Öffentliches Recht
Völkerrecht
Friedenssicherung und Kriegsrecht
Eingriffsvoraussetzungen IV: Atypische Gefahrenlage
Eingriffsvoraussetzungen IV: Atypische Gefahrenlage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
2014 breitet sich in Teilen Westafrikas die gefährliche Ebola-Epidemie rasant aus. Sie bedroht die nach friedens- und entwicklungsfördernden Maßnahmen errungene Stabilität in den betroffenen Ländern. Zur Eindämmung des Virus richtet der UN-Sicherheitsrat eine Sondermission ein.
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Einordnung des Falls
Eingriffsvoraussetzungen IV: Atypische Gefahrenlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Errichtung der Sondermission durch den Sicherheitsrat setzt voraus, dass der Sicherheitsrat eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung feststellt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Fehlt es an zwischenstaatlicher Gewalt, so fehlt es auch an einer Friedensbedrohung nach Art. 39 UN-Charta.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach dem positiven Friedensbegriff stellt eine grenzüberschreitende Gesundheitskrise wie die Ebola-Epidemie eine Friedensbedrohung dar.
Ja!
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