Einführungsfall Strafverfolgungsverjährung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A bietet Bürgermeister B am 15.04.2010 Geld, damit B für die Stadt einen Vertrag mit As Firma schließt. Dies geschieht nach Zahlung am 30.04.2010. A wird am 20.04.2015 angeklagt und am 15.05.2015 wegen minder schweren Falles der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) verurteilt.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall Strafverfolgungsverjährung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Tat verjährt, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und stellt das Verfahren ein (§ 354 Abs. 1 StPO).

Genau, so ist das!

Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus (§ 78 Abs. 2 StGB). Sie stellt damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar. Mord verjährt als einzige Straftat nach dem StGB nicht (§ 78 Abs. 2 StGB)
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2. Die Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der angedrohten Höchststrafe. Bei einer Höchststrafandrohung von unter 5 Jahren (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) beträgt die Verjährungsfrist zwar drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Besonders schwere oder milde Fälle bleiben aber bei der Fristbestimmung unberücksichtigt (§ 78 Abs. 4 StGB). Da die Bestechung in der Höchststrafe mit fünf Jahren Gefängnis bedroht ist (§ 334 Abs. 1 S. 1 StGB), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Problematik der Verfolgungsverjährung lässt sich in der Klausur leicht verstecken und so auch leicht übersehen. Achte immer darauf, ob die Tat mehr als drei Jahre zurückliegt (kürzeste Verjährungsfrist, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).

3. Die Verjährung der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) beginnt am 15.04.2010, als A dem B das Geld anbietet.

Nein!

§ 78a S. 1 StGB stellt auf die Beendigung der Tat ab, nicht auf die Vollendung. Beendigung ist der Abschluss der unrechtserheblichen Gesamttätigkeit, also der Zeitpunkt, in dem die auf Tatbegehung gerichtete Tätigkeit ihren endgültigen Abschluss gefunden hat und keine Intensivierung der Rechtsgutverletzung mehr zu erwarten ist. Die Bestechung ist schon mit dem anbieten, versprechen oder gewähren des Vorteils vollendet. Die Gewährung des Vorteils sowie die Vornahme der Diensthandlung sind keine tatbestandlichen Erfolge. Erst wenn beides vorliegt, hat sich das Tatunrecht allerdings endgültig verfestigt und die Tat ist auch beendet, also mit Ablauf des 30.04. Zur Bestimmung des sehr schwammigen Begriffs der Beendigung sollte man in der Klausur die Kommentierung heranziehen (Fischer, StGB, 70.A. 2023, § 78a RnNr. 3ff.).

4. Die Tat verjährte ursprünglich am 29.04.2015.

Genau, so ist das!

Die Verjährungsfrist betrug fünf Jahre und begann am 30.04.2010. Der Tag des Verjährungsbeginns ist in die Fristberechnung mit einzubeziehen. Sie endet deshalb mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Bezeichnung dem Anfangstag vorangeht. Sie wäre damit ursprünglich schon am 29.04.2015, also vor dem Urteil am 15.05.2015, abgelaufen.

5. Durch die Erhebung der öffentlichen Klage wurde die Verjährung jedoch unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB).

Ja, in der Tat!

Durch die Erhebung der öffentlichen Klage am 20.04.2015, also vor dem Ablauf der Verjährungsfrist, wurde die Verjährung unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die Tat war damit zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht verjährt, denn mit der Unterbrechung begann die Verjährung erneut zu laufen (§ 78c Abs. 3 S. 1 StGB). Um zu verhindern, dass durch wiederholte Unterbrechung eine Verjährung ausgeschlossen und damit ihr Zweck ausgehöhlt wird, verjährt die Verfolgung spätestens, wenn seit Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB, absolute Verjährungsfrist).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

11.3.2024, 17:46:24

Im Gesetz steht "Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem." In der Aufgabe steht "mit der Unterbrechung". Beginnt die neue Verjährungsfrist jetzt mit Wegfall der Untrebrechung, also z. B. mit Einstellung/Abschluss des Verfahrens von neuem oder mit der Unterbrechung, also mit Anklageerhebung?

ri

ri

11.3.2024, 17:50:02

Ich glaube, ich kann es mir selbst beantworten: in § 78c StGB sind ja verschiedene UnterbrechungsTB genannt, deshalb verstehe ich es so, dass die Unterbrechung kein Zeitraum ist, sondern eher ein punktuelles Ereignis, wie etwa Anklage / Eröffnungsbeschluss, nach dem die Verjährung jeweils erneut beginnt.

FL

flosch

17.3.2024, 16:04:34

Die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 von fünf Jahren ist m.E. einschlägig, wenn die Höchststrafe mehr als ein Jahr und max. fünf Jahre ist und nicht wie im Text, wenn sie min. fünf Jahre ist. Damit wäre auch wenn der minderschwer Fall zugrundgelegt werden würde, eine Verjährung von fünf Jahren gegeben, oder übersehe ich etwas?

YAN

Yannik

16.4.2024, 21:30:30

Darüber bin ich ebenso gestolpert. Das müsste eigentlich ein Fehler sein.

GEI

Geithombre

14.6.2024, 17:40:38

Scheint sprachlich gefixt worden zu sein? Oder habe ich irgendwo ein mindestens überlesen?

Mathis

Mathis

11.11.2024, 10:16:56

Der in der Aufgabe enthaltene Satz "Bei einer Höchststrafan

drohung

von unter 5 Jahren (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) beträgt die Verjährungsfrist zwar drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB)." ist nach wie vor falsch. Richtigerweise liegt die Verjährungsfrist bei einem Höchstmaß der Straf

drohung

von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bei fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Dementsprechend wäre auch der minder schwere Fall der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) mit seiner Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe unter § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu subsumieren, wäre nicht in Abs. 4 klargestellt, dass es auf Schärfungen und Milderungen nicht ankommt.

JURAFU

jurafuchsles

12.8.2024, 21:17:13

Unterbricht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Verjährung? Wenn die Polizei durch Anzeige Kenntnis einer Straftat erlangt solange die Frist noch läuft und sodann einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen ER beantragt, dieser aber erst nach Ablauf der Frist den Beschluss erlässt und die Durchsuchung noch später durchgeführt wird, ist die Tat dann nicht mehr verfolgbar, obwohl die Polizei rechtzeitig Kenntnis hatte?

ALE

alex411

31.8.2024, 21:09:58

Ich verstehe nicht, warum hier der Tag der Beendigung einzubeziehen ist. Greift

43 StPO

nicht, weil es keine Regelung aus der StPO ist?


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