Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

§ 316 StGB: Keine Fahruntüchtigkeit aufgrund anderer berauschender Mittel

§ 316 StGB: Keine Fahruntüchtigkeit aufgrund anderer berauschender Mittel

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Pkw-Fahrer T steht unter der Wirkung von Cannabis. Bei einer Verkehrskontrolle stellt der Polizist bei ihm gerötete Augen und stark erweiterte Pupillen fest, die nur verzögert reagieren. Ansonsten ist T unauffällig.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Keine Fahruntüchtigkeit aufgrund anderer berauschender Mittel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit seinem Pkw fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw des T ist ein Fahrzeug. Da T seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.
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2. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr scheidet aus, weil der Tatbestand nur die alkoholbedingte „Fahruntüchtigkeit“ erfasst (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein!

Die Fahruntüchtigkeit muss auf Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln beruhen. Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. T hat zwar keinen Alkohol konsumiert, so dass eine alkoholbedingte (absolute oder relative) Fahruntüchtigkeit ausscheidet. Allerdings stand T unter der Wirkung von Cannabis. Mithin kommt eine Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses anderer berauschender Mittel in Betracht.

3. T war aufgrund „anderer berauschender Mittel“ fahruntüchtig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dies sind vor allem Betäubungsmittel nach dem BtMG. Für die Annahme drogenbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit gibt es indes keine Grenzwerte, weshalb die Grundsätze der relativen Fahruntüchtigkeit gelten. Somit kommt es auf Ausfallerscheinungen an. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede drogenbedingte äußerliche Auffälligkeit genügt. Jedenfalls lässt sich nicht - wie hier - allein aus der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer Pupillenstarre die Fahruntüchtigkeit mit der erforderlichen Sicherheit herleiten.

4. Der Versuch der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist straflos.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). § 316 Abs. 1 StGB ist im Mindestmaß mit einer Geldstrafe bedroht, sodass es sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) handelt. Da es für § 316 StGB keine entsprechende gesetzliche Bestimmung gibt, ist der Versuch straflos.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

YO

yolojura

21.2.2023, 21:32:46

Ich finde dir diese Wertung im Vergleich zu einem der vorherigen Fälle ein wenig schwierig: Die messbare körperliche Reaktion der Pupillenreaktion soll kein Beweisanzeichen sein, während ein Lachanfall und ein bloßes Wanken, für eine

Fahruntüchtigkeit

sprechen sollen.

Daniel - Laufamholzer

Daniel - Laufamholzer

25.5.2023, 11:38:42

Naja, die Pupillenreaktion wird jetzt wahrscheinlich keine Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit haben, während das Wanken oder ein Lachanfall schon einen direkten Einfluss darauf haben kann.

AG

agi

14.10.2024, 21:27:31

Mir wäre es neu, dass man im Auto nicht lachen darf 😜 Aber Wanken nicht drunter subsumieren zu wollen finde ich schon schwierig.

DIAA

Diaa

28.9.2023, 08:26:17

Wieso wird hier eine

relative Fahruntüchtigkeit

abgelehnt? Im SV steht, dass er nur verzögert reagiert. im Falle einer bevorstehenden Kollision mit einem auf der Straße spielenden Kinde kann T nur verzögert reagieren. § 316 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass hier doch

relative Fahruntüchtigkeit

mit entsprechender Argumentation anzunehmen wäre..!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.9.2023, 18:33:40

Hallo Diaa, im Sachverhalt steht, dass die Pupillen stark vergrößert sind und nur verzögert reagieren, (sprich auf einen Lichtreiz). Dies ist ein klassisches Symptom von Cannabis Konsum. Ansonsten ist T aber unauffällig. Würde er verzögert reagieren wäre das in der Tat eine klassische Ausfallerscheinung, die eine

relative Fahruntüchtigkeit

begründen kann. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

AG

agi

14.10.2024, 21:23:04

Ich dachte man darf nicht nach einem Cannabis Konsum mindestens 24 Stunden lang kein Autofahren?


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