Gewaltandrohung 4.0
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach der gezielten Tötung des hochrangigen iranischen Generals Soleimani durch die USA reagiert der Iran mit Angriffen auf US-amerikanische Militärbasen. Erzürnt droht US-Präsident Trump, man werde 50 iranische Kulturstätten im Falle weiterer Racheangriffe vernichten.
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Einordnung des Falls
Gewaltandrohung 4.0
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inhaltlich stellt der Tweet des US-Präsidenten eine Androhung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Annahme einer Androhung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta scheitert mangels Zurechenbarkeit des Tweets an die USA.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Eine Androhung verletzt das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta, wenn die Anwendung der angedrohten Gewalt ihrerseits das Gewaltverbot verletzen würde.
Ja, in der Tat!
4. Der Tweet des US-Präsidenten verletzt das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eddietheeagle
29.7.2021, 14:54:30
Welche Reaktion könnte denn als noch zulässige Maßnahme der Selbstverteidigung angedroht werden?
Lukas_Mengestu
9.12.2021, 12:08:14
Vielen Dank für die Nachfrage. Ginge es gezielt um den Angriff militärischer Ziele, von denen die Angriffe ausgehen, dann ließe sich über Selbstverteidigung nachdenken. Da von den Kultstätten dagegen keine Gefahr eines Angriffs ausgeht, liegt insoweit dagegen keine Selbstverteidigung vor. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team