Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardermächtigung einschlägig, aber Voraussetzungen nicht erfüllt
Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardermächtigung einschlägig, aber Voraussetzungen nicht erfüllt
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P nimmt Randalierer R fest. Bevor P den R in die Zelle sperrt, nimmt P dem R seinen Glücksbringer, einen kleinen Plüsch-Schornsteinfeger ab. Diesen verwahrt er in einem Schrank auf der Polizeiwache.
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Einordnung des Falls
Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardermächtigung einschlägig, aber Voraussetzungen nicht erfüllt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 43 PolG NRW ermächtigt die Polizei zur Sicherstellung von Sachen. Sicherstellung ist die Aufhebung alten und die zielgerichtete Begründung neuen hoheitlichen Gewahrsams. Ist § 43 PolG NRW die richtige Ermächtigungsgrundlage?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Von festgehaltenen Personen können Sachen sichergestellt werden, die zur Tötung, Verletzung, Zerstörung oder Flucht verwendet werden können (§ 43 PolG NRW ). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vor?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann P das Wegnehmen des Glücksbringers subsidiär auf die Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW) stützen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QueerSocialistLawyer
31.1.2025, 16:22:09
könnten die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 erfüllt sein?, also den Eigentümer vor Beschädigung oder Verlust zu schützen?
Dini2010
29.3.2025, 21:32:15
stelle ich mir argumentativ schwierig vor, der ist ja allein in einer Zelle eingesperrt, wie soll da der Glücksbringer verloren gehen oder beschädigt werden?