Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Internationale Zuständigkeit (EuGVVO)
Erfolgsort bei Streudelikten nach EuGVVO
Erfolgsort bei Streudelikten nach EuGVVO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche Zeitung Z schreibt in einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) verletzenden Weise über das Liebesleben der Schauspielerin S. 20% des Absatzes der Zeitschrift ist in Österreich, 15% in Spanien, der Rest in Deutschland. S will Z auf Schadensersatz verklagen.
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Einordnung des Falls
Erfolgsort bei Streudelikten nach EuGVVO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist hier der besondere Gerichtsstand des Delikts einschlägig (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Deliktsgerichtsstand (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) eröffnet dem Kläger eine Wahl zwischen einer Klage am Erfolgs- und Handlungsort.
Genau, so ist das!
3. Der Handlungsort bei Pressedelikten liegt am Wohnsitz des Mitarbeiters der Zeitung, der den betreffenden Artikel geschrieben hat.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Erfolgsort liegt nur in dem Staat, in dem der größte Schaden eingetreten ist.
Nein!
5. Kann der Kläger in jedem Staat, in dem ein (Teil-)Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), den vollen Schaden geltend machen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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