Firmenschutz, § 37 HGB
4. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (20.628 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V. Verde hat ihr unter der Firma „Verde Kaffeehaus e.K.“ geführtes Handelsgeschäft an K. König veräußert. V duldet die Firmenfortführung durch K vorerst, obwohl sie nicht einverstanden war. Als K’s Produkte sich nach wenigen Tagen als ungenießbar herausstellen, möchte V die Fortführung unter ihrer Firma durch K unterbinden.
Diesen Fall lösen 80,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Firmenschutz, § 37 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Registergericht kann von Amts wegen gegen den unbefugten Gebrauch einer Firma einschreiten (§ 37 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 37 Abs. 2 HGB enthält einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Ja, in der Tat!
3. K hat die Firma „Verde Kaffeehaus e.K.“ unbefugt gebraucht.
Ja!
4. V ist berechtigt, gegen K einen Anspruch auf Unterlassung des Firmengebrauchs geltend zu machen (§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB).
Genau, so ist das!
5. V hat ihren Unterlassungsanspruch gegen K durch die Duldung verwirkt (§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fahrradfischlein
16.3.2021, 17:37:46
Schreibt denn § 37 I tatsächlich ein Ermessen der
Behördevor? Der Wortlaut spricht meines Erachtens eher für eine gebundene Entscheidenung nach der ein Einschreiten verpflichtetend wäre.
Ayleen 🦊
17.3.2021, 21:51:44
Hallo Fahrradfischlein, das ist eine sehr berechtigte und tatsächlich umstrittene Frage! Der Wortlaut spricht in der Tat für eine gebundene Entscheidung ("ist ... anzuhalten"). Die herrschende Meinung bzw. vor allem die Rechtsprechung billigt dem Registergericht hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens aber dennoch ein Ermessen zu. Von der Einleitung eines Verfahrens soll z. B. abgesehen werden können, wenn der Verstoß gegen firmenrechtliche Vorschriften im Vergleich zu den Nachteilen, die den Verwender bei Untersagung des Firmengebrauchs träfen, sehr gering wäre (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 867, 869; Reuschle, in: EBJS HGB, § 37 RdNr. 11-13).
chuck lawris
23.12.2021, 09:31:30
Ich verstehe nicht, wieso König das Geschäft erwerben kann, aber nach Erwerb nicht darüber bestimmen können soll, wie das Geschäft heißt 👀

Lukas_Mengestu
23.12.2021, 17:42:32
Hallo chuck lawris, das ergibt sich aus § 22 Abs. 1 HGB, wonach es für die Firmenfortführung der Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers bedarf. Im Übrigen ist K natürlich frei die Firma zu ändern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
chuck lawris
23.12.2021, 21:08:39
Danke für die schnelle Antwort 👍
luc1502
8.9.2024, 14:58:05
Kann man denn die Einwilligung auch noch zurücknehmen (z.B. nach einem halben Jahr) oder haben wir es hier mit einer Alles oder Nichts-Entscheidung zu tun? LG
Kai
14.12.2024, 17:34:39
Liebes Jurafuchs-Team, ich bin hins. einer Antwort ein wenig verwundert. Dort heißt es: "Wer durch unbefugten Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt ist, hat gegen den Gebrauchenden einen Unterlassungsanspruch (§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB). Anspruchsberechtigt ist derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch in seinen Rechten verletzt ist. In Betracht kommt die Verletzung eines absoluten Rechts (Firmen-, Namens-, Patent-, oder Markenrecht). Es genügt jedoch schon ein rechtliches Interesse wirtschaftlicher Art, sodass auch ein Wettbewerber Unterlassung verlangen kann. Bei Verschulden kann (wie § 37 Abs. 2 S. 2 HGB klarstellt) neben dem Unterlassungsanspruch auch ein
Schadensersatzanspruch (etwa aus §
823 BGB) bestehen. Unberührt bleiben Ansprüche aus § 12 BGB, § 14 Abs. 5 MarkenG." Zuerst einmal der "einfache Teil": Ein Anspruch aus § 14 V MarkenG kann nur bestehen, wenn eine Marke vorliegt. Die Firma ist allerdings eigentlich gerade keine Marke, sondern eine geschäftliche Bezeichnung. So heißt es auch in Lettl (in den Fundstellen), § 4 Rn. 98: "Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 II MarkenG oder entgegen § 15 III MarkenG benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 15 IV MarkenG)." Weiter heißt es in Rn. 101: "Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im ge- schäftlichen Verkehr als Name, FIRMA oder besondere Bezeichnung eines Geschäfts- betriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 II 1 MarkenG)". Folglich besteht eigentlich kein Anspruch aus § 14 V MarkenG, sofern keine Marke eingetragen ist. Eine solche Erklärung wäre dann wohl nicht falsch (man kann eine Marke eintragen lassen), in diesem Kontext aber zumindest irreführend. Jetzt der "kompliziertere" Teil: Hinsichtlich der Rechtsverletzung kommt in Betracht die Verletzung eines absoluten Rechts (Firmen-, Namens-, Patent-, oder Markenrecht). Ich sehe, dass auch der Brox eine ähnliche Formulierung enthält, die aber nicht näher erläutert wird. Insbesondere hins. der Verletzung des Patentrechts schwirrt mir ein wenig der Kopf, vielleicht könntet ihr mir daher erklären, was es damit auf sich hat. Eine Patentverletzung tritt auf, wenn jemand ohne Erlaubnis des Patentinhabers die durch das Patent geschützte Erfindung nutzt. Eine Erfindung iSd § 1 ff. PatG ist aber ja gerade keine Bezeichnung, sondern muss technischen Charakter haben. Insofern stellt sich mir die Frage, wie aus einer Patentverletzung, die überhaupt nichts mit der Firma zu tun hat, ein Anspruch aus § 37 II HGB entstehen soll. Die einzige Entscheidung, die ich dazu gefunden habe, stammt aus dem Jahr 1943 und behandelt einen Fall, in der eine Firma "die einzige Fabrik nikotinfreier Tabake, Patent, [...]" geführt hat. Damals nahm das Gericht an, dass allein die Behauptung, die einzige Fabrik zu sein, aufgrund ihres Irreführungspotentials eine Patentverletzung sei. In Anbetracht des weiteren Schutzes, der inzwischen über andere Rechte des geistigen Eigentums gewährt wird, dürfte das inzwischen jedoch zu verneinen sein. Entschuldigung für die doch sehr spezifische Frage, aber vielleicht wisst ihr noch mehr. Vielen Dank im Voraus, Liebe Grüße!