Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Sonderfall: Verstoß gegen EU-Recht (Subventionen): Fall 1: Modifizierung des Vertrauensschutzes
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Sonderfall: Verstoß gegen EU-Recht (Subventionen): Fall 1: Modifizierung des Vertrauensschutzes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der lokale Energieversorger E erhält von Stadt B einen Subventionsbescheid für erneuerbare Energien. B hat die Beihilfen nicht bei der Kommission (K) angezeigt. K stellt die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit Art. 107 Abs. 1 AEUV fest und verpflichtet die Bundesrepublik zur Rückforderung.
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Einordnung des Falls
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Sonderfall: Verstoß gegen EU-Recht (Subventionen): Fall 1: Modifizierung des Vertrauensschutzes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nationale Behörden sind europarechtlich dazu verpflichtet, geplante und nicht bloß geringwertige Subventionsvergaben bei der Kommission anzuzeigen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es gibt spezielle EU-rechtliche Normen, die die Aufhebung von unionsrechtswidrigen Verwaltungsakten regeln.
Nein!
3. Der Subventionsbescheid verstößt gegen Unionsrecht und ist damit rechtswidrig. Die Aufhebung richtet sich daher nach § 48 VwVfG.
Genau, so ist das!
4. Es Vertrauen in den Fortbestand der Subvention ist schutzwürdig, obwohl er sich nicht darüber informiert hat, ob das Notifizierungsverfahren nach Art. 108 AEUV durchgeführt wurde.
Ja, in der Tat!
5. Wenn E die Subventionen bereits ausgegeben hat, greift die Regelvermutung des § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG zugunsten von Es Vertrauensschutz.
Nein!
6. Es Interesse am Fortbestand der Subvention muss nach § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse abgewogen werden.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
3.8.2021, 18:43:30
Finde es überzeugender von einer Erkundungspflicht vonseiten den Subventionsempfänger auszugehen, als zu sagen, dass er sich zwar nicht erkundigen musste, sein Vertrauen aber dennoch nicht schutzwürdig sein soll.
Wendelin Neubert
5.1.2022, 18:54:10
Hallo Jose, danke für deine Anmerkung. Das kann so sehen. Wir haben den Hinweistext dahingehend ergänzt, dass eine a.A. hier mit guten Argumenten vertretbar erscheint. Überdies haben wir den Sachverhalt dahingehend angepasst, dass es sich jetzt um einen lokalen Energieversorger statt um einen großen Energiekonzern handelt, das macht die Annahme einer fehlenden Erkundungspflicht vielleicht noch überzeugender. Dass das Vertrauen hier nicht schutzwürdig ist, ist mit Blick auf den Vorrang des Unionsrechts aber ganz h.M. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
StellaChiara
2.2.2023, 15:35:27
Ich habe eine kurze Verständnisfrage, was gehört hier genau zur formellen und materiellen
Rechtmäßigkeit? Das Notifizierungsverfahren ist Teil der formellen und die Erkundungspflicht Teil der materiellen
Rechtmäßigkeitder Beihilfe?
Lary
26.4.2022, 18:16:40
Lief letzte Woche im 1. Examen in NRW
evamarie
26.4.2022, 18:19:57
In MV auch
Lukas_Mengestu
26.4.2022, 19:15:52
Sehr cool, vielen lieben Dank für den Hinweis! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Doli
10.1.2023, 21:16:30
Ergibt sich die Pflicht zur Abwägung gem. § 48 I 1 VwVfG aus dem Ermessen (also wäre dann eine fehlerhafte Abwägung ein
Ermessensfehler?)
ahimes
20.12.2023, 23:29:17
Die Frage habe ich mir gerade auch gestellt
Spyce
11.7.2023, 16:08:50
Ist das Ermessen der
Behörde, die Leistungen zurückzunehmen, auf Null reduziert, wenn die Kommission einen Rücknahmebeschluss fasst?
Antonia
25.7.2023, 14:08:28
Das Ermessen ist schon wegen des effet utile Grundsatzes auf Null reduziert. Hätte die
deutsche Behördehier einen Entscheidungsspielraum könnte sie sich gegen die Rücknahme entscheiden, obwohl Art 108 III AEUV die Durchführung verbietet. Damit würde die
Behörde, wenn sie sich gegen die Rücknahme entscheidet gegen Unionsrecht verstoßen.
Juratiopharm
21.8.2023, 17:17:40
Der EuGH soll wohl eine
Obliegenheitdes Unternehmers annehmen, nach welcher sich der Unternehmer über die Anmeldung der Subvention informieren muss. Unterlasse er dies, sei ein etwaiges Vertrauen in den Subventionsbescheid nicht schutzwürdig (so in der grünen Reihe von Müller).
Blotgrim
15.10.2023, 00:53:24
Also ich verstehe das Ergebnis, aber ich verstehe die Frage mit der Erkundungspflicht nicht so ganz. Wir fragen uns dort, war das Vertrauen schutzwürdig obwohl sich nicht erkundigt wurde, als subsumbtion wird nur gesagt es war nicht grob fahrlässig. Das ist für mich irgendwie etwas seltsam formuliert
Sassun
8.11.2024, 19:30:58
ggf. Schlagworte effet utile und Art. 4 III UA 2 EUV ergänzen