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Jurafuchs

V. Verde hat ihr unter der Firma „Verde Kaffeehaus e.K.“ geführtes Handelsgeschäft an K. König veräußert. V duldet die Firmenfortführung durch K vorerst, obwohl sie nicht einverstanden war. Als K’s Produkte sich nach wenigen Tagen als ungenießbar herausstellen, möchte V die Fortführung unter ihrer Firma durch K unterbinden.

Einordnung des Falls

Firmenschutz, § 37 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Registergericht kann von Amts wegen gegen den unbefugten Gebrauch einer Firma einschreiten (§ 37 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Bei unbefugtem Firmengebrauch nach §§ 18 ff. HGB kann das Registergericht von Amts wegen einschreiten (§ 37 Abs. 1 HGB). Das Gericht gibt dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds auf, den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder diesen innerhalb einer Frist durch Einspruch zu rechtfertigen. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das Gericht muss jedoch nicht einschreiten und kann nach angemessener Interessensabwägung den Firmengebrauch dulden (Ermessensentscheidung). Ein Anspruch auf Einschreiten des Registergerichts besteht ebenfalls nicht.

2. § 37 Abs. 2 HGB enthält einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Ja, in der Tat!

Wer durch unbefugten Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt ist, hat gegen den Gebrauchenden einen Unterlassungsanspruch (§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB). Anspruchsberechtigt ist derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch in seinen Rechten verletzt ist. In Betracht kommt die Verletzung eines absoluten Rechts (Firmen-, Namens-, Patent-, oder Markenrecht). Es genügt jedoch schon ein rechtliches Interesse wirtschaftlicher Art, sodass auch ein Wettbewerber Unterlassung verlangen kann. Bei Verschulden kann (wie § 37 Abs. 2 S. 2 HGB klarstellt) neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch (etwa aus § 823 BGB) bestehen. Unberührt bleiben Ansprüche aus § 12 BGB, § 14 Abs. 5 MarkenG.

3. K hat die Firma „Verde Kaffeehaus e.K.“ unbefugt gebraucht.

Ja!

Gebrauch der Firma ist jede Handlung, die mit unmittelbarem Bezug auf den Geschäftsbetrieb den Willen des Geschäftsinhabers bekundet, wiederholt die Firma zur Individualisierung des Geschäftsinhabers zu verwenden. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung. Unbefugt ist der Gebrauch, wenn er gegen die §§ 18, 19, 21–24, 30 HGB verstößt. K hat unter der Firma „Verde Kaffeehaus e.K.“ die Geschäfte in Bezug auf sein Kaffeehaus getätigt. Er hat damit die Absicht gezeigt, die Firma zur Individualisierung des Unternehmens zu verwenden. Dies geschah ohne die ausdrückliche Einwilligung der V und damit unbefugt (§ 22 Abs. 1 HGB). Einer bloßen Duldung der Firmenfortführung ist keine zweifelsfreie, eindeutige Einwilligung zu entnehmen.

4. V ist berechtigt, gegen K einen Anspruch auf Unterlassung des Firmengebrauchs geltend zu machen (§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Anspruchsberechtigt ist derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch in seinen Rechten verletzt ist. In Betracht kommt die Verletzung eines absoluten Rechts (Firmen-, Namens-, Patent-, Markenrecht). Es genügt jedoch schon ein rechtliches Interesse wirtschaftlicher Art, sodass auch ein Wettbewerber Unterlassung verlangen kann. Durch den unbefugten Gebrauch der Firma „Verde Kaffeehaus e.K.“ durch K ist V in ihrem subjektiven Firmenrecht sowie in ihrem Namensrecht (§ 12 BGB) verletzt, da sie K den Gebrauch ihrer (Personen-) Firma nicht gestattet hat.

5. V hat ihren Unterlassungsanspruch gegen K durch die Duldung verwirkt (§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruchsberechtigte verwirkt seinen Unterlassungsanspruch, wenn (1) er den Gebrauch der Firma über einen längeren Zeitraum duldet und (2) der Gebrauchende im Vertrauen darauf durch längere gutgläubige, ungestörte Benutzung einen schutzwürdigen Besitzstand an der Firma erlangt hat. In Anlehnung an § 21 MarkenG ist von einer Verwirkung auszugehen, wenn der Anspruchsberechtigte trotz Kenntnis fünf Jahre lang nicht gegen den Gebrauch vorgeht. Eine Verwirkung ist ausgeschlossen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder der Allgemeinheit betroffen sind. K hat die Firma der V nur einige Tage lang unbefugt gebraucht. Eine so kurzweilige Duldung reicht für die Schaffung eines schutzwürdigen Besitzstands des Gebrauchenden nicht aus.

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Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

16.3.2021, 17:37:46

Schreibt denn § 37 I tatsächlich ein Ermessen der Behörde vor? Der Wortlaut spricht meines Erachtens eher für eine gebundene Entscheidenung nach der ein Einschreiten verpflichtetend wäre.

A🦊

Ayleen 🦊

17.3.2021, 21:51:44

Hallo Fahrradfischlein, das ist eine sehr berechtigte und tatsächlich umstrittene Frage! Der Wortlaut spricht in der Tat für eine gebundene Entscheidung ("ist ... anzuhalten"). Die herrschende Meinung bzw. vor allem die Rechtsprechung billigt dem Registergericht hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens aber dennoch ein Ermessen zu. Von der Einleitung eines Verfahrens soll z. B. abgesehen werden können, wenn der Verstoß gegen firmenrechtliche Vorschriften im Vergleich zu den Nachteilen, die den Verwender bei Untersagung des Firmengebrauchs träfen, sehr gering wäre (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 867, 869; Reuschle, in: EBJS HGB, § 37 RdNr. 11-13).

CLA

chuck lawris

23.12.2021, 09:31:30

Ich verstehe nicht, wieso König das Geschäft erwerben kann, aber nach Erwerb nicht darüber bestimmen können soll, wie das Geschäft heißt 👀

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.12.2021, 17:42:32

Hallo chuck lawris, das ergibt sich aus § 22 Abs. 1 HGB, wonach es für die Firmenfortführung der Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers bedarf. Im Übrigen ist K natürlich frei die Firma zu ändern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CLA

chuck lawris

23.12.2021, 21:08:39

Danke für die schnelle Antwort 👍


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