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Jurafuchs

Karla ist Bäckermeisterin. Zusammen mit der Konditormeisterin Ursula hat sie ein Unternehmen für den Verkauf von selbst hergestellten Backwaren in Form einer OHG gegründet. In derselben Stadt gibt es bereits die K&U Bäckerei GmbH mit demselben Gegenstand. K und U überlegen, wie ihre Handelsfirma lauten soll.

Einordnung des Falls

Firmenbildung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Karla und Ursula können ihr Unternehmen „K&U Bäckerei OHG“ nennen.

Nein!

Nach dem Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit muss eine Firma abstrakte Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB). Dies setzt voraus, dass sie den Kaufmann kennzeichnet und der Identifikation und Individualisierung des Unternehmens dient. Die Firma muss zudem konkrete Unterscheidungskraft von allen an demselben Ort oder in der derselben Gemeinde bereits bestehenden und eingetragenen Firmen sein (§ 30 Abs. 1 HGB). „K&U Bäckerei OHG“ lässt den Schluss auf das Unternehmen von Karla und Ursula und eine generelle Unterscheidung von anderen Unternehmen zu (§ 18 Abs. 1 HGB). Jedoch gibt es im gleichen Ort schon die K&U Bäckerei GmbH. Ein unterschiedlicher Rechtsformzusatz genügt nicht für die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen.

2. Karla und Ursula können ihr Unternehmen „Traumstücke OHG“ nennen.

Genau, so ist das!

Im Firmenrecht herrscht grundsätzlich Wahlfreiheit. Kaufleute können unabhängig von ihrer Rechtsform zwischen Sach-, Personen- und Phantasiefirmen oder Mischformen wählen. Firmenbezeichnungen sind zulässig, soweit sie zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet, unterscheidungskräftig (§§ 18 Abs. 1, 30 Abs. 1 HGB) und nicht irreführend sind (§ 18 Abs. 2 HGB). Sie müssen zudem den Rechtsformzusatz enthalten (§ 19 Abs. 1 HGB). „Traumstücke OHG“ ist zur Kennzeichnung des Unternehmens und dessen Unterscheidung von anderen Unternehmen, insbesondere der K&U Bäckerei GmbH geeignet. Auch der Rechtsformzusatz „OHG“ ist enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

3. Karla und Ursula können ihr Unternehmen „Karlas und Ursulas kleine Backstube“ nennen.

Nein, das trifft nicht zu!

Firmenbezeichnungen sind zulässig, soweit sie zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet, unterscheidungskräftig (§§ 18 Abs. 1, 30 Abs. 1 HGB) und nicht irreführend sind (§ 18 Abs. 2 HGB). Sie müssen zudem den Rechtsformzusatz enthalten (§ 19 Abs. 1 HGB). „Karlas und Ursulas kleine Backstube“ ist zur Kennzeichnung des Unternehmens und dessen Unterscheidung von anderen Unternehmen, insbesondere der K&U Bäckerei GmbH geeignet. Es fehlt jedoch der Rechtsformzusatz „offene Handelsgesellschaft“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

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