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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach der gezielten Tötung des hochrangigen iranischen Generals Soleimani durch die USA reagiert der Iran mit Angriffen auf US-amerikanische Militärbasen. Erzürnt droht US-Präsident Trump, man werde 50 iranische Kulturstätten im Falle weiterer Racheangriffe vernichten.

Einordnung des Falls

Gewaltandrohung 4.0

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inhaltlich stellt der Tweet des US-Präsidenten eine Androhung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.

Ja!

Eine Androhung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta liegt vor, wenn ein Staat einem anderen ernstlich eine Gewaltanwendung signalisiert, falls dieser bestimmte Forderungen nicht erfüllt. Entscheidend ist, dass Gesamtumstände vorliegen, aus denen der bedrohte Staat auf die signalisierte Gewaltanwendung schließen kann. US-Präsident Trump stellt Gewaltanwendungen in Aussicht, falls der Iran weitere Racheangriffe durchführt. An der Ernstlichkeit der Drohung dürften unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine Zweifel bestehen, da Trump zwar durch verbale Exzesse auffällt, auf diese jedoch zumeist auch Taten folgen lässt.

2. Die Annahme einer Androhung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta scheitert mangels Zurechenbarkeit des Tweets an die USA.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gewaltandrohungen im Sinne von Art. 2 Nr. 4 UN-Charta setzen ein einem Staat zurechenbares Handeln voraus. Damit darf es sich beim Twitter-Account des US-Präsidenten nicht um einen privaten, sondern muss es sich um einen offiziellen handeln. Seit seiner Amtseinführung verlieh der US-Präsidenten seinem Twitter-Account das Erscheinungsbild seines offiziellen Sprachrohrs. Bei den Tweets handelt es sich somit um offizielle Äußerungen des US-Präsidenten in seiner Amtsfunktion, die als solche den USA zurechenbar sind.

3. Eine Androhung verletzt das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta, wenn die Anwendung der angedrohten Gewalt ihrerseits das Gewaltverbot verletzen würde.

Ja, in der Tat!

Exakt! Zwischen Gewaltanwendung und -androhung besteht "Symmetrie". Berücksichtigt wird dabei insbesondere, ob die angedrohte Gewaltanwendung durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wäre: Sowohl die Androhung der Durchführung von auf Art. 42 UN-Charta gestützte Maßnahmen als auch die Androhung der Ausübung eines Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 UN-Charta sind völkerrechtskonform.

4. Der Tweet des US-Präsidenten verletzt das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.

Ja!

Eine Androhung verletzt das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta, wenn die Anwendung der angedrohten Gewalt ihrerseits das Gewaltverbot verletzen würde. Eine Gewaltanwendung liegt vor, wenn ein Staat militärische Mittel oder Waffen gegen einen anderen Staat einsetzt. Dies wäre bei einem Angriff auf iranische Kulturstätten der Fall. Dieser Angriff würde ausdrücklich nicht der Selbstverteidigung, sondern der Vergeltung dienen, sodass kein Rechtfertigungsgrund greift. Damit würde die Anwendung der angedrohten Gewalt gegen das Gewaltverbot verstoßen. Überdies können Angriffe auf Kulturstätten als völkerrechtlich geächtet angesehen werden.

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EDDIE

Eddietheeagle

29.7.2021, 14:54:30

Welche Reaktion könnte denn als noch zulässige Maßnahme der Selbstverteidigung angedroht werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.12.2021, 12:08:14

Vielen Dank für die Nachfrage. Ginge es gezielt um den Angriff militärischer Ziele, von denen die Angriffe ausgehen, dann ließe sich über Selbstverteidigung nachdenken. Da von den Kultstätten dagegen keine Gefahr eines Angriffs ausgeht, liegt insoweit dagegen keine Selbstverteidigung vor. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team


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