Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Persönlicher Schutzbereich: Organ einer juristischen Person äußert eine Meinung

Persönlicher Schutzbereich: Organ einer juristischen Person äußert eine Meinung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die W-GmbH exportiert Kriegswaffen. Geschäftsführerin G sagt im Radio: "Exportbeschränkungen für Kriegswaffen helfen niemandem. Als Geschäftsführerin sage ich: Frieden schaffen mit mehr Waffen!" Polizist P hält die Aussage für brandgefährlich und lässt die Ausstrahlung unterbinden.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Organ einer juristischen Person äußert eine Meinung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Äußerung der G ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst.

Ja!

Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Die Äußerung der G "Exportbeschränkungen für Kriegswaffen helfen niemandem. Als Geschäftsführerin sage ich: Frieden schaffen mit mehr Waffen!" bringt Gs Haltung zum Export von Kriegswaffen zum Ausdruck, und zwar in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der W-GmbH. Sie drückt damit ein subjektives Element der wertenden Stellungnahme hinsichtlich Waffenexporten aus. Darin liegt ein Werturteil.
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2. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist auch für juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) eröffnet.

Genau, so ist das!

Juristische Personen können auch Grundrechtsträger sein, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Die Meinungsfreiheit knüpft nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Daher kann die Meinungsfreiheit kollektiv ausgeübt werden. Maßgeblich ist dabei auch, dass juristische Personen auf unterschiedliche Weise am gesellschaftlichen Diskurs teilnehmen und selbst die Freiheitsräume nutzen können, die durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eröffnet werden.

3. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist für G in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der W-GmbH eröffnet.

Ja, in der Tat!

Die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) bezieht auch deren Organe bzw. gesetzliche Vertreter ein. G äußert sich hier ausdrücklich als Geschäftsführerin der W-GmbH. Damit ist ihre Äußerung über Art. 19 Abs. 3 GG vom persönlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst. Grund: G ist gesetzliche Vertreterin der W-GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Diese Aufspaltung der Grundrechtsträgerschaft der G in ihre persönliche Äußerung und die Äußerung als Vertreterin der W-GmbH mag künstlich wirken. Sie ist für die saubere Bestimmung des Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 3 GG jedoch hilfreich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

28.5.2023, 12:41:04

Muss hier auf § 35 GmbHG abgestellt werden, obwohl es sich um eine rein tatsächliche Handlung und keine Willenserklärung handelt oder reicht es auch, auf den Rechtsgedanken nach §

31 BGB

abzustellen, der besagt, dass das Handeln der Organe einer Körperschaft das Handeln der Körperschaft selbst ist (insbesondere auch im Deliktsrecht)?

CR7

CR7

8.6.2024, 10:09:57

Ich würde mit §

31 BGB

gehen vor dem Hintergrund, dass die Vertreter für ihre Organe haften, es also eine Art Zurechnung ist


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