Einführungsfall Strafverfolgungsverjährung

12. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A bietet Bürgermeister B am 15.04.2010 Geld, damit B für die Stadt einen Vertrag mit As Firma schließt. Dies geschieht nach Zahlung am 30.04.2010. A wird am 20.04.2015 angeklagt und am 15.05.2015 wegen minder schweren Falles der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) verurteilt.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall Strafverfolgungsverjährung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Tat verjährt, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und stellt das Verfahren ein (§ 354 Abs. 1 StPO).

Genau, so ist das!

Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus (§ 78 Abs. 2 StGB). Sie stellt damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar. Mord verjährt als einzige Straftat nach dem StGB nicht (§ 78 Abs. 2 StGB)
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2. Die Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der angedrohten Höchststrafe. Bei einer Höchststrafandrohung von unter 5 Jahren (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) beträgt die Verjährungsfrist zwar drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Besonders schwere oder milde Fälle bleiben aber bei der Fristbestimmung unberücksichtigt (§ 78 Abs. 4 StGB). Da die Bestechung in der Höchststrafe mit fünf Jahren Gefängnis bedroht ist (§ 334 Abs. 1 S. 1 StGB), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Problematik der Verfolgungsverjährung lässt sich in der Klausur leicht verstecken und so auch leicht übersehen. Achte immer darauf, ob die Tat mehr als drei Jahre zurückliegt (kürzeste Verjährungsfrist, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).

3. Die Verjährung der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) beginnt am 15.04.2010, als A dem B das Geld anbietet.

Nein!

§ 78a S. 1 StGB stellt auf die Beendigung der Tat ab, nicht auf die Vollendung. Beendigung ist der Abschluss der unrechtserheblichen Gesamttätigkeit, also der Zeitpunkt, in dem die auf Tatbegehung gerichtete Tätigkeit ihren endgültigen Abschluss gefunden hat und keine Intensivierung der Rechtsgutverletzung mehr zu erwarten ist. Die Bestechung ist schon mit dem anbieten, versprechen oder gewähren des Vorteils vollendet. Die Gewährung des Vorteils sowie die Vornahme der Diensthandlung sind keine tatbestandlichen Erfolge. Erst wenn beides vorliegt, hat sich das Tatunrecht allerdings endgültig verfestigt und die Tat ist auch beendet, also mit Ablauf des 30.04. Zur Bestimmung des sehr schwammigen Begriffs der Beendigung sollte man in der Klausur die Kommentierung heranziehen (Fischer, StGB, 70.A. 2023, § 78a RnNr. 3ff.).

4. Die Tat verjährte ursprünglich am 29.04.2015.

Genau, so ist das!

Die Verjährungsfrist betrug fünf Jahre und begann am 30.04.2010. Der Tag des Verjährungsbeginns ist in die Fristberechnung mit einzubeziehen. Sie endet deshalb mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Bezeichnung dem Anfangstag vorangeht. Sie wäre damit ursprünglich schon am 29.04.2015, also vor dem Urteil am 15.05.2015, abgelaufen.

5. Durch die Erhebung der öffentlichen Klage wurde die Verjährung jedoch unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB).

Ja, in der Tat!

Durch die Erhebung der öffentlichen Klage am 20.04.2015, also vor dem Ablauf der Verjährungsfrist, wurde die Verjährung unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die Tat war damit zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht verjährt, denn mit der Unterbrechung begann die Verjährung erneut zu laufen (§ 78c Abs. 3 S. 1 StGB). Um zu verhindern, dass durch wiederholte Unterbrechung eine Verjährung ausgeschlossen und damit ihr Zweck ausgehöhlt wird, verjährt die Verfolgung spätestens, wenn seit Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB, absolute Verjährungsfrist).
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