Ersitzung als Rechtsgrund
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
1990 wird E ein Gemälde gestohlen. Der Dieb D verkauft dieses weiter an die gutgläubigen G. E sucht elf Jahre unentwegt nach dem Gemälde. Endlich findet E heraus, dass das Gemälde bei G hängt.
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Einordnung des Falls
Ersitzung als Rechtsgrund
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat Eigentum auf sonstige Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Es liegt ein Eingriff in ein fremdes Recht vor.
Ja, in der Tat!
4. G hat das Eigentum „ohne Rechtsgrund“ erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Angela Hildmann
5.2.2022, 11:15:20
Müsste die vorletzte Antwort nicht "nein" lauten? Weil mit Rechtsgrund aufgrund der Entgültigkeit der
Ersitzung🤔
Victor
5.2.2022, 23:32:22
Ist es doch auch oder nicht? Also ohne RG falsch
Angela Hildmann
6.2.2022, 03:02:31
Stimmt, mein Fehler
timstöckler
26.5.2022, 11:47:05
G erlangt den Besitz doch durch Leistung des Diebes D und somit nicht in sonstiger Weise?
Lukas_Mengestu
2.6.2022, 17:53:01
Hallo Tim, völlig richtig. Der Fall sollte hier primär das Eigentum in den Blick nehmen - wir haben das präzisiert. Bezüglich des Besitzes hat D diesen an G geleistet. E kann die Herausgabe des Besitzes schon deshalb nicht auf die Nichtleistungskondikon stützen, da diese bei Vorliegen einer Leistung durch G gesperrt ist (Abwicklung erfolgt grsd. entlang der Leistungsbeziehung). Im Hinblick auf das Eigentum scheitert es zwar nicht an einer vorrangigen Leistung, aber hier liegt jedenfalls ein Rechtsgrund vor in Form der
Ersitzung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rechtsanwalt B. Trüger
17.5.2024, 13:49:57
Für eine
Ersitzungfehlen mir im Sachverhalt noch 1-2 Angaben. Die
Tatsache, dass die ursprüngliche Eigentümerin 11 Jahre das bild gesucht hat, heißt für mich im Umkehrschluss nicht direkt, dass der „Erwerber“ es dann auch 10 Jahre im Besitz hatte. Der Dieb kann es ja auch erst selbst noch behalten haben. Vielleicht kann man ja sowas wie „unmittelbar nach der
Tat“ oder „noch im selben Jahr“ ergänzen.
Major Tom(as)
20.11.2024, 09:55:27
Ich war hier ebenso verwirrt. Insbesondere die erste Frage macht dadurch nicht deutlich, ob die Möglichkeit eines gutgläubigen Eigentumserwerb nach
§ 932abgefragt wird (nach § 935 BGB wegen
Abhandenkommens nicht möglich)- ich glaube, dass dies manche falsch verstehen könnten.
AndiSchmandi
21.11.2024, 09:06:45
Wieso wurde das Eigentum auf sonstige Weise und nicht durch Leistung erlangt? Die Beurteilung, ob eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens vorliegt, erfolgt doch aus Sicht eines objektiven Dritten, anstelle des Empfängers. Hier weiß ein
objektiver Dritterdoch nichts vom
Abhandenkommenund geht davon aus, dass der "Dieb" leistet, um seine Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Demnach müsste aus Sicht eines objektiven Dritten, doch eine Leistung vorliegen.
DDoubleYou
27.11.2024, 19:29:21
Hey, hilft dir das? https://applink.jurafuchs.de/1ZdYEU88ROb
AndiSchmandi
2.12.2024, 10:17:10
Ja, in zweierlei Hinsicht sogar. Hatte auch einen kleinen Denkfehler. Vielen Dank :)