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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die G-GmbH, Vorreiterin in ökologischer Landwirtschaft, lässt in der Innenstadt Plakate mit dem Text "Das Bienensterben betrifft uns alle!" aufhängen. Auf dem Plakat ist das Logo der G-GmbH zu erkennen. Polizistin P entfernt das Plakat.

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Juristische Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Durch das Aufhängen der Plakate mit der Aufschrift "Das Bienensterben betrifft uns alle!" trifft die G-GmbH eine individuelle Bewertung der Relevanz des Bienensterbens. Sie drückt damit ein subjektives Element der wertenden Stellungnahme hinsichtlich des Bienensterbens - und damit eine Meinung - aus.

2. Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Maßgeblich ist hierbei, welche Freiheitsräume die Grundrechte schaffen sollen und ob die juristische Person diese Freiheitsräume auch nutzen kann.

3. Die Meinungsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die G-GmbH kann sich daher auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

Genau, so ist das!

Juristische Personen nehmen auf unterschiedliche Weise am gesellschaftlichen Diskurs teil und werden zu deren Gegenstand. Sie sollen daher auch selbst die Freiheitsräume nutzen können, die durch die Meinungsfreiheit eröffnet werden. Auch knüpft die Meinungsfreiheit nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Daher kann die Meinungsfreiheit kollektiv ausgeübt werden. Als juristische Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG kann sich die G-GmbH auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) berufen. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.

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