Rücknahme eines begünstigenden VAs: Sonderfall: Verstoß gegen EU-Recht (Subventionen): Fall 1: Modifizierung des Vertrauensschutzes


mittel

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Klassisches Klausurproblem

Der lokale Energieversorger E erhält von Stadt B einen Subventionsbescheid für erneuerbare Energien. B hat die Beihilfen nicht bei der Kommission (K) angezeigt. K stellt die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit Art. 107 Abs. 1 AEUV fest und verpflichtet die Bundesrepublik zur Rückforderung.

Einordnung des Falls

Rücknahme eines begünstigenden VAs: Sonderfall: Verstoß gegen EU-Recht (Subventionen): Fall 1: Modifizierung des Vertrauensschutzes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nationale Behörden sind europarechtlich dazu verpflichtet, geplante und nicht bloß geringwertige Subventionsvergaben bei der Kommission anzuzeigen.

Ja, in der Tat!

Art. 107 Abs. 1 AEUV untersagt die Gewährung staatlicher Beihilfen - also insbesondere Subventionen -, wenn dadurch der Wettbewerb verfälscht und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV muss die nationale Behörde die beabsichtigte Subventionsvergabe der Kommission anzeigen (Notifizierung). Diese prüft dann, ob die Beihilfe mit Art. 107 AEUV vereinbar ist und genehmigt oder untersagt sie. Vor dieser Entscheidung darf die Subvention nicht gewährt werden. Das EU-Beihilferecht sieht für geringwertige Beihilfen (de minimis) Ausnahmen von der Notifizierungspflicht vor.Vertiefte Kenntnisse des EU-Beihilferechts sind nur was für den Schwerpunktbereich. Diese Konstellation solltest Du aber kennen.

2. Es gibt spezielle EU-rechtliche Normen, die die Aufhebung von unionsrechtswidrigen Verwaltungsakten regeln.

Nein!

Es gibt keine EU-rechtlichen Vorschriften über die Aufhebung unionsrechtswidriger Verwaltungsakte. Die Aufhebung richtet sich daher nach den nationalen Vorschriften. Bei der Anwendung der nationalen Regelungen sind jedoch die Vorschriften des EU-Rechts zu berücksichtigen. Im Kollisionsfall genießt das Unionsrecht Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht.

3. Der Subventionsbescheid verstößt gegen Unionsrecht und ist damit rechtswidrig. Die Aufhebung richtet sich daher nach § 48 VwVfG.

Genau, so ist das!

Ein Bescheid, der gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstößt, ist materiell rechtswidrig. Jedenfalls, wenn die Kommission einen entsprechenden bestandskräftigen Beschluss (Art. 288 Abs. 1 AEUV) erlassen hat, der den Unionsrechtsverstoß einer Beihilfe verbindlich feststellt. Ohne Durchführung des Notifizierungsverfahrens (Art. 108 Abs. 1 S. 1 AEUV) sowie bei Erlass der Subvention vor Entscheidung der Kommission (Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV) ist der Verwaltungsakt zudem formell rechtswidrig. B hat den Bescheid erlassen, ohne die Kommission zu unterrichten. Zudem verstößt die Subvention gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV. Der Verwaltungsakt ist formell und materiell rechtswidrig.

4. Es Vertrauen in den Fortbestand der Subvention ist schutzwürdig, obwohl er sich nicht darüber informiert hat, ob das Notifizierungsverfahren nach Art. 108 AEUV durchgeführt wurde.

Ja, in der Tat!

Teilweise wird vertreten, dass Subventionsempfänger grob fahrlässig gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG handeln, wenn sie sich nicht vergewissern, dass das Notifizierungsverfahren durchgeführt wurde. Eine Erkundungspflicht kann aber höchstens bei Großunternehmen, nicht aber bei kleinen und mittelständischen angenommen werden. Außerdem kann die Pflicht nur bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen, eine Einschätzung zur materiellen Rechtmäßigkeit ist davon nicht erfasst. Adressat der Pflicht aus Art. 107f. AEUV ist zudem nicht der Unternehmer, sondern der Mitgliedstaat. E handelte zumindest bezüglich der materiellen Rechtswidrigkeit nicht grob fahrlässig.Die Annahme einer Erkundungspflicht und damit eines grob fahrlässigen Handelns ist hier mit entsprechender Begründung gut vertretbar.

5. Wenn E die Subventionen bereits ausgegeben hat, greift die Regelvermutung des § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG zugunsten von Es Vertrauensschutz.

Nein!

Hat der Empfänger die Subvention verbraucht, ist sein Vertrauen in der Regel schutzwürdig (§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des EU-Rechts kommt allerdings ein so großes Gewicht zu, dass die Regelvermutung des § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG nicht greift. Denn das EU-Recht ist vorrangig und soll ausschließen, das ein Verstoß gegen das Beihilferecht durch Berufung auf nationale Vertrauensschutzregeln aufrechterhalten wird. Aufgrund der EU-Rechtswidrigkeit von Es Subventionsbescheid greift die Regelvermutung nicht zugunsten von Es Vertrauensschutz.

6. Es Interesse am Fortbestand der Subvention muss nach § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse abgewogen werden.

Genau, so ist das!

Wenn kein Rücknahmeverbot nach § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG einschlägig ist, muss die Behörde die gegenläufigen Interessen des Begünstigten und der Allgemeinheit nach § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG gegeneinander abwiegen. Im Fall von EU-rechtwidrigen Subventionsbescheiden hat hierbei wegen des Vorrangs des Unionsrechts in der Regel das öffentliche Rücknahmeinteresse Vorrang. Das bedeutet, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, die ein besonderes Vertrauen des Empfängers begründen und eine Rücknahme ausschließen. Es sind keine besonderen Gründe ersichtlich, die die Rücknahme des Bescheids ausschließen. Die Behörde kann den Bescheid nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zurücknehmen.

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JO

Jose

3.8.2021, 18:43:30

Finde es überzeugender von einer Erkundungspflicht vonseiten den Subventionsempfänger auszugehen, als zu sagen, dass er sich zwar nicht erkundigen musste, sein Vertrauen aber dennoch nicht schutzwürdig sein soll.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

5.1.2022, 18:54:10

Hallo Jose, danke für deine Anmerkung. Das kann so sehen. Wir haben den Hinweistext dahingehend ergänzt, dass eine a.A. hier mit guten Argumenten vertretbar erscheint. Überdies haben wir den Sachverhalt dahingehend angepasst, dass es sich jetzt um einen lokalen Energieversorger statt um einen großen Energiekonzern handelt, das macht die Annahme einer fehlenden Erkundungspflicht vielleicht noch überzeugender. Dass das Vertrauen hier nicht schutzwürdig ist, ist mit Blick auf den Vorrang des Unionsrechts aber ganz h.M. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

STE

StellaChiara

2.2.2023, 15:35:27

Ich habe eine kurze Verständnisfrage, was gehört hier genau zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit? Das Notifizierungsverfahren ist Teil der formellen und die Erkundungspflicht Teil der materiellen Rechtmäßigkeit der Beihilfe?

LAR

Lary

26.4.2022, 18:16:40

Lief letzte Woche im 1. Examen in NRW

evamarie

evamarie

26.4.2022, 18:19:57

In MV auch

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2022, 19:15:52

Sehr cool, vielen lieben Dank für den Hinweis! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DO

Doli

10.1.2023, 21:16:30

Ergibt sich die Pflicht zur Abwägung gem. § 48 I 1 VwVfG aus dem Ermessen (also wäre dann eine fehlerhafte Abwägung ein

Ermessensfehler

?)

ahimes

ahimes

20.12.2023, 23:29:17

Die Frage habe ich mir gerade auch gestellt

Spyce

Spyce

11.7.2023, 16:08:50

Ist das Ermessen der Behörde, die Leistungen zurückzunehmen, auf Null reduziert, wenn die Kommission einen Rücknahmebeschluss fasst?

Antonia

Antonia

25.7.2023, 14:08:28

Das Ermessen ist schon wegen des effet utile Grundsatzes auf Null reduziert. Hätte die deutsche Behörde hier einen Entscheidungsspielraum könnte sie sich gegen die Rücknahme entscheiden, obwohl Art 108 III AEUV die Durchführung verbietet. Damit würde die Behörde, wenn sie sich gegen die Rücknahme entscheidet gegen Unionsrecht verstoßen.

Juratiopharm

Juratiopharm

21.8.2023, 17:17:40

Der EuGH soll wohl eine Obliegenheit des Unternehmers annehmen, nach welcher sich der Unternehmer über die Anmeldung der Subvention informieren muss. Unterlasse er dies, sei ein etwaiges Vertrauen in den Subventionsbescheid nicht schutzwürdig (so in der grünen Reihe von Müller).

BL

Blotgrim

15.10.2023, 00:53:24

Also ich verstehe das Ergebnis, aber ich verstehe die Frage mit der Erkundungspflicht nicht so ganz. Wir fragen uns dort, war das Vertrauen schutzwürdig obwohl sich nicht erkundigt wurde, als subsumbtion wird nur gesagt es war nicht grob fahrlässig. Das ist für mich irgendwie etwas seltsam formuliert


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