Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger


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Jurafuchs

Die Gemeinde G hat ein Müllproblem und sucht zwei neue Müllmänner. Neben dem deutschen Staatsangehörigen Heinz Müller bewirbt sich auf die Jobausschreibung noch Jacques Courbet (J), ein seit Langem in Deutschland wohnender französischer Staatsbürger. G lehnt J pauschal ab.

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist ein Deutschengrundrecht.

Ja!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Berufsfreiheit von Deutschen. Art. 12 Abs. 1 GG ist damit ein sog. Deutschengrundrecht. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). J ist nicht deutscher, sondern französischer Staatsbürger. Dem Wortlaut nach kann sich J nicht auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen.

2. Als EU-Bürger kann J jedoch den Schutz der Berufsfreiheit auf dem Schutzniveau des Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchen.

Genau, so ist das!

Das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV) und Diskriminierungsverbote der Grundfreiheiten (z.B. Art. 45 AEUV) verlangen eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Inländern. Das EU-Recht beansprucht gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten Anwendungsvorrang und muss wirksam durchgesetzt werden (effet utile). Deshalb können sich EU-Bürger nach einer Ansicht gegen den Wortlaut unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Nach anderer Ansicht vermittelt Art. 2 Abs. 1 GG als Auffang-Grundrecht Unionsbürgern den Schutz der Berufsfreiheit im vollen Schutzniveau des Art. 12 Abs. 1 GG. Beide Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis. J genießt als EU-Bürger den Schutz der Berufsfreiheit auf dem Schutzniveau des Art. 12 Abs. 1 GG.

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Whale

Whale

19.7.2024, 11:30:38

In der vorherigen Aufgabe wird dargestellt, dass ein Nicht-EU-Ausländer über Art. 2 I GG nicht die gleiche Schutzwirkung erhält wie ein Deutscher. Dabei wird auch mit dem Sinn und Zweck und der Systematik argumentiert. Könnte man denn die erste Ansicht, dass Art. 2 I GG mit der Schutzwirkung aus Art. 12 I GG aufgeladen wird, nicht mit denselben Argumenten entgegentreten, sodass eine europarechtskonforme Auslegung dem Diskriminierungsverbot besser gerecht wird?

LELEE

Leo Lee

21.7.2024, 14:54:11

Hallo Whale, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Du hast völlig Recht: Es gibt auch eine andere Ansicht, die direkt über Art. 18, 20 AEUV löst und dadurch das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Also unterscheiden sich zwar die dogmatischen Wege; freilich führen beide Ansichten nach Rom :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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