Verhinderungshandlung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O hat bei T Schulden. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, vergießt T in der Wohnung der O Benzin und zündet es an. Das Feuer breitet sich zunächst rasch aus, sodass der Holzrahmen Feuer fängt und etliche Möbel verbrennen. T beobachtet das Geschehen und ist der Ansicht, der bereits entstandene Schaden reiche aus, um O zum Einlenken zu bewegen. Deshalb eilt er ins Haus, um eventuell weiterschwelende Brände zu löschen. Dort stellt er fest, dass das Feuer bereits ohne sein Zutun erloschen ist.

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Einordnung des Falls

Verhinderungshandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Haus der O "in Brand gesetzt".

Ja!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Dazu zählen bei Gebäuden die Wohnungstür, Fensterrahmen, Wände, Böden und Treppen. Nicht darunter fallen hingegen Einrichtungsgegenstände wie loses Mobiliar, Gardinen, Tapeten und Regale. Der Holzrahmen ist ein wesentlicher Teil des Gebäudes. Er fängt Feuer und brennt aus eigener Kraft weiter.
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2. Da das Feuer ohne Zutun des T erloschen ist, scheidet die Anwendung der tätigen Reue (§ 306e StGB) aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hierfür könnte der Wortlaut sprechen, wonach ein Brand gelöscht werden muss. Es ist jedoch in Entsprechung zu § 24 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB ausreichend, wenn der Brand ohne Zutun des Täters erlischt. Es ist daher unerheblich, ob der Brand von Dritten oder ohne Zutun erlischt, sofern T ein freiwilliges oder ernsthaftes Bemühen an den Tag gelegt hat, weitergehende Schäden zu verhindern (§ 306e Abs. 3 StGB).

3. Da T ohne Reue das Feuer löschen wollte, scheidet eine Anwendung der tätigen Reue (§ 306e StGB) aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Auf das Motiv des Täters kommt es bei § 306e StGB nicht an. Tätige Reue setzt also nicht Reue als Handlungsmotiv voraus.

4. T handelte freiwillig und ernsthaft bemüht (§ 306e Abs. 3 StGB).

Ja!

BGH: Außertatbestandliche Motive sind für die Beurteilung des Rücktritts ohne Belang. Abgestellt wird ausschließlich auf die Tat im rechtlichen Sinne ( § 11 Nr. 5 StGB) und deren tatbestandlichen Erfolg. Folgt man dem BGH, ist es ohne Belang, dass T sein eigentliches (außertatbestandliches) Ziel, nämlich den O zur Zahlung zu bewegen, bereits verwirklicht hat. Lit.: Ein Täter, der sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat, hat kein Motiv und zugleich auch keinen Vorsatz hinsichtlich der Tatvollendung. Da ein Rücktritt allerdings voraussetze, dass der Täter seinen Vorsatz aufgibt, kommt eine Anwendung der tätigen Reue (§ 306e StGB) nicht in Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

7.8.2022, 06:51:50

Scheitert die tätige Reue hier nicht am bereits eingetretenen erheblichen Schaden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2022, 14:37:42

Hallo Daniel, du hast völlig recht, dass die tätige Reue zusätzlich voraussetzt, dass noch "kein erheblicher Schaden" eingetreten ist. Dieser Prüfungspunkt lässt sich anhand des Sachverhalts nur bedingt beantworten. Bei Sachschäden zieht der BGH hierfür die Wertgrenze bei €2.500 (vgl. BGH NStZ 2003, 204 (206). Sofern diese Schwelle erreicht wurde, was anhand der beschriebenen Schäden durchaus naheliegt, so wäre die tätige Reue ausgeschlossen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TI

Tin

3.7.2023, 09:36:29

Hallo, kann man das zum Haus eilen wirklich schon als ernsthafte Bemühung ansehen?

BI

Bilbo

30.9.2023, 14:35:03

Fand ich auch ein bisschen wyld, allerdings ist der Sachverhalt etwas dünn, da könnte man hier auf nichts anderes abstellen. Und T kann ja nicht unterschiedlich bestraft/begünstigt werden, je nachdem, wann er entdeckt, dass das Feuer erloschen ist. Wenn er angefangen hätte, Wasser ranzukarren und es dann erst merkt vs. dass er sich dem Haus nähert und es dann sieht. Beim zweiten gäbe es ja für ihn sonst keine Gelegenheit für ernsthaftere Bemühungen. Aber ja, verstehe deine Zweifel.

CAR

CarlderGrosze

4.7.2024, 17:51:44

Hallo, kann § 306e StGB analog auf Reueaktivitäten angewendet werden, die nicht auf die Löschung bezogen sind? Gibt es dazu einen Fall? Grüße


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