Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Personengesellschaft des Privatrechts
Persönlicher Schutzbereich: Personengesellschaft des Privatrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die "Heute Helfen" GbR unterstützt Geflüchtete. In einem Schreiben an Förderer schreibt die GbR, die EU trage eine Mitverantwortung an den Verbrechen gegen Geflüchtete und ihrem Leid. Innenministerin I findet das infam und will gegen die GbR vorgehen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Personengesellschaft des Privatrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Ja!
3. Die "Heute Helfen" GbR ist eine Personenvereinigung und keine juristische Person im Sinne des Privatrechts. Ihr ist deshalb eine Berufung auf Art. 19 Abs. 3 GG versagt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Meinungsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die "Heute Helfen" GbR kann sich daher auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
Ja, in der Tat!
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