Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwVfG: Ausschluss des Vertrauensschutzes (Erschlichene Leistung)
Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwVfG: Ausschluss des Vertrauensschutzes (Erschlichene Leistung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin Lawra (L) hat ihr Studium beendet. Um ihre Ausbildungsförderung aufrecht zu erhalten, beantragt sie mit einer gefälschten Studienbescheinigung Ausbildungsförderung (BAföG). Die Behörde (B) bewilligt die Zahlungen. Als L's Schwindel auffällt, hebt B die Bewilligung auf.
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Einordnung des Falls
Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwVfG: Ausschluss des Vertrauensschutzes (Erschlichene Leistung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsakt war bereits zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig. Die Aufhebung richtet sich nach § 48 VwVfG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil es sich bei der Bewilligung um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, richtet sich die Rücknahme nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei der Bewilligung handelt es sich um einen Verwaltungsakt über laufende Geldleistungen. Die Rücknahme richtet sich nach § 48 Abs. 2 VwVfG.
Ja, in der Tat!
4. Das Vertrauen in den Fortbestand des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht schutzwürdig, wenn ein Ausschlussgrund aus § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vorliegt.
Ja!
5. Mangels Ausschlussgrund kann L sich darauf berufen, dass ihr Vertrauen in den Bestand der BaföG-Bewilligung schutzwürdig war.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Neben § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt L's Verhalten auch noch die beiden anderen normierten Ausschlussgründe.
Ja, in der Tat!
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