Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Die Handelsfirma
Firmenfortführung bei Namensänderung, § 21 HGB
Firmenfortführung bei Namensänderung, § 21 HGB
22. Februar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lilli Lerchensporn betreibt kleingewerblich eine Schneiderei und ist im Handelsregister eingetragen (§ 2 HGB). Ihre Handelsfirma lautet „Lerchensporn Schneiderei e.K.“. Sie heiratet Hans Herzsprung und nimmt seinen Namen an (§ 1355 BGB).
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Einordnung des Falls
Firmenfortführung bei Namensänderung, § 21 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Kaufmann hat bei Namensänderung das Recht, die bisherige Personen-Handelsfirma fortzuführen (§ 21 HGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Schneiderei Lerchensporn e.K. hat sich bloß der Name der Inhaberin, aber nicht die dahinterstehende Person geändert.
Genau, so ist das!
3. Mit „Lerchensporn Schneiderei e.K.“ besteht zum Zeitpunkt der Namensänderung eine zulässige Firma.
Ja, in der Tat!
4. Lilli Herzsprung kann die Firma „Lerchensporn Schneiderei e.K.“ fortführen.
Ja!
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