Fall: Wegzug
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der belgische Fußballprofi B wird von seinem belgischen Verein nicht für einen Wechsel nach Frankreich freigegeben, weil der neue Verein nicht die nach belgischem Recht erforderliche Ablösesumme gezahlt hat.
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Einordnung des Falls
Fall: Wegzug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Sachverhalt, der das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und seinem eigenen Staatsangehörige betrifft, kann nie einen grenzüberschreitenden Sachverhalt darstellen.
Nein!
3. Vorliegend handelt es sich um einen Sachverhalt zwischen einem Mitgliedsstaat und seinem eigenen Staatsangehörigen. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist gleichwohl eröffnet.
Genau, so ist das!
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