Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Einführungsfall Strafverfolgungsverjährung
Einführungsfall Strafverfolgungsverjährung
17. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bietet Bürgermeister B am 15.04.2010 Geld, damit B für die Stadt einen Vertrag mit As Firma schließt. Dies geschieht nach Zahlung am 30.04.2010. A wird am 20.04.2015 angeklagt und am 15.05.2015 wegen minder schweren Falles der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) verurteilt.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall Strafverfolgungsverjährung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Tat verjährt, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und stellt das Verfahren ein (§ 354 Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Verjährung der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) beginnt am 15.04.2010, als A dem B das Geld anbietet.
Nein!
4. Die Tat verjährte ursprünglich am 29.04.2015.
Genau, so ist das!
5. Durch die Erhebung der öffentlichen Klage wurde die Verjährung jedoch unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
11.3.2024, 17:46:24
Im Gesetz steht "Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem." In der Aufgabe steht "mit der Unterbrechung". Beginnt die neue Verjährungsfrist jetzt mit Wegfall der Untrebrechung, also z. B. mit Einstellung/Abschluss des Verfahrens von neuem oder mit der Unterbrechung, also mit Anklageerhebung?

ri
11.3.2024, 17:50:02
Ich glaube, ich kann es mir selbst beantworten: in § 78c StGB sind ja verschiedene UnterbrechungsTB genannt, deshalb verstehe ich es so, dass die Unterbrechung kein Zeitraum ist, sondern eher ein punktuelles Ereignis, wie etwa Anklage / Eröffnungsbeschluss, nach dem die Verjährung jeweils erneut beginnt.
flosch
17.3.2024, 16:04:34
Die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 von fünf Jahren ist m.E. einschlägig, wenn die Höchststrafe mehr als ein Jahr und max. fünf Jahre ist und nicht wie im Text, wenn sie min. fünf Jahre ist. Damit wäre auch wenn der minderschwer Fall zugrundgelegt werden würde, eine Verjährung von fünf Jahren gegeben, oder übersehe ich etwas?
Yannik
16.4.2024, 21:30:30
Darüber bin ich ebenso gestolpert. Das müsste eigentlich ein Fehler sein.
Geithombre
14.6.2024, 17:40:38
Scheint sprachlich gefixt worden zu sein? Oder habe ich irgendwo ein mindestens überlesen?

Mathis
11.11.2024, 10:16:56
Der in der Aufgabe enthaltene Satz "Bei einer Höchststrafan
drohungvon unter 5 Jahren (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) beträgt die Verjährungsfrist zwar drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB)." ist nach wie vor falsch. Richtigerweise liegt die Verjährungsfrist bei einem Höchstmaß der Straf
drohungvon mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bei fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Dementsprechend wäre auch der minder schwere Fall der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) mit seiner Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe unter § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu subsumieren, wäre nicht in Abs. 4 klargestellt, dass es auf Schärfungen und Milderungen nicht ankommt.

flari0n
22.12.2024, 17:55:21
Das ist in der Aufgabe sicher ungenau formuliert, aber deine Subsumtion stimmt auch nicht @[Mathis](208543). Denn im Falle des § 334 Abs. 1 S. 2 StGB ist die Voraussetzung „im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr […] bedroht“ von § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nicht erfüllt. Eine Mindeststrafe ist im minder schweren Fall der Bestechung nämlich überhaupt nicht vorgesehen :)
jurafuchsles
12.8.2024, 21:17:13
Unterbricht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Verjährung? Wenn die Polizei durch Anzeige Kenntnis einer Straftat erlangt solange die Frist noch läuft und sodann einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen ER beantragt, dieser aber erst nach Ablauf der Frist den Beschluss erlässt und die Durchsuchung noch später durchgeführt wird, ist die Tat dann nicht mehr verfolgbar, obwohl die Polizei rechtzeitig Kenntnis hatte?

flari0n
22.12.2024, 18:06:54
Ich denke, so ist es. Nach § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB unterbricht wohl frühestens die Anordnung, dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntzugeben bzw. den Beschuldigten erstmals zu vernehmen, die Verjährung. Erfolgt diese Anordnung bzw. Bekanntgabe/erstmalige Vernehmung nicht, kommt es auf die Anordnungen bzw. Entscheidungen nach den Nrn. 2 bis 5 an. Das wäre jedenfalls meine Interpretation der Vorschrift :)
alex411
31.8.2024, 21:09:58
Ich verstehe nicht, warum hier der Tag der Beendigung einzubeziehen ist. Greift
43 StPOnicht, weil es keine Regelung aus der StPO ist?

flari0n
22.12.2024, 17:59:51
§
43 StPOdürfte allein des Wortlauts wegen schon nicht greifen, denn er bezieht sich auf Wochen- und Monatsfristen. Bei § 78 StGB handelt es sich aber jeweils um Jahresfristen. Ich finde es aber genau so unbefriedigend wie du, sich hier eine neue Fristberechnung merken zu müssen, die anders funktioniert als die nach §§ 187 ff. BGB…
Niro95
16.1.2025, 08:32:10
Ich verstehe auch nicht so ganz, woraus sich die Fristberechnung hier ergibt, vielleicht könnte man das noch klarstellen
Rebecca
24.2.2025, 10:57:53
Auch ich verstehe es nicht…?