Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwVfG: Ausschluss des Vertrauensschutzes (Erschlichene Leistung)
Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwVfG: Ausschluss des Vertrauensschutzes (Erschlichene Leistung)
4. April 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (33.474 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin Lawra (L) hat ihr Studium beendet. Um ihre Ausbildungsförderung aufrecht zu erhalten, beantragt sie mit einer gefälschten Studienbescheinigung Ausbildungsförderung (BAföG). Die Behörde (B) bewilligt die Zahlungen. Als L's Schwindel auffällt, hebt B die Bewilligung auf.
Diesen Fall lösen 88,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwVfG: Ausschluss des Vertrauensschutzes (Erschlichene Leistung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsakt war bereits zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig. Die Aufhebung richtet sich nach § 48 VwVfG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil es sich bei der Bewilligung um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, richtet sich die Rücknahme nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei der Bewilligung handelt es sich um einen Verwaltungsakt über laufende Geldleistungen. Die Rücknahme richtet sich nach § 48 Abs. 2 VwVfG.
Ja, in der Tat!
4. Das Vertrauen in den Fortbestand des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht schutzwürdig, wenn ein Ausschlussgrund aus § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vorliegt.
Ja!
5. Mangels Ausschlussgrund kann L sich darauf berufen, dass ihr Vertrauen in den Bestand der BaföG-Bewilligung schutzwürdig war.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Neben § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt L's Verhalten auch noch die beiden anderen normierten Ausschlussgründe.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
YI
7.1.2025, 13:50:01
Wenn wie hier mehrere Ausschlussgründe iSd. §48 II S.3 Nr. 1-3 VwVfG erfüllt sind, prüft man in der Klausur dann alle? Oder bejaht man den "ersten" und erwähnt kurz dass auch die anderen einschlägig sind? Würde mich über eine Antwort freuen!
Julian Ost
24.1.2025, 10:57:00
@[YI](262446) Wenn man einen Ausschlussgrund bejaht hat, sind die anderen beiden jedenfalls anzuprüfen. Ich wüsste aber nicht, wo man hier längere Ausführungen machen könnte. MMn kann man die beiden anderen Ausschlussgründe in einem Satz im verkürzten Gutachtenstil durchprüfen, ohne, dass etwas fehlt. Wichtig ist alleine, dass du den Ausschlussgrund oder sie Ausschlussgründe, auf denen ein Schwerpunkt des Falles liegt, ausreichend skizzierst. Die weiteren Ausführungen sind bloß zur Vervollständigung.