Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Schädigungsvorsatz fehlt
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Schädigungsvorsatz fehlt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P steht mittig auf der Straße und gebietet T durch Handzeichen anzuhalten. Dieser fährt auf P zu, um ihn zur Freigabe der Straße zu zwingen. In letzter Sekunde tritt P zur Seite. Darauf hatte T vertraut.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Schädigungsvorsatz fehlt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) setzt einen verkehrsfremden Eingriff voraus (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T auf P zufuhr, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "Außeneingriff" vorgenommen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Indem T auf P zufuhr, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "verkehrsfeindlichen Inneneingriff" vorgenommen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
rex ipso iure
13.6.2024, 16:23:29
Wonach hat er sich hier strafbar gemacht?
Timurso
13.6.2024, 22:41:06
Nach dem auch verlinkten zugrundeliegenden Urteil gem. § 114 I StGB.
TubaTheo
17.7.2024, 12:21:21
Wo genau im Prüfungsschema bringe ich denn den verkehrsfeindlichen Inneneingriff unter? Ich hätte jetzt den Eingriff bejaht (da T sein Auto gezielt zweckentfremdet hat) und erst im subjektiven Tatbestand den
Vorsatzbezüglich der konkreten Gefahr verneint. Prüft man dann aber schon das subjektive Element im objektiven Tatbestand beim Eingriff oder teilt man das dann auf?
Nora Mommsen
23.7.2024, 17:14:39
Hallo TubaTheo, danke für deine Frage! Dies prüfst du schon beim Eingriff. Denn nach der gängigen Definition "Verkehrsfremder Eingriff von außen" ist das Merkmal zunächst abzulehnen. Dann könnte ausnahmsweise ein Eingriff trotz des fehlenden Merkmals "von außen" vorliegen, wenn es sich um einen verkehrsfeindlichen Inneneingriff handelt, bei dem das Fahrzeug zweckentfremdet wurde. Dabei muss es ein Eingriff "von einigem Gewicht sein". Im subjektiven Tatbestand wäre dann der
Schädigungsvorsatzzu prüfen. Hier richtig verortet ist auch die
Pervertierungsabsicht, obwohl diese - nicht korrekt, oftmals - im objektiven Tatbestand geprüft wird bei der "
Pervertierung". Dies sind ja alles recht schwammige Begriffe, unter die gründlich subsumiert werden muss. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
JJO
18.9.2024, 16:48:21
Liebe Nora, das halte ich für falsch. Eine Prüfung im subjektiven Tatbestand empfiehlt sich nicht, da die Einwirkung nur dann objektiv tatbestandsmäßig (!) ist, wenn die subjektiven Anforderungen erfüllt sind. Es handelt sich (wie so oft im Strafrecht) um eine subjektive Insel im objektiven Tatbestand. Dementsprechend sollte bei diesen Problemfällen die BGH-Rechtsprechung mit ihren subjektiven Anforderungen im objektiven Tatbestand dargestellt werden. Vgl. auch Sabine Tofahrn, StrafR BT III Rn. 27
Juliaaaaaaaaaaaa
7.10.2024, 15:36:53
Liegt hier auch eine Nötigung vor oder gibt es bei § 114 wie bei § 113 eine Sperrwirkung bezüglich § 240?
agi
15.10.2024, 22:10:23
Wenn ich es richtig verstanden habe dann ergibt sich auch aus §114 III StGB eine Sperrwirkung für §240 StGB. Argumentiert wird das damit, dass der §114 StGB ja Bezug auf den §113 StGB nimmt und selbst auch einen spezielleren Anwendungsbereich aufweist.