+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der belgische Fußballprofi B wird von seinem belgischen Verein nicht für einen Wechsel nach Frankreich freigegeben, weil der neue Verein nicht die nach belgischem Recht erforderliche Ablösesumme gezahlt hat.

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Einordnung des Falls

Fall: Wegzug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus.

Ja, in der Tat!

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit nur auf Sachverhalte anwendbar, die Relevanz für das Unionsrecht haben. Diese unionsrechtliche Relevanz entsteht dadurch, dass der Sachverhalt über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedarf also eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort einer weisungsgebundenen Tätigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV nachzugehen.
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2. Ein Sachverhalt, der das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und seinem eigenen Staatsangehörige betrifft, kann nie einen grenzüberschreitenden Sachverhalt darstellen.

Nein!

Rein interne Sachverhalte haben keinen grenzüberschreitenden Bezug. Allerdings kann ein grenzüberschreitender Sachverhalt auch dann vorliegen, wenn das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und seinem eigenen Staatsangehörigen betroffen ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer zuvor von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

3. Vorliegend handelt es sich um einen Sachverhalt zwischen einem Mitgliedsstaat und seinem eigenen Staatsangehörigen. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist gleichwohl eröffnet.

Genau, so ist das!

Der Sachverhalt betrifft einen Rechtsstreit zwischen Belgien und B als belgischem Staatsangehörigen. Es handelt sich vorliegend jedoch um eine Wegzugsbeschränkung. Diese erschwert die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Form des Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat. Die Nichtfreigabe des Wechsels nach Frankreich steht in Konflikt mit dem Gedanken des freien Binnenmarktes, der durch die Grundfreiheiten verwirklicht werden soll. Der Sachverhalt hat daher insoweit unionsrechtliche Relevanz, als B darin eingeschränkt wird, seine Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen Wegzug nach Frankreich auszuüben. Der grenzüberschreitende Bezug ist mithin gegeben und der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist vorliegend eröffnet.
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