Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1

Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die X-GmbH stellt Maschinen her. Die zuständige Umweltbehörde findet die Maschinen umweltverschmutzend und schließt kurzerhand den Betrieb der X-GmbH.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 12 Abs. 1 GG ist unmittelbar auf juristische Personen anwendbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind - wie auch Art. 12 Abs. 1 GG - als Abwehr- und Freiheitsrechte des Bürgers konzipiert und berechtigen in erster Linie und unmittelbar natürliche Personen. Bei Art. 12 Abs. 1 GG wird dies auch aus dem Wortlaut („Alle Deutschen…“) deutlich. Juristischen Personen kann der Schutz der Grundrechte gleichwohl zuteilwerden.
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2. Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Maßgeblich ist hierbei, welche Freiheitsräume die Grundrechte schaffen sollen und ob die juristische Person diese Freiheitsräume auch nutzen kann.

3. Die Berufsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die X-GmbH kann sich daher auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

Genau, so ist das!

Juristische Personen sind Grundrechtsträger der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Die Berufsfreiheit ist "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar. Grund: Die Wahrnehmung der Berufsfreiheit knüpft nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Vielmehr wird die berufliche Tätigkeit oft und regelmäßig von und in juristischen Personen des Privatrechts ausgeübt. Der persönliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) ist eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea

Pilea

7.7.2023, 08:31:18

Welchen Kontext hat hier der Begriff "kann kollektiv ausgeübt werden"? Bezieht sich das auf die Mehrheit der natürlichen Personen, die eine juristische Person ausmachen?

Mephisto

Mephisto

29.12.2023, 12:48:46

Nach historischer Deutung der Grundrechte beziehen sich diese auf den Schutz des Einzelnen, mithin des Individuums. Die Frage die sich bei juristischen Personen i.S.d. Art. 19 III GG in Bezug auf deren Grundrechtsschutz stellt, inwiefern die den Einzelnen spezifisch schützenden Grundrechte auch auf diese übertragen bzw. Anwendung finden können. Sinn und Zweck des Art. 19 III GG ist dabei, dass juristische Personen Ausdruck der Persönlichkeitsentfaltung der hinter ihr Stehenden Individuen ist;sie weißen insoweit ein

personales Substrat

auf. Bei der Frage, ob das spezifische Grundrecht letztlich auf juristische Personen Anwendung finden, muss gefragt werden, ob die menschliche Eigenschaft der hinter ihr stehende Menschen bei diesem Grundrecht durchgreift. Dies ist dann der Fall, wenn das Grundrecht gemeinsam, also im Kollektiv ausgeübt werden kann.

Whale

Whale

19.7.2024, 13:25:08

In der Aufgabe steht aber, dass die Wahrnehmung der Berufsfreiheit eben nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Ein „Durchgreifen“ wäre dann ja eben diese Anknüpfung, die eigentlich nicht von Art. 12 I GG gefordert wird.


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