Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)

Statthaftigkeit § 123 VwGO: Feststellungsklage (Sicherungsanordnung)

Statthaftigkeit § 123 VwGO: Feststellungsklage (Sicherungsanordnung)

9. Juli 2025

26 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Baubehörde B erlässt eine Abrissverfügung gegenüber Gundula Gause (G). G weiß aufgrund ihrer guten Allgemeinbildung, dass der Bescheid nichtig ist, weil er B als Behörde nicht erkennen lässt. Nach einem Monat kündigt B an, dass Gs Haus nächsten Montag abgerissen wird.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit § 123 VwGO: Feststellungsklage (Sicherungsanordnung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gs Haus soll zeitnah abgerissen werden. Um ihr Haus vor dem Abriss zu schützen sollte G daher dringend an die Erhebung einstweiligen Rechtsschutzes denken.

Ja, in der Tat!

In den Fällen, in denen das Abwarten der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu schwerwiegenden Nachteilen bezüglich subjektiver Rechte des Klägers führen könnte, ist immer an einen einstweiligen (= vorläufigen) Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO oder § 123 Abs. 1 VwGO zu denken. Welcher Antrag im konkreten Fall statthaft ist, richtet sich danach, welche Klage im Hauptsachenverfahren statthaft ist. Eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten würde für G bedeuten, den Abriss ihres Hauses hinnehmen zu müssen. Für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache kommt daher vorläufiger Rechtsschutz in Betracht.
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2. Statthafte Rechtsschutzart in der Hauptsache ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).

Nein!

Die statthafte Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich danach, welche Klage im Hauptsachenverfahren statthaft ist. Die Anfechtungsklage - und damit ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO - ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines (wirksam bestehenden) Verwaltungsakts begehrt. Nichtige Verwaltungsakte entfalten von vornherein keine Rechtswirkung. Eine Anfechtung eines nichtigen Verwaltungsakts würde ins Leere laufen - es gibt keine Rechtswirkung, die gerichtlich beseitigt werden könnte. Bs Bescheid lässt die ausstellende Behörde nicht erkennen. Er ist damit nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig. Eine Anfechtungsklage scheidet mangels Verwaltungsakts aus.

3. Statthaft in der Hauptsache ist die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO).

Genau, so ist das!

Die statthafte Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich danach, welche Klage im Hauptsachenverfahren statthaft ist. Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 1, Var. 2 VwGO) oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt werden soll (Nichtigkeitsfeststellungklage, § 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO). Angesichts der Nichtigkeit des Verwaltungsakts begehrt G - bei entsprechender Auslegung des Klagebegehrens - die Feststellung, dass die Abrissverfügung der Behörde nichtig ist. Statthaft ist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO.

4. Der einstweilige Rechtsschutz richtet in diesem Fall sich nach §§ 80, 80a VwGO.

Nein, das trifft nicht zu!

Der einstweilige Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO muss von der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abgegrenzt werden. § 123 VwGO kommt immer dann in Betracht, wenn §§ 80, 80a VwGo nicht einschlägig ist (§ 123 Abs. 5 VwGO). Ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft, kommt ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO in Betracht. In den restlichen Fällen ist § 123 Abs. 1 VwGO einschlägig. Statthaft in der Hauptsache ist die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO. Statthafter Eilrechtsschutz ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, dass B den Abriss nicht vornehmen darf, bis in der Hauptsache entschieden wurde.
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