Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Persönl. Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 2 - auch Personengesellschaften sind erfasst
Persönl. Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 2 - auch Personengesellschaften sind erfasst
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Y-OHG betreibt ein lukratives Import-Export-Geschäft. Die zuständige Steuerbehörde stellt massive Unregelmäßigkeiten fest und schließt kurzerhand den Betrieb der Y-OHG.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönl. Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 2 - auch Personengesellschaften sind erfasst
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Y-OHG ist eine Personenvereinigung und keine juristische Person im Sinne des Privatrechts. Ihr ist deshalb eine Berufung auf Art. 19 Abs. 3 GG versagt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Berufsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die Y-OHG kann sich daher auf die Berufsfreiheit berufen (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
22.10.2020, 18:27:16
Wäre es nicht besser in der Erklärung auch auf die binnenorganisatorische Struktur abzustellen, die eine Willensbildung zulässt und so die wesentliche Anwendbarkeit herzuleiten?
Lukas_Mengestu
15.12.2021, 11:00:10
Vielen Dank für Deinen Hinweis, iustus! Wir haben den Aufgabentext noch einmal überarbeitet und dabei noch stärker hervorgehoben, dass das BVerfG die wesensmäßige Anwendbarkeit vor allem damit begründet, dass der Begriff des Berufes weit verstanden wird und nicht personal gebunden ist. Unter Schutz steht im Wesentlichen die auf Erwerbszwecke ausgerichtete Tätigkeit, die letztlich in gleicher Weise von juristischen Personen ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 102, 197, 213). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
paulmachtexamen
23.8.2024, 23:14:44
Ihr schreibt in der Erklärung, dass auch nicht-rechtsfähige Personenmehrheiten nach Art. 19 III GG grundrechtsfähig sind. Das ist so pauschal m.E. falsch. Denn (schlichte) Personenmehrheiten, welchen nach einfachem Recht in keiner Hinsicht Rechtsfähigkeit zukommt und denen es an einer hinreichend verfestigten Organisation fehlt, fallen nicht darunter, zB eine ad-hoc Versammlung oder eine nicht vereinsmäßig organisierte Skartrunde (s. JA 2018, 807). Beste Grüße Paul