Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB – fehlende Vertretungsmacht (Stellvertretung)
Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB – fehlende Vertretungsmacht (Stellvertretung)
3. Juni 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O ist in diversen Angelegenheiten Mandant bei Rechtsanwalt R. Eines Tages täuscht T dem O vor, dass er von R beauftragt worden sei, Zahlungen entgegenzunehmen. T kassiert von O €12.000 und übergibt ihm eine Quittung, die mit dem Stempel des R versehen ist und unterzeichnet mit "i.V. T".
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Einordnung des Falls
Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB – fehlende Vertretungsmacht (Stellvertretung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Identitätstäuschung über den Aussteller scheidet aus, wenn jemand im eigenen Namen unterzeichnet (§ 267 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rechtsprechung differenziert bei fehlender Vertretungsmacht danach, ob dem Anschein nach eine natürliche oder juristische Person vertreten werden sollte.
Genau, so ist das!
3. Indem T dem O eine Quittung mit dem Stempel des R und der Unterschrift "i.V. T" aushändigt, hat er eine unechte Urkunde hergestellt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Natze
20.2.2024, 12:20:28
sehr sehr gerne mehr von diesen Fällen. ich persönlich finde diese Problematik extrem schwer. daher gerne mehr davon :) die fälle sind echt gut!

Lukas_Mengestu
27.2.2024, 13:24:12
Herzlichen Dank, Natze! Das freut uns, dass Dir die Fälle helfen!
okalinkk
7.3.2025, 18:09:28
ich verstehe die Argumente der hM und BGH nicht. Warum soll zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziert werden? warum wird bei natürlichen Personen nur über die offengelegte fehlende Vertretungsmacht und nicht über die Identität getäuscht?
lexspecialia
31.5.2025, 13:36:41
1. Ausgangspunkt: Wer ist Aussteller der Urkunde? Nach der sog. Geistigkeitstheorie ist Aussteller der Urkunde: Die Person, der der gedankliche Inhalt der Urkunde geistig zugerechnet wird – also der Garant der Erklärung. 2. Wichtiger Grundsatz bei natürlichen Personen: Wenn du im eigenen Namen unterschreibst, z. B. mit: „i.V. T“ oder „gez. T für R“ …dann erkennt der Rechtsverkehr: → Du bist derjenige, der diese Erklärung tatsächlich abgibt → Und du berufst dich lediglich auf eine (angebliche) Vollmacht 💬 Also: Du täuschst nicht darüber, wer du bist, sondern nur darüber, ob du rechtlich im Namen des anderen handeln durftest. ➡️ Das ist dann nur eine schriftliche Lüge über Vertretungsmacht, aber keine Täuschung über die Ausstelleridentität. ⚖️ 3. Warum ist das bei juristischen Personen anders? Weil z. B. bei einer GmbH, Bank, Versicherung, Behörde klar ist: → Diese handeln nur durch Vertreter, → Und der Rechtsverkehr erwartet, dass die Organisation selbst hinter dem Inhalt steht Wenn jemand hier ohne Vollmacht handelt, dann wirkt es, als habe die Organisation selbst die Erklärung abgegeben, obwohl das nicht stimmt. ➡️ Also: Täuschung über die Ausstelleridentität → unechte Urkunde