Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Person
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Person
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die G-GmbH, Vorreiterin in ökologischer Landwirtschaft, lässt in der Innenstadt Plakate mit dem Text "Das Bienensterben betrifft uns alle!" aufhängen. Auf dem Plakat ist das Logo der G-GmbH zu erkennen. Polizistin P entfernt das Plakat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Person
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Ja!
3. Die Meinungsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die G-GmbH kann sich daher auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
Genau, so ist das!
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