Firmenschutz, § 37 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V. Verde hat ihr unter der Firma „Verde Kaffeehaus e.K.“ geführtes Handelsgeschäft an K. König veräußert. V duldet die Firmenfortführung durch K vorerst, obwohl sie nicht einverstanden war. Als K’s Produkte sich nach wenigen Tagen als ungenießbar herausstellen, möchte V die Fortführung unter ihrer Firma durch K unterbinden.
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Einordnung des Falls
Firmenschutz, § 37 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Registergericht kann von Amts wegen gegen den unbefugten Gebrauch einer Firma einschreiten (§ 37 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 37 Abs. 2 HGB enthält einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Ja, in der Tat!
3. K hat die Firma „Verde Kaffeehaus e.K.“ unbefugt gebraucht.
Ja!
4. V ist berechtigt, gegen K einen Anspruch auf Unterlassung des Firmengebrauchs geltend zu machen (§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB).
Genau, so ist das!
5. V hat ihren Unterlassungsanspruch gegen K durch die Duldung verwirkt (§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fahrradfischlein
16.3.2021, 17:37:46
Schreibt denn § 37 I tatsächlich ein Ermessen der
Behördevor? Der Wortlaut spricht meines Erachtens eher für eine gebundene Entscheidenung nach der ein Einschreiten verpflichtetend wäre.
Ayleen 🦊
17.3.2021, 21:51:44
Hallo Fahrradfischlein, das ist eine sehr berechtigte und tatsächlich umstrittene Frage! Der Wortlaut spricht in der Tat für eine gebundene Entscheidung ("ist ... anzuhalten"). Die herrschende Meinung bzw. vor allem die Rechtsprechung billigt dem Registergericht hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens aber dennoch ein Ermessen zu. Von der Einleitung eines Verfahrens soll z. B. abgesehen werden können, wenn der Verstoß gegen firmenrechtliche Vorschriften im Vergleich zu den Nachteilen, die den Verwender bei Untersagung des Firmengebrauchs träfen, sehr gering wäre (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 867, 869; Reuschle, in: EBJS HGB, § 37 RdNr. 11-13).
chuck lawris
23.12.2021, 09:31:30
Ich verstehe nicht, wieso König das Geschäft erwerben kann, aber nach Erwerb nicht darüber bestimmen können soll, wie das Geschäft heißt 👀
Lukas_Mengestu
23.12.2021, 17:42:32
Hallo chuck lawris, das ergibt sich aus § 22 Abs. 1 HGB, wonach es für die Firmenfortführung der Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers bedarf. Im Übrigen ist K natürlich frei die Firma zu ändern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
chuck lawris
23.12.2021, 21:08:39
Danke für die schnelle Antwort 👍
luc1502
8.9.2024, 14:58:05
Kann man denn die Einwilligung auch noch zurücknehmen (z.B. nach einem halben Jahr) oder haben wir es hier mit einer Alles oder Nichts-Entscheidung zu tun? LG