Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Persönlicher Schutzbereich: Personengesellschaft des Privatrechts

Persönlicher Schutzbereich: Personengesellschaft des Privatrechts

26. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die "Heute Helfen" GbR unterstützt Geflüchtete. In einem Schreiben an Förderer schreibt die GbR, die EU trage eine Mitverantwortung an den Verbrechen gegen Geflüchtete und ihrem Leid. Innenministerin I findet das infam und will gegen die GbR vorgehen.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Personengesellschaft des Privatrechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Die Einschätzung, die EU trage eine Mitverantwortung an den Verbrechen, die an den EU-Außengrenzen gegen Geflüchtete verübt werden, kennzeichnet ein subjektives Element der wertenden Stellungnahme hinsichtlich der EU-Flüchtlingspolitik. Es handelt sich um eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.
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2. Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Maßgeblich ist hierbei, welche Freiheitsräume die Grundrechte schaffen sollen und ob die juristische Person diese Freiheitsräume auch nutzen kann.

3. Die "Heute Helfen" GbR ist eine Personenvereinigung und keine juristische Person im Sinne des Privatrechts. Ihr ist deshalb eine Berufung auf Art. 19 Abs. 3 GG versagt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Begriff "juristische Personen" im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG wird untechnisch verstanden und knüpft nicht an die Regelungen des einfachen Rechts an. Andernfalls könnte der Gesetzgeber die Schutzwirkungen der Grundrechte für Personenmehrheiten ausschließen und sich seiner Grundrechtsverpflichtung (Art. 1 Abs. 3 GG) entziehen. Deshalb sind von Art. 19 Abs. 3 GG nicht nur juristische Personen im (Zivil-)Rechtssinne erfasst, sondern auch (teil-)rechtsfähige Personenvereinigungen (etwa OHG (§ 105 Abs. 1 HGB), KG (§ 161 Abs.1 HGB), nicht eingetragener Verein, GbR (§ 705 BGB)) und sogar nicht rechtsfähige Personenmehrheiten. Die "Heute Helfen" GbR kann sich auf Art. 19 Abs. 3 GG berufen.

4. Die Meinungsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die "Heute Helfen" GbR kann sich daher auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

Ja, in der Tat!

Juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts nehmen auf unterschiedliche Weise am gesellschaftlichen Diskurs teil und werden zu deren Gegenstand. Sie sollen daher auch selbst die Freiheitsräume nutzen können, die durch die Meinungsfreiheit eröffnet werden. Die Meinungsfreiheit knüpft somit nicht in erster Linie an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Daher kann die Meinungsfreiheit kollektiv ausgeübt werden. Als juristische Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG kann sich die "Heute Helfen" GbR auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) berufen. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

Benji

2.3.2022, 14:41:22

Inwiefern knüpft die Fähigkeit, sich eine freie Meinung zu bilden, nicht an "natürliche Eigenschaften" des Menschen an? Auch die mittels einer juristischen Person getätigten Äußerungen werden doch letztlich von den dahinterstehenden Menschen getroffen und nicht von Computern bzw. Robotern. Das Argument für die Übertragbarkeit auf juristische Personen etc. müsste es doch gerade sein, dass diese an die natürliche Eigenschaft eines Menschen anknüpft, nur eben "versteckt" und oft nicht als Ausdruck einer einzelnen Person sondern m

ehre

rer. Wobei man das vor dem Hintergrund der ursprünglichen Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat auch als Argument ins Gegenteil verk

ehre

n könnte: schützt Art. 5 Abs. 1 GG nicht gerade den individuellen Meinungsbildungsprozess? Dienen im Deckmantel einer juristischen Person getätigte Meinungen der offenen, pluralistischen Meinungsbildung? Mich würde interessieren, was ihr dazu denkt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.3.2022, 14:28:17

Hallo BenBo, zugegebenermaßen ist das Kriterium "natürliche Eigenschaften" des Menschen nicht trennscharf. Denn in der Tat lässt sich alles Handeln einer "juristischen Person" auf die dahinterstehenden Personen zurückführen. So rechtfertigt das BVerfG (NJW 1967, 1411) die Einbeziehung letztlich ja auch damit, dass eine Anwendung erfolgen müsse, wenn der "Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt" (=personales Substrat). Soweit es also heißt, dass das Grundrecht nicht an natürliche Qualitäten des Menschen anknüpfen dürfe, so zielt dies vor allem darauf ab, Grundrechte auszugrenzen, die sich nicht sinnvoll auf eine juristische Person übertragen lassen, da sie an die physische Existenz anknüpfen, zB Leben, Gesundheit, Freiheit, oder auch an das Menschsein an sich (z.B. Ehe, Familie und Menschenwürde). Kann ein Grundrecht dagegen kollektiv ausgeübt werden, z.B. das gemeinsame Bilden einer Meinung, dann ist die Ausübung dieses Grundrechts gerade nicht auf das Individuum beschränkt, sondern gleichsam auch durch eine juristische Person ausübbar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DAV

david1234

12.11.2024, 15:55:52

eine Aktualisierung würde sich anbieten.


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