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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Beim Abendempfang auf einem UN-Gipfeltreffen kommt es zu einem Streit zwischen einem einfachen Sicherheitsberater aus B und einem General aus R. Der Sicherheitsberater aus B droht dem General aus R mit militärischen Schritten, sollte R seine Expansionspolitik fortsetzen.

Einordnung des Falls

Gewaltandrohung ohne Vertretungsmacht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gewaltandrohungen im Sinne von Art. 2 Nr. 4 UN-Charta setzen ein dem Staat zurechenbares Handeln voraus.

Ja!

Adressaten der UN-Charta und damit auch des Art. 2 Nr. 4 sind die Mitgliedsstaaten. Mögliche Verletzungshandlungen sind damit nur eigene bzw. einem Staat zurechenbare Handlungen.

2. Die Äußerungen des Sicherheitsberaters sind B zurechenbar.

Genau, so ist das!

Art. 4 der Articles of State Responsibility rechnet Staaten das Handeln ihrer Organe unabhängig von deren (innerstaatlichem) Rang zu, solange diese in ihrer Funktion und nicht als Private handeln. Der Begriff des Organs ist weit zu verstehen. Art. 7 hält an der Zurechnung selbst bei ultra-vires-Handeln des Organs fest. Vorliegend tritt der Sicherheitsberater von B als Teil der Exekutive von B auf einem internationalen Gipfeltreffen und damit in offizieller und nicht privater Funktion auf. Seine Äußerungen sind B damit zurechenbar, obwohl es sich nur um die Äußerung seiner persönlichen Meinung handelt.

3. Die Äußerungen des Sicherheitsberaters aus B stellen eine Androhung von Gewalt nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Androhung i.S.v. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta setzt die Ernstlichkeit der Androhung voraus. Das Kriterium der Ernstlichkeit verlangt, dass der bedrohte Staat guten Grund zur Annahme hat, dass eine Gewaltanwendung bevorsteht. Bei Äußerungen eines Sicherheitsberaters, der evident nicht außenvertretungsbefugt ist, darf der adressierte Staat nicht zur Annahme kommen, eine Gewaltanwendung stünde unmittelbar bevor. Dieser Rechtsgedanke ergibt sich auch aus Art. 46 Wiener Vertragsrechtskonvention: Danach ist ein völkerrechtlicher Vertrag bei Abschluss durch evident nicht-befugte Organe ungültig. Mangels Ernstlichkeit liegt keine Androhung i.S.v. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta vor.

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