Öffentliches Recht
Völkerrecht
Friedenssicherung und Kriegsrecht
Nicht-militärische Maßnahmen I: Wirtschaftssanktionen und reverse veto
Nicht-militärische Maßnahmen I: Wirtschaftssanktionen und reverse veto
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach dem Überfall des Irak auf Kuwait 1990 fordert der Sicherheitsrat diesen erfolglos zum sofortigen Abzug auf. Der Rat verpflichtet daher alle Mitgliedsstaaten, zeitlich unbefristet alle Handelsbeziehungen zum Irak einzustellen. Irak zieht 1991 aus Kuwait ab. Das Totalembargo besteht bis 2003.
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Einordnung des Falls
Nicht-militärische Maßnahmen I: Wirtschaftssanktionen und reverse veto
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Tätigwerden des Sicherheitsrats setzt eine Feststellung einer Bedrohung oder eines Bruchs des Friedens oder einer Angriffshandlung voraus.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Überfall des Irak auf Kuwait erfüllt den Tatbestand der Angriffshandlung und des Friedensbruchs im Sinne von Art. 39 UN-Charta.
Genau, so ist das!
3. Mit der Feststellung des Friedensbruchs konnte der UN-Sicherheitsrat ein Totalembargo anordnen.
Ja, in der Tat!
4. Mit der Zweckerfüllung enden Maßnahmen des Sicherheitsrats grundsätzlich automatisch.
Nein!
5. Der UN-Sicherheitsrat konnte das 12-jährige Totalembargo ohne erneute Beschlüsse aufrechterhalten.
Genau, so ist das!
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