+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E, rumänische Studentin, legt in Deutschland die Lehramtsprüfung ab. Anschließend bewirbt sie sich um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, bei welchem sie weisungsgebunden für das Land tätig ist und eine Besoldung erhält. Ihr Gesuch wird mit Hinweis auf die Staatsangehörigkeit abgelehnt.

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Einordnung des Falls

Fall: Lehrer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind eröffnet.

Ja, in der Tat!

Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV ist jeder Unionsbürger, der während einer bestimmten Zeit weisungsgebunden Leistungen von einem wirtschaftlichen Wert für einen anderen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV setzt zudem einen grenzüberschreitenden Bezug voraus. Als Lehrreferendarin ist A weisungsgebunden. Ihre Leistungen sind zwar einem Ausbildungsverhältnis zuzuordnen, haben wegen ihrer Vorbereitung auf das staatliche Lehramt aber einen wirtschaftlichen Wert. Die Besoldung stellt eine Vergütung dar. E ist Unionsbürgerin und der grenzüberschreitende Bezug ist gegeben.
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2. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit setzt weiterhin voraus, dass keine Bereichsausnahme vorliegt.

Ja!

Art. 45 Abs. 4 AEUV regelt, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht auf Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung anwendbar ist. Damit ist eine Bereichsausnahme für den Bereich der öffentliche Verwaltung vorgesehen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich die Mitgliedstaaten für bestimmte Tätigkeiten, die in engem Zusammenhang mit der Ausübung von Hoheitsgewalt stehen, durch die Beschäftigung eigener Staatsbürger eine größere Loyalität erhoffen.

3. Eine Tätigkeit ist immer dann der öffentlichen Verwaltung zuzuordnen, wenn sie auf einem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis beruht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Tätigkeit ist dann als Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung i.S.d. Art. 45 Abs. 4 AEUV anzusehen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar mit der Ausübung von Hoheitsgewalt verbunden ist und der Wahrung der Allgemeininteressen des Staates dient.Ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis allein führt nicht bereits dazu, dass eine Tätigkeit der öffentlichen rechtlichen Verwaltung zugeordnet wird, sofern nicht auch Hoheitsgewalt ausgeübt und den Interessen des Staates gedient wird.Der EuGH legt den Begriff der öffentlichen Verwaltung unionsrechtsautonom und als Ausnahme von der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich eng aus.

4. Referendare sind dem Land unterstellt und damit für die öffentliche Verwaltung tätig. Die Bereichsausnahme ist daher einschlägig.

Nein, das ist nicht der Fall!

E ist als Referendarin zwar dem Land als Hoheitsträger unterstellt. Die Lehrtätigkeit fällt jedoch nicht in den Kernbereich der Ausübung von Hoheitsgewalt und muss nicht zwingend vom Staat ausgeübt werden. Die Bereichausnahme greift daher vorliegend nicht ein. Tätigkeiten wie die des Lehrers fallen daher auch dann nicht unter die Bereichsausnahme, wenn sie als Beamtentätigkeit ausgestaltet sind.
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