Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Persönl. Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts
Persönl. Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Internetriese Ruuble Inc., ein Konzern nach US-Recht, bietet seine Dienste in Deutschland an. Da R's Geschäftsmodell in Deutschland erlaubnispflichtig ist, verlangt die zuständige Behörde von R die Vorlage einer Erlaubnis. R sieht darin einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönl. Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. R kann sich als juristische Person auf die Berufsfreiheit berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. R steht keinerlei Grundrechtsschutz zu.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rambo
5.11.2020, 00:55:43
Vllt. sollte hier noch erwähnt werden, dass sich ausländische jur. Personen auch auf die
Justizgrundrechteberufen können...
Eigentum verpflichtet 🏔️
5.11.2020, 16:05:50
Hallo Rambo, danke für den Hinweis, haben wir ergänzt!
Thomfred01
26.5.2022, 17:44:28
Es wird im Vergleich zu der Vorfrage irgendwie nicht richtig deutlich, wieso R sich über Art. 19 IV GG als nicht-inländische juristische Person nicht auf die Berufsfreiheit berufen kann, wohl aber auf Art. 2 I GG. Wie soll das gehen, wenn die Inländereigenschaft der juristischen Person zuvor schon ausgeschlossen wurde? Oder war die Antwort so gemeint, dass die Berufung auf die Berufsfreiheit deshalb ausgeschlossen ist, weil ihrem Wesen nach nur deutsche juristische Personen auf das Grundrecht berufen können? Hier würde ich mir eine genauere Differenzierung wünschen. Viele Grüße
Thomfred01
26.5.2022, 23:05:35
Habe folgende Entscheidung gefunden NJW 2018, 2392, 2393: Danach können sich ausländische juristische Personen überhaut nicht auf materielle Grundrechte, also auch nicht auf Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht berufen. Richtig ist aber, dass diese sich auf die
Justizgrundrechteberufen können.
Nora Mommsen
23.6.2022, 13:28:21
Hallo Thomfred01, die Anmerkung ist absolut richtig. Wir haben die Aufgabe jetzt angepasst, sodass deutlich wird, dass sich nicht-europäische ausländische juristische Personen lediglich auf
Justizgrundrechteberufen können. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
max06
21.4.2023, 11:14:34
hier sollte die Sitztheorie als wohl h.M. angesprochen werden, nach der die Rechtsform für die Grundrechtsfähigkeit keine Rolle spielt, sondern nur, ob der Sitz der Hauptverwaltung in Deutschland liegt, in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt irreführend.