Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit
Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit
19. Juni 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (16.380 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aktivistin A hat auf einem USB-Stick ein Dokument mit einem klimapolitischen Manifest gespeichert, welches sie im Internet veröffentlichen möchte. Bei einer Personenkontrolle entdeckt Polizist P den USB-Stick. P hält nichts von diesem digitalen Mumpitz und beschlagnahmt den Stick.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit schützt grundsätzlich jede Form der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung.
Ja!
2. Die Aufzählung in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, dass jeder "seine Meinung in Wort, Schrift und Bild" frei äußern darf, ist abschließend.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt den gesamten Prozess der Meinungsbildung und Meinungskundgabe.
Ja, in der Tat!
4. Sowohl das Dokument auf dem USB-Stick als auch das Hochladen ins Internet unterfallen dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5. Abs. 1 S. 1 GG).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
20.7.2023, 15:11:19
Und Art. 14 GG? :D

dolo agitation
12.6.2025, 10:28:33
Hey CR7, ich würde dir zustimmen. Wenn man Eigentum iSd Art. 14 GG als die Summe der einem Einzelnen vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte iSv Ausschließlichkeitsrechten versteht, muss auch die (vorübergehende) Entziehung des USB-Sticks (ungeachtete der zivilrechtlichen Eigentumslage an diesem, wenn jedenfalls ein Besitzrecht besteht) von seinem Schutzbereich erfasst sein. Üblicherweise müsste ein Eingriff in Art. 14 GG, gerade wenn es sich nur um eine vorübergehende Entziehungen zur Überprüfung des Inhalts o.Ä. handelt, nur wesentlich einfacher zu rechtfertigen sein, als ein Eingriff in Art. 5 I GG. Im vorliegenden Fall gäbe es hingegen in keinem Fall Ansätze für eine Rechtfertigung.
QuiGonTim
19.1.2025, 12:51:22
Wie würde man in einer Klausur die vorliegende Konkurrenz zum APR (möglicherweise auch zum eigenständigen IT-Grundrecht) auflösen?

aschoo
19.5.2025, 13:08:37
Weil grundsätzlich keine Vorrang des einen GR gegenüber dem anderen angenommen werden kann und wegen der verschiedenen Schutzrichtungen der Grundrechte, würde ich beide nebeneinander schweben lassen (: