Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit

Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aktivistin A hat auf einem USB-Stick ein Dokument mit einem klimapolitischen Manifest gespeichert, welches sie im Internet veröffentlichen möchte. Bei einer Personenkontrolle entdeckt Polizist P den USB-Stick. P hält nichts von diesem digitalen Mumpitz und beschlagnahmt den Stick.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit schützt grundsätzlich jede Form der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung.

Ja!

Einerseits schützt die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) die Vorbereitung der Meinungsbildung durch Information und die eigentliche Bildung sowie das "Haben" einer Meinung. Andererseits schützt sie die Äußerung und Verbreitung der Meinung. Insbesondere die Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit entfaltet die konstitutive Wirkung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Grund: Das Partizipieren am öffentlichen Diskurs durch Äußern und Verbreiten von Meinungen ist zentraler Bestandteil des Gewährleistungsumfangs. Nach der Rechtsprechung des BVerfG soll die Meinungsfreiheit den "geistigen Kampf der Meinungen" gewährleisten.
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2. Die Aufzählung in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, dass jeder "seine Meinung in Wort, Schrift und Bild" frei äußern darf, ist abschließend.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der Aufzählung in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung der Kundgabemodalitäten, die nicht abschließend ist. Vielmehr erfordert der Sinn und Zweck der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), dass auch moderne Modalitäten der Meinungskundgabe, wie beispielsweise im Internet, geschützt sind.

3. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt den gesamten Prozess der Meinungsbildung und Meinungskundgabe.

Ja, in der Tat!

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt den gesamten Prozess der Meinungsbildung und Meinungskundgabe. Es sind daher sämtliche Modalitäten des Kommunikationsprozesses von der Kundgabe der Meinung bis zur Ankunft beim Empfänger geschützt. Der sich Äußernde darf dabei die Form und die Art und Weise seiner Äußerung frei wählen. Insbesondere darf er diejenigen Umstände wählen, die seiner Meinung die größte Wirkungskraft verleihen.

4. Sowohl das Dokument auf dem USB-Stick als auch das Hochladen ins Internet unterfallen dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5. Abs. 1 S. 1 GG).

Ja!

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt das Bilden einer Meinung sowie die Äußerung und Verbreitung der Meinung. Als Meinungsäußerungsfreiheit schützt sie grundsätzlich jede Form und Art der Meinungskundgabe. Das Dokument auf dem USB enthält eine Meinung zur Klimapolitik und ist damit als Ausdruck der Bildung einer Meinung von der Meinungsfreiheit umfasst. Das Hochladen des Dokuments dient der Äußerung und Verbreitung der Meinung, also der Meinungsäußerungsfreiheit. Dabei ist es für den sachlichen Schutzbereich irrelevant, dass es sich um eine moderne Form der Meinungsäußerung handelt. Es kommt auch eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7

CR7

20.7.2023, 15:11:19

Und Art. 14 GG? :D


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