Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Internationale Zuständigkeit (EuGVVO)
Brogsitter: Unerlässlichkeit (-)
Brogsitter: Unerlässlichkeit (-)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Deutsche D besitzt eine Wohnung auf Mallorca. Für diese beauftragt D die P, die Wände neu zu streichen. P wohnt in Polen, sucht aber gerade nach einem Gelegenheitsjob. Bei den Arbeiten verläuft Farbe auch auf Ds teuren Teppich.
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Einordnung des Falls
Brogsitter: Unerlässlichkeit (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. D könnte P an deren allgemeinem Gerichtsstand in Polen verklagen (Art. 4 Abs. 1 EuGVVO).
Genau, so ist das!
3. Alternativ zum allgemeinen Gerichtsstand kann D auch an einem besonderen Gerichtsstand klagen, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.
Ja, in der Tat!
4. Die Einordnung, ob ein Anspruch als deliktisch oder vertraglich zu qualifizieren ist, richtet sich nach nationalem Recht.
Nein!
5. Ist es unerlässlich, den Vertrag zwischen D und P auszulegen, um zu beurteilen, ob die Beschädigung des Teppichs rechtswidrig war?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Nach dem deliktischen Gerichtsstand kann D die P auch in Spanien verklagen (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).
Ja, in der Tat!
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