Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1, Abs. 2-4 VwVfG: Dauerverwaltungsakt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin Lawra (L) beantragt ein letztes Mal Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Die Behörde (B) bewilligt die Zahlungen bis Ende September. L beendet ihr Studium allerdings schon im Juli. B hebt die Bewilligung deswegen mit Wirkung für die Zukunft auf.
Einordnung des Falls
Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1, Abs. 2-4 VwVfG: Dauerverwaltungsakt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bewilligung des Antrags auf Ausbildungsförderung ist ein begünstigender Verwaltungsakt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
3. Nach Ansicht des BVerwG bleibt auch ein sogenannter "Dauerverwaltungsakt" rechtmäßig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage später ändert. Er kann nur widerrufen werden.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Weil L ihr Studium abgeschlossen hat, sind die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nachträglich weggefallen. In Betracht kommt eine Rücknahme der Bewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2-4 VwVfG.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
Jurafuchs kostenlos testen
s.t.
25.8.2021, 15:12:53
Hallo wie kann eine Geldleistung in Abs. 1 s.1 fallen ? Müsste dies nicht unter 48 I S.2 i.V.m. II fallen ?
Wendelin Neubert
3.1.2022, 18:30:05
Hallo s.t., danke für deinen Hinweis. Der zitierte § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist die Eingangsnorm für die Rücknahme und deshalb auch hier richtig. In dieser Aufgabe geht es ja primär um die Frage, ob hier ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorliegt und damit die Rücknahme einschlägig ist, oder ob ein rechtmäßiger Verwaltungsakt vorliegt und damit der Widerruf einschlägig ist. Allerdings sollte man hier zusätzlich Satz 2 zitieren, um erkennbar zu machen, dass man gesehen hat, dass hier die zusätzlichen Anforderungen von § 48 Abs. 2-4 VwVfG erfüllt sein müssen. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
🦊²
8.4.2022, 11:13:17
Hallihallo, ein andere Teil der Literatur würde obigen Fall dennoch nach § 49 II 1 Nr. 3 VwVfG lösen oder? Beste Grüße 🦊²

Lukas_Mengestu
11.4.2022, 18:05:00
Hallo Fuchs², genauso ist es. Wobei die Rücknahme des rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsaktes (§ 48 VwVfG) die ganz h.M. darstellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team