Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Persönl. Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts

Persönl. Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts

20. April 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Internetriese Ruuble Inc., ein Konzern nach US-Recht, bietet seine Dienste in Deutschland an. Da R's Geschäftsmodell in Deutschland erlaubnispflichtig ist, verlangt die zuständige Behörde von R die Vorlage einer Erlaubnis. R sieht darin einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Persönl. Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Genau, so ist das!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen und Personenvereinigungen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Die Berufsfreiheit ist danach "ihrem Wesen nach" auf juristische Personen anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG), sie können Träger des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sein.
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2. R kann sich als juristische Person auf die Berufsfreiheit berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

R ist keine inländische juristische Person, sondern eine juristische Person nach US-Recht. Nach seinem eindeutigen Wortlaut beschränkt Art. 19 Abs. 3 GG den Schutz der "ihrem Wesen nach" auf juristische Personen anwendbaren Grundrechte auf inländische juristische Personen. R kann sich mithin nicht gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Berufsfreiheit berufen.

3. R steht keinerlei Grundrechtsschutz zu.

Nein!

Als ausländische juristische Person kann sich R nicht über das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffanggrundrecht auf die Schutzwirkungen von Grundrechten berufen, die über Art. 19 Abs. 3 GG oder nach der Literatur über Art. 2 Abs. 1 GG zumindest in eingeschränkter Form europäischen juristischen Personen zugute kommen. Allerdings stehen ausländischen juristischen Personen wie R Prozessgrundrechte wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu, da diese Rechte Verfahrensgrundsätze darstellen, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten (vgl. BVerfGE 21, 362/373; 64 1/11). Die direkte Anwendung von Grundrechten nach Art. 19 Abs. 3 GG auf ausländische europäische juristische Personen ergibt sich aus einer europarechtskonformen Auslegung um dem Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV sowie Art. 26 Abs. 2 AEUV gerecht zu werden.
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