Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

§ 316 StGB: Medikamente als andere berauschende Mittel

§ 316 StGB: Medikamente als andere berauschende Mittel

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Obwohl T unter dem Einfluss des Medikaments Valium steht, fährt er mit seinem Pkw zur Bibliothek. Trotz guter Ortskenntnisse verfährt er sich mehrfach, reagiert auf die Ampelschaltung stark verzögert und schläft schließlich ein. Zu Schaden kommt niemand.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Medikamente als andere berauschende Mittel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit seinem Pkw zur Bibliothek fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw des T ist ein Fahrzeug. Da T seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.
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2. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr scheidet aus, weil der Tatbestand nur die alkoholbedingte „Fahruntüchtigkeit“ erfasst (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein!

Die Fahruntüchtigkeit muss auf Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln beruhen. Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. T hat zwar keinen Alkohol konsumiert, so dass eine alkoholbedingte (absolute oder relative) Fahruntüchtigkeit ausscheidet. Allerdings stand T unter der Wirkung von Valium. Mithin kommt eine Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses anderer berauschender Mittel in Betracht.

3. T war aufgrund „anderer berauschender Mittel“ fahruntüchtig.

Genau, so ist das!

Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dies sind zwar vor allem Betäubungsmittel nach dem BtMG, es kommen aber auch (legale) Medikamente in Betracht. Ebenso wie bei Rauschdrogen gibt es keinen absoluten Grenzwert, weshalb die Grundsätze der relativen Fahruntüchtigkeit gelten. Somit kommt es auf Ausfallerscheinungen an. Da das Valium bei T erkennbar Konzentrationsstörungen, eine erhebliche Beeinträchtigung der Reaktionszeit und Müdigkeit bewirkte, ist von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen.

4. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb bereits schlichtes Handeln den Tatbestand erfüllt. Es wird mithin eine generell gefährliche Tätigkeit unter Strafe gestellt, ohne dass es auf einen bestimmten Gefahrerfolg ankäme. Dass hier keine konkrete Gefährdung eingetreten ist, steht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes folglich nicht entgegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7

CR7

12.8.2024, 12:43:54

Da ich das kurz googlen musste: Valium ist ein Benzodiazepin, das beruhigend wirkt und zur Behandlung von Angst oder Schlafstörungen verwendet wird. Es kann die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.

HAS

Hass

10.10.2024, 11:42:07

Aber dann wirkt Valium nicht berauschend, oder? Dann wäre doch eher §

315c

I Nr. 1 b StGB einschlägig, und das führen nur dann Strafbar, wenn es zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist, oder?

AG

agi

14.10.2024, 21:42:30

@[Hass ](256430)Andere

berauschende Mittel

sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeit führen, im Wesentlichen Betäubungsmittel (BGH VRS 53, 356). Es gibt einige Medikamente die verschrieben werden können, aber trotzdem unter BtM zu subsumieren sind, Valium bzw. Benzodiazepin fällt unter BtM, somit gilt es als anderes berauschendes Mittel ☺️ Die ganze Liste kannst du der BtMG Anlage III entnehmen. Ansonsten können auch (freiverkäufliche )alkoholhaltige Medikamente unter „andere

berauschende Mittel

“ fallen.

R.H.K.

R.H.K.

16.10.2024, 12:31:04

Dazu kommt, dass nicht jeder gleich auf bestimmte Stoffe (Alkohol, Cannabis, usw.) reagiert.


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