Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die X-GmbH stellt Maschinen her. Die zuständige Umweltbehörde findet die Maschinen umweltverschmutzend und schließt kurzerhand den Betrieb der X-GmbH.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 12 Abs. 1 GG ist unmittelbar auf juristische Personen anwendbar.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Ja!
3. Die Berufsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die X-GmbH kann sich daher auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
Genau, so ist das!
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Pilea
7.7.2023, 08:31:18
Welchen Kontext hat hier der Begriff "kann kollektiv ausgeübt werden"? Bezieht sich das auf die Mehrheit der natürlichen Personen, die eine juristische Person ausmachen?
Mephisto
29.12.2023, 12:48:46
Nach historischer Deutung der Grundrechte beziehen sich diese auf den Schutz des Einzelnen, mithin des Individuums. Die Frage die sich bei juristischen Personen i.S.d. Art. 19 III GG in Bezug auf deren Grundrechtsschutz stellt, inwiefern die den Einzelnen spezifisch schützenden Grundrechte auch auf diese übertragen bzw. Anwendung finden können. Sinn und Zweck des Art. 19 III GG ist dabei, dass juristische Personen Ausdruck der Persönlichkeitsentfaltung der hinter ihr Stehenden Individuen ist;sie weißen insoweit ein personales Substrat auf. Bei der Frage, ob das spezifische Grundrecht letztlich auf juristische Personen Anwendung finden, muss gefragt werden, ob die menschliche Eigenschaft der hinter ihr stehende Menschen bei diesem Grundrecht durchgreift. Dies ist dann der Fall, wenn das Grundrecht gemeinsam, also im Kollektiv ausgeübt werden kann.
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Whale
19.7.2024, 13:25:08
In der Aufgabe steht aber, dass die Wahrnehmung der Berufsfreiheit eben nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Ein „Durchgreifen“ wäre dann ja eben diese Anknüpfung, die eigentlich nicht von Art. 12 I GG gefordert wird.