Öffentliches Recht

Völkerrecht

Friedenssicherung und Kriegsrecht

Eingriffsvoraussetzungen IV: Atypische Gefahrenlage

Eingriffsvoraussetzungen IV: Atypische Gefahrenlage

11. Juli 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

2014 breitet sich in Teilen Westafrikas die gefährliche Ebola-Epidemie rasant aus. Sie bedroht die nach friedens- und entwicklungsfördernden Maßnahmen errungene Stabilität in den betroffenen Ländern. Zur Eindämmung des Virus richtet der UN-Sicherheitsrat eine Sondermission ein.

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Einordnung des Falls

Eingriffsvoraussetzungen IV: Atypische Gefahrenlage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Errichtung der Sondermission durch den Sicherheitsrat setzt voraus, dass der Sicherheitsrat eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung feststellt.

Genau, so ist das!

Art. 39 UN-Charta eröffnet den Anwendungsbereich der Maßnahmen nach Kapitel VII nach der Feststellung einer Bedrohung oder eines Bruchs des Friedens oder einer Angriffshandlung. Die drei Tatbestandsalternativen eröffnen den Anwendungsbereich für nicht-militärische oder militärische Maßnahmen gleichermaßen. Selten stellt der Sicherheitsrat daher angesichts der politischen Wirkkraft auf das Vorliegen einer Angriffshandlung ab.Die Errichtung einer Sondermission setzt als nicht-militärische Maßnahme des Sicherheitsrats die Feststellung einer der Tatbestandsvarianten des Art. 39 UN-Charta durch den Sicherheitsrat voraus.
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2. Fehlt es an zwischenstaatlicher Gewalt, so fehlt es auch an einer Friedensbedrohung nach Art. 39 UN-Charta.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem negativen Friedensbegriff besteht Frieden, solange und soweit zwischenstaatliche Gewalt abwesend ist. Rein interne Konflikte ohne internationalen Auswirkungen würden demnach nicht erfasst. Von dieser engen Definition des Friedensbegriffs rückte der UN-Sicherheitsrat ab. Entscheidend ist das Vorhandensein von Rahmenbedingungen für das friedliche Zusammenleben , sog. positiver Friedensbegriff. Eine Friedensbedrohung liegt damit vor, wenn diese Rahmenbedingungen schwerwiegend erodieren und das Leben einer Vielzahl von Menschen unmittelbar gefährdet ist. Einer internationalen Auswirkung bedarf es nicht.

3. Nach dem positiven Friedensbegriff stellt eine grenzüberschreitende Gesundheitskrise wie die Ebola-Epidemie eine Friedensbedrohung dar.

Ja!

Nach dem positiven Friedensbegriff setzt Frieden das Vorhandensein von Rahmenbedingungen voraus, die ein friedliches Zusammenleben ermöglichen. Einer internationalen Auswirkung bedarf es nicht. Bei seiner Einschätzung kommt dem Sicherheitsrat ein großer Ermessensspielraum zu. Auch atypische Gefahrenlagen können eine Friedensbedrohung darstellen.Die Ebola-Epidemie droht neu errungene Stabilität in den betroffenen Ländern zu untergraben, indem soziale Unruhen befeuert werden, mithin grundlegende Rahmenbedingungen für ein friedliches Zusammenleben erodieren.Zuletzt qualifizierte der Sicherheitsrat auch COVID-19 als Friedensbedrohung (Res. 2532, 2020).
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