen Meinungen belästigt werden.
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Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 4: Konfrontation mit staatlichen "Meinungen"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst auch das Recht, keine bestimmte Meinung zu haben und zu bilden oder seine Meinung nicht zu äußern.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die negative Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt vor der Konfrontation des Grundrechtsträgers mit anderen Meinungen.
Nein!
3. Der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vivien
3.8.2021, 13:55:30
Sind Menschenrechte eine Meinung? Für mich stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob es sich hier überhaupt um eine Meinung handelt, die der Staat äußert. Die Achtung von Menschenrechten geht bereits aus dem Grundgesetz hervor und sich dazu zu bekennen betrachte ich nicht zwingend als Meinung.
Victor
4.8.2021, 08:11:09
Meinung ist das Dafür oder Dagegenhalten, was Ausfluss eines inneren Entscheidungsprozesses ist. Eben anders als eine Tatsache. Die Solidarisierung hiermit ist für mich in dem Kontext gerade eine Meinung. Es wird ja nicht darauf eingegangen, ob es Menschenrechte sind oder nicht. Das wäre eine Tatsache. Auch nicht, ob Menschenrechte beachtet werden müssen. Dennoch kann man sich in einer ablehnenden oder zustimmenden Haltung dazu begeben, was hier eine nonverbale Meinungskundgabe sehr wohl darstellt.
Wendelin Neubert
15.12.2021, 18:32:40
Hallo Vivien, hallo Viktor, die Entscheidung, sich für die Rechte bestimmter gesellschaftlicher Gruppen öffentlich durch Symbole zu äußern, lässt sich zwanglos als Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG qualifizieren. Diese Meinungsäußerung setzt der Staat gegenüber C nicht mit Zwang durch. Deshalb liegt hier kein Eingriff in die
negative Meinungsfreiheitvon C vor. Bitte zugleich immer darauf achten: der Staat ist als Grundrechtsverpflichteter nicht grundrechtsberechtigt. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
1.2.2022, 15:11:21
Wären Solidarisierungsbekundungen bezüglich der LGBTQ-Community keine Meinung, wären sie auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 geschützt. Sie wären dann bloß durch die allgemeine Handlungsfreiheit, verbundenen mit den verhältnismäßig niedrigen Anforderungen an die Rechtfertigung, geschützt.
Philippe
20.2.2022, 18:39:33
Wieso begründet bei der Meinungsfreiheit erst die zwanghafte Konfrontation einen Eingriff in die
negative Meinungsfreiheit, während bei der negativen Religionsfreiheit die Konfrontation schon dann einen Eingriff darstellt, wenn der Grundrechtsträger zB einem Kreuz "ausgesetzt" ist und quasi keine Ausweichmöglichkeiten hat? Oder wäre in diesem Sinne zB auch die Schulpflicht als Zwang zu verstehen?
Benji
2.3.2022, 11:33:49
Du hast dir die Antwort im Prinzip schon selbst gegeben. Ein Schüler, der dem Kreuz im Klassenzimmer ausgesetzt ist, hat in der Regel keine Möglichkeit, diesem auszuweichen. Er kann sich den Unterrichtsraum ja nicht selbst aussuchen, ist dem also zwangsläufig ausgesetzt. Zwang ist hier also mit "keiner Ausweichmöglichkeit" gleichzusetzen. In den hier vorliegenden Fällen zur (negativen) Meinungsfreiheit hatte die Person stets die Möglichkeit, sich der Meinungskundgabe anderer durch Entfernung zu entziehen. Zur Neutralitätspflicht des Staates: "Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Artikel 4, Absatz 1 des Grundgesetzes"(Kruzifix-Urteil des BVerfG). Die Schulpflicht stellt durchaus einen Zwang dar, greift mithin auch in Grundrechte ein. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung sprechen allerdings gute Gründe, wobei es auch für das "homeschooling" Argumente gibt.
Philippe
2.3.2022, 17:00:16
Dass in den konkreten Fällen kein "Zwang" vorliegt, war mir klar. Ich war nur etwas unsicher, ob Zwang nicht etwas mehr ist, als bei der negativen Religionsfreiheit. Insoweit danke für die Aufklärung.
DeliktusMaximus
11.11.2024, 15:39:08
wenn der Staat statt einer LGBTQ+ Fahne eine FC Bayern Fahne gehisst hätte?