Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Feststellungsklage (Sicherungsanordnung)
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Feststellungsklage (Sicherungsanordnung)
4. April 2025
24 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baubehörde B erlässt eine Abrissverfügung gegenüber Gundula Gause (G). G weiß aufgrund ihrer guten Allgemeinbildung, dass der Bescheid nichtig ist, weil er B als Behörde nicht erkennen lässt. Nach einem Monat kündigt B an, dass Gs Haus nächsten Montag abgerissen wird.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Feststellungsklage (Sicherungsanordnung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gs Haus soll zeitnah abgerissen werden. Um ihr Haus vor dem Abriss zu schützen sollte G daher dringend an die Erhebung einstweiligen Rechtsschutzes denken.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Statthafte Rechtsschutzart in der Hauptsache ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
Nein!
3. Statthaft in der Hauptsache ist die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO).
Genau, so ist das!
4. Der einstweilige Rechtsschutz richtet in diesem Fall sich nach §§ 80, 80a VwGO.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena
16.12.2021, 09:58:34
Ich habe gelernt, dass im Fall eines nichtigen Verwaltungsakt der Kläger die Möglichkeit hat, sich zwischen der Anfechtungs- und Feststellungsklage zu entscheiden. Bedeutet das, dass im Fall eines nichtigen Verwaltungsakt es auch darauf ankommt, für welche Klageart sich der Kläger entscheidet? Wie ist das dann zu lösen, wenn Vorläufiger Rechtsschutz vor Erhebung der Klage in der Hauptsache eingelegt wird? Ist der Kläger dann an die Klageart gebunden für die er den Rechtsschutz eingelegt hat?

Wendelin Neubert
17.12.2021, 17:57:48
Hallo Helena, super Fragen, danke! Also: Einen nichtigen Verwaltungsakt kann man nicht mit der Anfechtungsklage anfechten, denn ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfG) und entfaltet mangels Wirksamkeit keine Beschwer. Gerade für diesen Fall gibt es die
Nichtigkeitsfeststellungsklage(§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). ABER: Für juristische Laien ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich um einen nichtigen oder lediglich einen
rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hat der Kläger deshalb - wie du selbst schreibst - nach h.M. die Wahl zwischen Feststellungsklage oder Anfechtungsklage, wobei die Anfechtungsklage wegen der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) rechtsschutzintensiver ist. Nach h.M. bleibt auch die Anfechtungsklage statthaft, wenn sich während des Prozesses herausstellt, dass der Verwaltungsakt nichtig war. Der Kläger muss aber wählen, er kann nicht gleichzeitig Anfechtungs- und Feststellungsklage erheben. Möglich ist aber, die Nichtigkeits-Feststellungsklage als Hauptantrag und die Anfechtungsklage als Hilfsantrag für den Fall zu stellen, dass die Feststellungsklage erfolglos bleibt, weil der Verwaltungsakt „nur“
rechtswidrigist.

Wendelin Neubert
17.12.2021, 18:12:10
Zu deiner zweiten Frage: Ob der Kläger an seinen Klageantrag gebunden ist, hängt von der konkreten Situation ab. Ist der Kläger nicht anwaltlich vertreten, wird das Gericht ohnehin den Klageantrag nach dem Klagebegehren rechtsschutzfreundlich auslegen. Dem anwaltlich vertretenen Kläger sollte der Anwalt raten, die rechtsschutzintensivere Anfechtungsklage zu erheben. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, die Klage umzustellen.

Wendelin Neubert
17.12.2021, 18:12:36
Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
kristinaelghazi
22.3.2023, 14:37:30
Wenn in einem Fall der Kläger gegen einen nichtigen VA vorgehen will, er aber denkt er wäre lediglich
rechtswidrigund in Erwägung zieht Einstweiligen Rechtsschutz zu ersuchen und bereits Anfechtungsklage erhoben hat (obwohl aus juristischer Sicht eine
Nichtigkeitsfeststellungsklagestatthaft wäre) und er als Laie deshalb auch die Anfechtungsklage erheben könnte. Prüfe ich dann 80V oder 123? Anfechtungsklage wäre ja rechtsschutzintensiver, dh 80V aber wäre das vertretbar? Oder sollte man lieber in eine
Nichtigkeitsfeststellungsklageumdeuten und 123 prüfen? Hier im Fall wusste die Betroffene von der Nichtigkeit aber was wenn nicht?
yangbo
8.4.2023, 14:30:00
Ich mag falsch liegen, aber das ist doch eigentlich ein Fall des faktischen Vollzugs. Müsste dann nicht eigentlich am Ende doch 80,
80aeinschlägig sein, da 123 I auch ungünstiger für den Antragsteller ist, da eine
Glaubhaftmachungerforderlich ist?

CR7
30.4.2023, 14:36:17
Hätte es sich um einen wirksamen VA gehandelt, der aufgrund eines WS nach §
68 VwGOeine aufschiebende Wirkung hätte (sofern die sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet wäre) dann wäre es ein Fall des faktischen Vollzugs, so dass nach § 80 V VwGO analog ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Abrissverfügung möglich wäre. Hier handelt es sich jedoch einen nichtigen VA, d.h. es ist so zu betrachten, wie wenn kein VA in der Welt bestünde. Dann § 123 I VwGO.
Flohm
13.8.2023, 13:44:29
Wie würde ich das in einer Klausur prüfen? Prüfe ich in der statthaften Klageart schon im Rahmen der AK ob der VA nichtig ich und sage dann dass die AK nicht statthaft ist oder nehme ich da schon zu viel voraus und mache die Prüfung „kopflastig“ mit ?
aylin.
5.10.2023, 00:40:26
II.
Statthafte Antragsart, 88 i.V.m. 122 VwGO 1. Feststellung des Begehrens des Antragstellers 2. Abgrenzung: 80 - 123 a) wirksamer va i.S.v.
35 VwVfG(-) ->
44 VwVfGb) Feststellung, dass die Anfechtungsklage
nicht einschlägigist, also 123 c) Zwischenergebnis 3. Ergebnis Das wäre mein Aufbau :) Die Prüfung hätte ich tatsächlich schon in der Zulässigkeit geführt, da dies zur Bestimmung der Antragsart relevant ist.

CR7
14.2.2024, 13:31:52
Würde ich auch so machen, nur dass § 88 VwGO beim vorläufigen Rechtsschutz analog angewandt werden muss (Stichwort: Klagebegehren -> Antragsbegehren)

A-MUC
7.5.2024, 15:48:06
Warum ist § 88 VwGO eigentlich analog anzuwenden? § 123 I VwGO verweist ja explizit auf § 88 VwGO ("entsprechend(e Anwendung)"). Damit ist ja eigentlich keine Regelungslücke gegeben und bei der einstweiligen Anordnung wird schließlich auch "durch Beschluss" entschieden, Abs. 4. Ich könnte mir nur vorstellen, dass es systematische Gründe hat (§ 122 in Abschnitt 10, der § 123 in Abschnitt 11), aber ganz erschließt sich mir das auch nicht. @[CR7](145419)

CR7
7.5.2024, 15:51:27
@[Anna-MUC](209564) Ja, der thread ist schon 83 Tage alt. Manche Seiten, die sich mit „Jura“ und „Akademie“ schmücken, kennen wohl den Unterschied zwischen entsprechende Anwendung und Analogie nicht und haben mich entsprechend in die Irre geführt. Du hast Recht, habe gerade mal in eine alte Probeklausur von mir geschaut, es ist eine entsprechende Anwendung.

A-MUC
7.5.2024, 17:52:44
Ok, super, haha, danke für deine Antwort :D

Sassun
29.11.2024, 17:29:53
Wieso eig. eine FK, würde eine LK mit zugrundeliegendem ÖR vorbeugendem Unterlassungsanspruch nicht viel mehr dem klägerischen Begehren entsprechen? Oder zumindest eine LK mit Abwehranspruch?

Sophia
19.12.2024, 17:26:03
Wenn festgestellt wird, dass die Abrissverfügung nichtig ist, dann ist doch das klägerische Begehren erfüllt. Sie will ja einfach nur, dass die Abrissverfügung nicht wirksam wird.
jxcu
27.1.2025, 13:46:22
Hallo, uns wurde in der Uni beigebracht, dass es einen schweren systematischen Fehler darstellt, wenn man den § 88 nicht mit dem § 122 I VwGO in der Antragsart zusammen zitiert. Kann mir bitte einer Erklärung, warum das so ist? Vielen Dank
P K
29.1.2025, 22:10:41
Weil § 88 VwGO für Klagen gilt, über die grds. einmal durch Urteil entschieden wird, während §§ 80 V, 123 VwGO jeweils Anträge sind, über die im Beschlusswege entschieden wird. § 88 VwGO gilt insoweit erst wegen der Verweisung des § 122 VwGO. Ob das wirklich ein "schwerer systematischer Fehler" ist, sei dahingestellt. Keine Klausur steht oder fällt mit der Frage, ob der Bearbeiter § 122 VwGO sieht.

sy
15.2.2025, 20:50:16
Unsere Verwaltungsrichter haben uns im Ref jedoch auch mit der korrekten Zitierweise jedes Mal malträtiert, daher lieber immer schön den 122I, 88 mitnehmen.