Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1, Abs. 2-4 VwVfG: Dauerverwaltungsakt

Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1, Abs. 2-4 VwVfG: Dauerverwaltungsakt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudentin Lawra (L) beantragt ein letztes Mal Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Die Behörde (B) bewilligt die Zahlungen bis Ende September. L beendet ihr Studium allerdings schon im Juli. B hebt die Bewilligung deswegen mit Wirkung für die Zukunft auf.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1, Abs. 2-4 VwVfG: Dauerverwaltungsakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bewilligung des Antrags auf Ausbildungsförderung ist ein begünstigender Verwaltungsakt.

Ja!

Ein Verwaltungsakt ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (Legaldefinition: § § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Die Bewilligung (= Verwaltungsakt) gewährt L den Anspruch auf monatliche Zahlungen zur Ausbildungsförderung bis September. Damit liegt ein rechtlich erheblicher Vorteil liegt vor.
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2. Die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat.

Genau, so ist das!

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist grundsätzlich der Erlass des Verwaltungsakts. Ist ein Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, bleibt er es grundsätzlich auch dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage später ändert und die Behörde den Verwaltungsakt zukünftig so nicht mehr erlassen dürfte. Die Aufhebung des Verwaltungsakts richtet sich dann also nach § 49 VwVfG (Widerruf).

3. Nach Ansicht des BVerwG bleibt auch ein sogenannter "Dauerverwaltungsakt" rechtmäßig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage später ändert. Er kann nur widerrufen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Ist ein Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, bleibt er es grundsätzlich auch dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage später ändert und die Behörde den Verwaltungsakt zukünftig so nicht mehr erlassen dürfte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung. Diese begründen oder verändern zwischen den Beteiligten ein langfristiges Rechtsverhältnis. Nach dem BVerwG und Teilen der Lit. werden Dauerverwaltungsakte, die im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig waren, ab dem Zeitpunkt rechtswidrig, in dem sich die Sach- oder Rechtslage ändert.

4. Weil L ihr Studium abgeschlossen hat, sind die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nachträglich weggefallen. In Betracht kommt eine Rücknahme der Bewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2-4 VwVfG.

Ja!

Ist ein Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, bleibt er es grundsätzlich auch dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage später ändert und die Behörde den Verwaltungsakt zukünftig so nicht mehr erlassen dürfte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung. Diese begründen oder verändern zwischen den Beteiligten ein langfristiges Rechtsverhältnis. Nach dem BVerwG und Teilen der Lit. werden Dauerverwaltungsakte, die im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig waren, ab dem Zeitpunkt rechtswidrig, in dem sich die Sach- oder Rechtslage ändert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

S.

s.t.

25.8.2021, 15:12:53

Hallo wie kann eine Geldleistung in Abs. 1 s.1 fallen ? Müsste dies nicht unter 48 I S.2 i.V.m. II fallen ?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

3.1.2022, 18:30:05

Hallo s.t., danke für deinen Hinweis. Der zitierte § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist die Eingangsnorm für die Rücknahme und deshalb auch hier richtig. In dieser Aufgabe geht es ja primär um die Frage, ob hier ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorliegt und damit die Rücknahme einschlägig ist, oder ob ein rechtmäßiger Verwaltungsakt vorliegt und damit der Widerruf einschlägig ist. Allerdings sollte man hier zusätzlich Satz 2 zitieren, um erkennbar zu machen, dass man gesehen hat, dass hier die zusätzlichen Anforderungen von § 48 Abs. 2-4 VwVfG erfüllt sein müssen. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

🦊²

🦊²

8.4.2022, 11:13:17

Hallihallo, ein andere Teil der Literatur würde obigen Fall dennoch nach § 49 II 1 Nr. 3 VwVfG lösen oder? Beste Grüße 🦊²

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2022, 18:05:00

Hallo Fuchs², genauso ist es. Wobei die Rücknahme des rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsaktes (§ 48 VwVfG) die ganz h.M. darstellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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