Firmenschutz, § 37 HGB
5. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V. Verde hat ihr unter der Firma „Verde Kaffeehaus e.K.“ geführtes Handelsgeschäft an K. König veräußert. V duldet die Firmenfortführung durch K vorerst, obwohl sie nicht einverstanden war. Als K’s Produkte sich nach wenigen Tagen als ungenießbar herausstellen, möchte V die Fortführung unter ihrer Firma durch K unterbinden.
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Einordnung des Falls
Firmenschutz, § 37 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Registergericht kann von Amts wegen gegen den unbefugten Gebrauch einer Firma einschreiten (§ 37 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
2. § 37 Abs. 2 HGB enthält einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Ja, in der Tat!
3. K hat die Firma „Verde Kaffeehaus e.K.“ unbefugt gebraucht.
Ja!
4. V ist berechtigt, gegen K einen Anspruch auf Unterlassung des Firmengebrauchs geltend zu machen (§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB).
Genau, so ist das!
5. V hat ihren Unterlassungsanspruch gegen K durch die Duldung verwirkt (§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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