Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Feststellungsklage (Sicherungsanordnung)
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Feststellungsklage (Sicherungsanordnung)
9. Juli 2025
26 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baubehörde B erlässt eine Abrissverfügung gegenüber Gundula Gause (G). G weiß aufgrund ihrer guten Allgemeinbildung, dass der Bescheid nichtig ist, weil er B als Behörde nicht erkennen lässt. Nach einem Monat kündigt B an, dass Gs Haus nächsten Montag abgerissen wird.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Feststellungsklage (Sicherungsanordnung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gs Haus soll zeitnah abgerissen werden. Um ihr Haus vor dem Abriss zu schützen sollte G daher dringend an die Erhebung einstweiligen Rechtsschutzes denken.
Ja, in der Tat!
2. Statthafte Rechtsschutzart in der Hauptsache ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
Nein!
3. Statthaft in der Hauptsache ist die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO).
Genau, so ist das!
4. Der einstweilige Rechtsschutz richtet in diesem Fall sich nach §§ 80, 80a VwGO.
Nein, das trifft nicht zu!
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