Rhetorische Fragen

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In einer Talkshow macht Politiker P Ausführungen zum Klimaschutz. Daraufhin fragt Moderator M ironisch: „Ist das Ihr Ernst?“ Eine Antwort erwartet er von P nicht. Rundfunkintendantin R meint, solche Nachfragen seien nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, und erteilt M eine Abmahnung.

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Einordnung des Falls

Rhetorische Fragen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Fragen sind vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) umfasst.

Ja, in der Tat!

Im Unterschied zu Werturteilen und Tatsachenbehauptungen beinhalten Fragen keine Aussage. Sie lassen sich weder dem Werturteil noch der Tatsachenbehauptung zuordnen. Gleichwohl sind Fragen vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst. Die Meinungsfreiheit erschöpft sich nicht im Schutz einzelner Äußerungen, sondern will die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung insgesamt sichern. Fragen zielen regelmäßig darauf ab, als Teil des Kommunikationsprozesses eine Meinungsäußerung eines Dritten erst herbeizuführen. Fragen spielen deshalb eine unabdingbare Rolle im Meinungsbildungsprozess.
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2. Fragen sind aus Sicht des Schutzes der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) Werturteilen gleichgestellt.

Ja!

Fragen können nicht unrichtig sein. Regelmäßig zielt der Fragende gerade darauf ab, herauszufinden, was richtig oder falsch ist. Deshalb lassen sich Fragen grundsätzlich nicht an den Kriterien von Wahrheit oder Unwahrheit messen. Fragen unterscheiden sich dahin gehend von Tatsachenbehauptungen. Deshalb sind Fragen aus Sicht des Schutzes der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) wie Werturteile zu behandeln. Dies gilt selbst dann, wenn eine Frage Tatsachen zugrunde legt oder sich auf Tatsachen bezieht, die sich anschließend als unrichtig herausstellen.

3. Rhetorische Fragen fallen generell aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) heraus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Unterschied zu Fragen sind rhetorische Fragen nicht darauf gerichtet, eine Antwort herbeizuführen. Vielmehr dienen sie als Stilmittel oder gar als Provokation. Insofern tritt bei rhetorischen Fragen der fragende Charakter der Äußerung in den Hintergrund. Rhetorische Fragen sind deshalb rechtlich zu behandeln wie Aussagen. Beinhalten rhetorische Fragen ein wertendes Element der subjektiven Stellungnahme, stellen sie Werturteile dar; andernfalls sind sie als Tatsachenbehauptungen einzustufen. Bei der Abgrenzung von Fragen und rhetorischen Fragen ist darauf abzustellen, "ob der Fragesatz auf Antwort gerichtet und für verschiedene Antworten offen ist" (BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 - 1 BvR 221/90).

4. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist für Ms Äußerung ("Ist das Ihr Ernst?") eröffnet.

Ja, in der Tat!

Fragen sind darauf gerichtet, eine Meinungsäußerung eines Dritten erst herbeizuführen, und vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) umfasst. Rhetorische Fragen sind - wie "klassische" Aussagen - vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst, wenn sie Werturteile darstellen, ihnen also ein subjektives Element der wertenden Stellungnahme innewohnt. Die rhetorische Frage des M ist nicht darauf gerichtet, eine Meinungsäußerung des P herbeizuführen. Vielmehr lässt Ms Frage seine ablehnende oder kritische Haltung gegenüber den vorherigen Aussagen des P erkennen. Sie ist wertender Natur und als Werturteil von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) umfasst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther

Blackpanther

27.4.2023, 17:22:22

Hat jemand ein Beispiel für eine rhetorische Frage, die bloße Tatsachenbehauptung ist?

CR7

CR7

20.7.2023, 15:26:58

Ich hätte gesagt sowas wie „Ist es nicht so, dass der Mensch Sauerstoff zum Atmen braucht“ oder „Ist Wasser nass“?


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