Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit
Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aktivistin A hat auf einem USB-Stick ein Dokument mit einem klimapolitischen Manifest gespeichert, welches sie im Internet veröffentlichen möchte. Bei einer Personenkontrolle entdeckt Polizist P den USB-Stick. P hält nichts von diesem digitalen Mumpitz und beschlagnahmt den Stick.
Diesen Fall lösen 94,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit schützt grundsätzlich jede Form der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Aufzählung in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, dass jeder "seine Meinung in Wort, Schrift und Bild" frei äußern darf, ist abschließend.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt den gesamten Prozess der Meinungsbildung und Meinungskundgabe.
Ja, in der Tat!
4. Sowohl das Dokument auf dem USB-Stick als auch das Hochladen ins Internet unterfallen dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5. Abs. 1 S. 1 GG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
20.7.2023, 15:11:19
Und Art. 14 GG? :D