Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1

Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die X-GmbH stellt Maschinen her. Die zuständige Umweltbehörde findet die Maschinen umweltverschmutzend und schließt kurzerhand den Betrieb der X-GmbH.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 12 Abs. 1 GG ist unmittelbar auf juristische Personen anwendbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind - wie auch Art. 12 Abs. 1 GG - als Abwehr- und Freiheitsrechte des Bürgers konzipiert und berechtigen in erster Linie und unmittelbar natürliche Personen. Bei Art. 12 Abs. 1 GG wird dies auch aus dem Wortlaut („Alle Deutschen…“) deutlich. Juristischen Personen kann der Schutz der Grundrechte gleichwohl zuteilwerden.
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2. Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Maßgeblich ist hierbei, welche Freiheitsräume die Grundrechte schaffen sollen und ob die juristische Person diese Freiheitsräume auch nutzen kann.

3. Die Berufsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die X-GmbH kann sich daher auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

Genau, so ist das!

Juristische Personen sind Grundrechtsträger der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Die Berufsfreiheit ist "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar. Grund: Die Wahrnehmung der Berufsfreiheit knüpft nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Vielmehr wird die berufliche Tätigkeit oft und regelmäßig von und in juristischen Personen des Privatrechts ausgeübt. Der persönliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) ist eröffnet.
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