1. Z hat die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Ist hier ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft?
Nein, das ist nicht der Fall!
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO unterscheidet zwei Konstellationen:
(1) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO): Dieser ist statthaft, wenn der Antragsteller die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen gegen ihn erlassenen Verwaltungsakt erstmalig anordnen möchte, obwohl der dagegen gerichtete Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
(2) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO): Dieser ist statthaft, wenn der Antragsteller die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen gegen ihn erlassenen Verwaltungsakt, den die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat, wiederherstellen möchte.
Die gegen P gerichtete Verfügung, die Wahlplakate mit der Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN“ abzuhängen, ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwfVG. P möchte hier die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs, den er gegen diese für sofort vollziehbar erklärte Verfügung erhoben hat, wiederherstellen lassen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO ist der statthafte Rechtsbehelf. Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist begründet, soweit nach freier richterlicher Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der P das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Ja, in der Tat!
Maßstab der gebotenen Interessenabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Während an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.
Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse und das Aussetzungsinteresse des Dritten gegeneinander abzuwägen.
Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO) ist in der Begründetheit zudem zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig war, also insbesondere ob die zuständige Behörde diese gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert begründet hat. 3. Z hat P vor dem Erlass der schriftlichen Verfügung, die mit einer Frist zum Abhängen der Plakate versehen war, nicht angehört. War die Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich?
Nein!
Vor dem Erlass eines belasteten Verwaltungsakts ist der Adressat anzuhören (Anhörungserfordernis, § 28 Abs. 1 (L)VwVfG). Hiervon kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Eine solche Gefahrenlage besteht, wenn durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen.
Eine solche Gefahrenlage ist hier nicht ersichtlich, was sich auch daran zeigt, dass P von Z eine Frist zum Abängen eingeräumt und der Verwaltungsakt schriftlich erlassen wurde. Demnach war die vorherige Anhörung nicht entbehrlich (RdNr. 13).
Bei der gerichtlichen Beurteilung, ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war, ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Maßstab anzulegen (RdNr. 12).
4. Z hat während des Verfahrens zu den von P vorgetragenen Aspekten Stellung genommen und ihre eigene Entscheidung kritisch überdacht. Hat Z damit die Anhörung nachgeholt, sodass der Mangel geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) ist?
Genau, so ist das!
Ist eine Anhörung unterblieben, kann der Mangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich sein, wenn die Anhörung nachgeholt wird. Hierfür ist es erforderlich, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Im Prozess abgebende Erklärungen der Behörde erfüllen diese Funktion nur dann, wenn diese das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung kritisch zu überdenken.
So war es hier. Z hat nach Ansicht des OVG deutlich gemacht, dass nicht nur die Verwaltungsentscheidung verteidigt, sondern die bereits getroffene Entscheidung inhaltsgleich bestätigt werden soll. (RdNr. 15).
Damit war die Verfügung insgesamt formell rechtmäßig. 5. Nach der einschlägigen Generalklausen (§ 12 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG)) können die Polizeibehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Ja, in der Tat!
§ 12 SächsPBG enthält die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Eine Gefahr ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit eine Verletzung eines dieser Rechtsgüter droht.
Bevor Du die polizeiliche Generalklausel prüfst, musst Du zunächst gucken, ob spezielle Ermächtigungsgrundlagen einschlägig sind (§ 12 SächsPBG a.E.). Dies war hier aber nicht der Fall (RdNr. 17).
6. Eine Entfernung von Wahlplakaten ist nur möglich, wenn durch sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen wird, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten.
Ja!
Parteien können sich für ihre Wahlwerbung grundsätzlich auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) berufen. Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken müssen dabei allgemein sein, d.h. sich nicht als Sonderrecht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf die bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen.
Allgemeine Strafnormen, die hier verletzt seien könnten, sind die öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) oder Volksverhetzung (§ 130 StGB). Ein Verstoß gegen § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) ist dagegen nicht ausreichend (RdNr. 21).
Wegen der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) und des Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien im Wahlkampf sind an das Abhängen von Wahlplakaten erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Störung der öffentlichen Ordnung ist dafür nicht ausreichend (RdNr. 21).
Den möglichen Verstoß gegen Strafrechtsnormen prüfst du in der Verwaltungsrechtsklausur bei der Frage, ob eine Gefahr für die öffentlichen Sicherheit in Form der Unversehrtheit der Rechtsordnung vorliegt. Dabei ist aber das Erfüllen des objektiven Tatbestandes der Strafnorm ausreichend (RdNr. 20).
7. Zur Beantwortung der Frage, ob die Aufschrift der Wahlplakate einen Straftatbestand erfüllen, ist zunächst der objektive Sinn der Äußerungen zu ermitteln.
Genau, so ist das!
Dabei richtet sich der Maßstab nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Neben dem Wortlaut sind bei der Auslegung der Kontext und die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen. Wenn es sich um eine nach diesem Maßstab mehrdeutige Äußerung handelt, darf der Äußerung eine sanktionierte Bedeutung nur dann beigemessen werden, wenn zuvor alle in Betracht kommenden sanktionslosen Bedeutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen wurden.
Dies folgt aus der sog. Wechselwirkungslehre, wonach die die Meinungsfreiheit einschränkenden Gesetze ihrerseits im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen sind, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt.
8. Der Wortlaut der Plakataufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN“ legt nahe, dass sich diese auf die Parteimitglieder der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ bezieht.
Ja, in der Tat!
OVG: Mit „Die Grünen“ werden umgangssprachlich die Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ und deren Mitglieder bezeichnet. Nach dem objektiven Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums wird die Farbe grün dieser Partei zugeordnet. Demnach ist nach der objektiven Auslegung des Wortlauts der Äußerung mit „Die Grünen“ die Partei bzw. ihre Mitglieder gemeint (RdNr. 23).
P hat als Parteifarbe ebenfalls grün. Das sei aber dem Großteil der Bevölkerung nicht bekannt und deswegen unbeachtlich.
9. Auf dem Plakat steht in kleiner Schrift: „Macht unsere […] Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ Ändert dies das objektive Verständnis der Äußerung?
Nein!
OVG: Die überwiegende Mehrzahl der Passanten und Automobilinsassen, die das Plakat im Vorbeigehen oder Vorbeifahren sehen, nähmen nur der Schriftzug „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ wahr, der nach Größe und Gestaltung eindeutig dominiert. Den kleingedruckten Satz würden viele, insbesondere Autofahrer dagegen nicht wahrnehmen (können). Dass sich die Aussage deshalb auch auf die Plakate der P beziehen könnte, werde somit für die Mehrzahl der Betrachter nicht klar (RdNr. 23).
Für den Schluss, dass der durchschnittliche Plakatbetrachter den Schriftzug nur auf die Mitglieder der „Grünen“, nicht aber auf weitere grün eingefärbte Plakate der P bezieht, führt das Gericht zudem an, dass das Anbringen von Wahlplakaten regelmäßig als „Plakate kleben“ oder „Plakate aufhängen“ bezeichnet wird. Die Formulierung, jemanden „zu hängen“, wird dagegen regelmäßig dahin verstanden, jemanden aufzuhängen.
10. Nach § 130 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen Teile der Bevölkerung zum Hass aufstachelt.
Genau, so ist das!
Erforderlich ist dabei ein Angriff auf die Menschenwürde, der vorliegt, wenn den angegriffenen Personen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen werden. Aufstacheln zum Hass setzt deshalb voraus, dass nachhaltig auf Sinne und Gefühle anderer mit dem Ziel eingewirkt wird, eine feindselige Haltung zu erzeugen (RdNr. 29).
Durch die in dem Plakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung wird ein Teil der Bevölkerung, nämlich die Parteimitglieder der „Grünen“, böswillig verächtlich gemacht. Denn die Äußerung zeigt, dass sie aufzuhängen sind und ihnen damit ihr Lebensrecht abgesprochen wird; diese Menschen werden als unwert hingestellt . Gleichzeitig zielt die Meinungsäußerung darauf ab, eine feindselige Haltung den Grünen gegenüber zu fördern. Das Tatbestandsmerkmal des Aufstachelns zum Hass i.S.d. § 130 Nr. 1 StGB ist erfüllt (RdNr. 30).
11. Damit eine Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung auch geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören i.S.d. § 130 Nr. 1 StGB, muss in der Folge auch eine konkrete Gefahr eintreten.
Nein, das trifft nicht zu!
Ausreichend ist die Prüfung, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung konkret gefahrengeeignet ist. Eine Friedensstörung ist hier auch im Vorfeld von Aggressionsbereitschaft und entsprechenden Ängsten möglich, wenn bestimmte Bevölkerungsgruppen entsprechend behandelt werden, indem ihren Angehörigen pauschal der sittliche, personale oder soziale Geltungswert abgesprochen wird (RdNr. 31).
Mit der Aufforderung "HÄNGT DIE GRÜNEN!" wird den dieser Partei angehörigen Personen das Lebens- und damit Existenzrecht abgesprochen. OVG: Die Plakate sind geeignet, das psychische Klima aufzuheizen, das Aggressionspotential im sozialen Gefüge zu erhöhen und das politische Klima durch Erzeugung von Hass zu vergiften. Eine Eignung zur Friedensstörung ist somit gegeben (RdNr. 32).
Ein vertiefendes Verständnis der Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB wird von Dir in der Klausur kaum verlangt werden können, aber durchaus eine methodenreine Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe. Hier würde von Dir in der Klausur eine sehr saubere Arbeit mit dem Sachverhalt verlangt. Du kannst davon ausgehen, dass in Deinem Sachverhalt Informationen enthalten wären, die Dir eine saubere Argumentation ermöglichen.
12. Die Menschenwürde ist im Vergleich zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig.
Ja!
Grundsätzlich hat jedermann insbesondere im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter Form Kritik zu äußern, wobei sich selbst eine scharf und übersteigert formulierte Aussage nicht schon dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit entzieht. Ein Angriff auf die Menschenwürde schränkt die Meinungsfreiheit aber ein.
So war ist es im Ergebnis in diesem Fall. Das Gericht hat in seiner Bewertung auch die Geschehnisse in der jüngeren Geschichte einbezogen, bei denen Angriffe auf Gesundheit und Leben politisch Andersdenkender und (Lokal-)Politiker (z.B. der Mord an Walter Lübcke) sowie auf Andersgläubige oder Menschen mit Migrationshintergrund tatsächlich verübt wurden (die Anschläge von Halle und Hanau) (RdNr. 34).
13. Das Wiederherstellungsinteresse (§ 80 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 VwGO) der P überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Nach der summarischen Prüfung war die Verfügung rechtmäßig. Mit Blick auf die im Aufhängen der Plakate zu erblickende objektiv-tatbestandliche Volksverhetzung (§ 130 Nr. 1 StGB) besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Damit überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung zum Abhängen der Plakate gegenüber dem Interesse der P, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Ps Antrag wird keinen Erfolg haben.
Das VG hatte im Originalfall Ps Antrag teilweise stattgegeben, aber angeordnet, dass die Plakate nur in einem Mindestabstand von 100 m von Wahlplakaten der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ aufgehängt werden dürfen. Hiergegen richtete sich Z erfolgreich mit der Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) an das OVG.