Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz möglich
Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz möglich
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Buchhalter B ist bei Unternehmerin U tätig. Aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen kündigt U dem B betriebsbedingt ordentlich. Im Unternehmen bestehen freie Arbeitsplätze im Sekretariat und in der Abteilungsleitung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz möglich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers besteht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da freie Arbeitsplätze in der Abteilungsleitung vorliegen, besteht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des B.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da freie Arbeitsplätze im Sekretariat vorliegen, besteht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der B, infolgedessen die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Y. M.
21.4.2024, 22:03:57
Müsste man in diesem Zusammenhang nicht eine Änderungskündigung aussprechen, weil die Versetzung ins Sekretariat ja bei lebensnaher Betrachtung auch nicht geschuldet ist bzw. nicht vom Weisungsrecht umfasst?
Lukas_Mengestu
23.4.2024, 16:29:18
Hallo Y.M., in der Tat dürfte eine Versetzung ins Sekretariat nicht mehr vom Weisungsrecht umfasst sein. Der Arbeitgeber kann nun wählen, ob er direkt die ÄnderungsKÜNDIGUNG ausspricht (also Kündigung und Änderungsangebot direkt verbindet) oder erst einmal nur das Änderungsangebot unterbreiten. Eine ausschließliche Beendigungskündigung ist dagegen aufgrund der bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sozial ungerechtfertigt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team