Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1, Abs. 2-4 VwVfG: Dauerverwaltungsakt

Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1, Abs. 2-4 VwVfG: Dauerverwaltungsakt

2. November 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Jurastudentin Lawra (L) beantragt ein letztes Mal Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Die Behörde (B) bewilligt die Zahlungen bis Ende September. L beendet ihr Studium allerdings schon im Juli. B hebt die Bewilligung deswegen mit Wirkung für die Zukunft auf.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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