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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A betreibt eine Drogerie. Zu seinem Warenbestand gehören große Vorräte an leicht brennbaren Flüssigkeiten und andere hochentzündliche Stoffe. T, die ebenfalls eine Drogerie betreibt, möchte ihren Rivalen schädigen und legt dazu in der Drogerie des A ein Feuer.

Einordnung des Falls

Rechtsnatur

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn sie einen "fremden" "feuergefährdeten Betrieb" "in Brandgefahr" gebracht hat.

Ja!

§ 306f StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Erforderlich ist stets eine konkrete Brandgefahr. Es gibt drei Tatbestandsvarianten: (1) § 306f Abs. 1 StGB schützt die dort benannten Schutzobjekte; (2) § 306f Abs. 2 StGB erfordert neben der Brandgefahr für die in Abs. 1 genannten Schutzobjekte eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert; (3) § 306f Abs. 3 StGB stellt die fahrlässige Verursachung einer Brandgefahr unter Strafe.

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