Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Organ einer juristischen Person äußert eine Meinung
Persönlicher Schutzbereich: Organ einer juristischen Person äußert eine Meinung
21. Mai 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (10.373 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die W-GmbH exportiert Kriegswaffen. Geschäftsführerin G sagt im Radio: "Exportbeschränkungen für Kriegswaffen helfen niemandem. Als Geschäftsführerin sage ich: Frieden schaffen mit mehr Waffen!" Polizist P hält die Aussage für brandgefährlich und lässt die Ausstrahlung unterbinden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Organ einer juristischen Person äußert eine Meinung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Äußerung der G ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist auch für juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) eröffnet.
Genau, so ist das!
3. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist für G in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der W-GmbH eröffnet.
Ja, in der Tat!
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