§ 316 StGB: Keine Fahruntüchtigkeit aufgrund anderer berauschender Mittel


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Pkw-Fahrer T steht unter der Wirkung von Cannabis. Bei einer Verkehrskontrolle stellt der Polizist bei ihm gerötete Augen und stark erweiterte Pupillen fest, die nur verzögert reagieren. Ansonsten ist T unauffällig.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Keine Fahruntüchtigkeit aufgrund anderer berauschender Mittel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit seinem Pkw fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw des T ist ein Fahrzeug. Da T seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.

2. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr scheidet aus, weil der Tatbestand nur die alkoholbedingte „Fahruntüchtigkeit“ erfasst (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein!

Die Fahruntüchtigkeit muss auf Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln beruhen. Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. T hat zwar keinen Alkohol konsumiert, so dass eine alkoholbedingte (absolute oder relative) Fahruntüchtigkeit ausscheidet. Allerdings stand T unter der Wirkung von Cannabis. Mithin kommt eine Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses anderer berauschender Mittel in Betracht.

3. T war aufgrund „anderer berauschender Mittel“ fahruntüchtig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dies sind vor allem Betäubungsmittel nach dem BtMG. Für die Annahme drogenbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit gibt es indes keine Grenzwerte, weshalb die Grundsätze der relativen Fahruntüchtigkeit gelten. Somit kommt es auf Ausfallerscheinungen an. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede drogenbedingte äußerliche Auffälligkeit genügt. Jedenfalls lässt sich nicht - wie hier - allein aus der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer Pupillenstarre die Fahruntüchtigkeit mit der erforderlichen Sicherheit herleiten.

4. Der Versuch der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist straflos.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). § 316 Abs. 1 StGB ist im Mindestmaß mit einer Geldstrafe bedroht, sodass es sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) handelt. Da es für § 316 StGB keine entsprechende gesetzliche Bestimmung gibt, ist der Versuch straflos.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024