Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Organ einer juristischen Person äußert eine Meinung
Persönlicher Schutzbereich: Organ einer juristischen Person äußert eine Meinung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die W-GmbH exportiert Kriegswaffen. Geschäftsführerin G sagt im Radio: "Exportbeschränkungen für Kriegswaffen helfen niemandem. Als Geschäftsführerin sage ich: Frieden schaffen mit mehr Waffen!" Polizist P hält die Aussage für brandgefährlich und lässt die Ausstrahlung unterbinden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Organ einer juristischen Person äußert eine Meinung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Äußerung der G ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist auch für juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) eröffnet.
Genau, so ist das!
3. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist für G in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der W-GmbH eröffnet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
28.5.2023, 12:41:04
Muss hier auf § 35 GmbHG abgestellt werden, obwohl es sich um eine rein tatsächliche Handlung und keine Willenserklärung handelt oder reicht es auch, auf den Rechtsgedanken nach
§ 31 BGBabzustellen, der besagt, dass das Handeln der Organe einer Körperschaft das Handeln der Körperschaft selbst ist (insbesondere auch im Deliktsrecht)?
CR7
8.6.2024, 10:09:57
Ich würde mit
§ 31 BGBgehen vor dem Hintergrund, dass die Vertreter für ihre Organe haften, es also eine Art Zurechnung ist