Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G hat ein Müllproblem und sucht zwei neue Müllmänner. Neben dem deutschen Staatsangehörigen Heinz Müller bewirbt sich auf die Jobausschreibung noch Jacques Courbet (J), ein seit Langem in Deutschland wohnender französischer Staatsbürger. G lehnt J pauschal ab.
Diesen Fall lösen 95,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist ein Deutschengrundrecht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als EU-Bürger kann J jedoch den Schutz der Berufsfreiheit auf dem Schutzniveau des Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Whale
19.7.2024, 11:30:38
In der vorherigen Aufgabe wird dargestellt, dass ein Nicht-EU-Ausländer über Art. 2 I GG nicht die gleiche Schutzwirkung erhält wie ein Deutscher. Dabei wird auch mit dem Sinn und Zweck und der Systematik argumentiert. Könnte man denn die erste Ansicht, dass Art. 2 I GG mit der Schutzwirkung aus Art. 12 I GG aufgeladen wird, nicht mit denselben Argumenten entgegentreten, sodass eine europarechtskonforme Auslegung dem Diskriminierungsverbot besser gerecht wird?
Leo Lee
21.7.2024, 14:54:11
Hallo Whale, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Du hast völlig Recht: Es gibt auch eine andere Ansicht, die direkt über Art. 18, 20 AEUV löst und dadurch das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Also unterscheiden sich zwar die dogmatischen Wege; freilich führen beide Ansichten nach Rom :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo