Öffentliches Recht
Völkerrecht
Friedenssicherung und Kriegsrecht
Eingriffsvoraussetzungen II: Negativer und positiver Friedensbegriff
Eingriffsvoraussetzungen II: Negativer und positiver Friedensbegriff
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach dem Sturz des Diktators Barre 1991 entsteht in Somalia ein Machtvakuum. Milizen kämpfen um die Vormacht. Die staatlichen Strukturen zerfallen gänzlich. Zur Befriedung interveniert eine Staatenkoalition, gestützt auf eine Sicherheitsrat-Resolution (Res. 794, 1992).
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Einordnung des Falls
Eingriffsvoraussetzungen II: Negativer und positiver Friedensbegriff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Legitimierung der Intervention durch den Sicherheitsrats setzt voraus, dass der Sicherheitsrat eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung feststellt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Fehlt es an zwischenstaatlicher Gewalt, so fehlt es auch an einer Friedensbedrohung nach Art. 39 UN-Charta.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ein Bruch des Friedens in Abgrenzung zur Bedrohung des Friedens setzt die Anwendung zwischenstaatlicher Gewalt voraus.
Ja, in der Tat!
4. Der Zerfall der staatlichen Ordnung in Somalia stellt eine Bedrohung des Friedens dar.
Ja!
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