Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Die Handelsfirma

Firmenfortführung bei Namensänderung, § 21 HGB

Firmenfortführung bei Namensänderung, § 21 HGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lilli Lerchensporn betreibt kleingewerblich eine Schneiderei und ist im Handelsregister eingetragen (§ 2 HGB). Ihre Handelsfirma lautet „Lerchensporn Schneiderei e.K.“. Sie heiratet Hans Herzsprung und nimmt seinen Namen an (§ 1355 BGB).

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Einordnung des Falls

Firmenfortführung bei Namensänderung, § 21 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Kaufmann hat bei Namensänderung das Recht, die bisherige Personen-Handelsfirma fortzuführen (§ 21 HGB).

Ja!

Wird der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, kann die bisherige Firma fortgesetzt werden, wenn sich (1) nur der Name ändert, nicht die dahinterstehende Person (Personenidentität) und (2) zum Zeitpunkt der Namensänderung eine zulässige Firma besteht. Dies ist Ausdruck des Grundsatzes der Firmenkontinuität. Zu ihren Gunsten wird das Grundprinzip der Firmenwahrheit bei bestehender Personenidentität ausnahmsweise zurückgedrängt. Das Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs betreffend den tatsächlichen Namen eines Unternehmensträgers bei Namensänderung tritt hinter dem Interesse der Firmenwerterhaltung zurück.
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2. Bei der Schneiderei Lerchensporn e.K. hat sich bloß der Name der Inhaberin, aber nicht die dahinterstehende Person geändert.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für die Beibehaltung der Firma bei Namensänderung ist Personenidentität. Das bedeutet, es darf keine Änderung in der Person des Geschäftsinhabers oder des Gesellschafters eingetreten sein, deren Name in der Firma vorkommt. Hinter der Schneiderei Lerchensporn e.K. steht noch immer ausschließlich Lilli Herzsprung. Lediglich ihr Name hat sich verändert.

3. Mit „Lerchensporn Schneiderei e.K.“ besteht zum Zeitpunkt der Namensänderung eine zulässige Firma.

Ja, in der Tat!

Im Firmenrecht herrscht grundsätzlich Wahlfreiheit. Kaufleute können unabhängig von ihrer Rechtsform zwischen Sach-, Personen- und Phantasiefirmen oder Mischformen wählen. Firmenbezeichnungen sind zulässig, soweit sie zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet, unterscheidungskräftig (§§ 18 Abs. 1, 30 Abs. 1 HGB) und nicht irreführend sind (§ 18 Abs. 2 HGB). Sie müssen zudem den Rechtsformzusatz enthalten (§ 19 Abs. 1 HGB). „Lerchensporn Schneiderei e.K.“ ist eine Mischfirma, bestehend aus Personen- und Sachfirma. Sie ist geeignet, das Unternehmen von Lilli Herzsprung zu kennzeichnen, hat Unterscheidungskraft und mit „e.K.“ ist der richtige Rechtsformzusatz beigefügt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

4. Lilli Herzsprung kann die Firma „Lerchensporn Schneiderei e.K.“ fortführen.

Ja!

Wird der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, kann die bisherige Firma fortgesetzt werden, wenn sich (1) nur der Name ändert, nicht die dahinterstehende Person (Personenidentität) und (2) zum Zeitpunkt der Namensänderung eine zulässige Firma besteht. Mit „Lerchensporn Schneiderei e.K.“ besteht zum Zeitpunkt der Namensänderung eine zulässige Firma. Lilli Lerchensporn hat ihren in der Firma vorkommenden Namen zu Herzsprung geändert, hierdurch tritt jedoch keine Änderung im Personenbestand ein.
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