§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Schädigungsvorsatz fehlt


mittel

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Klassisches Klausurproblem

Polizist P steht mittig auf der Straße und gebietet T durch Handzeichen anzuhalten. Dieser fährt auf P zu, um ihn zur Freigabe der Straße zu zwingen. In letzter Sekunde tritt P zur Seite. Darauf hatte T vertraut.

Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Schädigungsvorsatz fehlt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) setzt einen verkehrsfremden Eingriff voraus (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

§ 315b StGB soll verkehrsfremde Eingriffe unterbinden, die von außen her die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs beeinträchtigen, indem sie diesen in seinem ungestörten, geregelten Ablauf gefährden. Innerhalb des Verkehrs vorgenommene Eingriffe werden nur ausnahmsweise einbezogen (sog. Pervertierung des Straßenverkehrs für verkehrsfremde Zwecke). § 315b Abs. 1 StGB setzt voraus: (1) einen Eingriff (Nr. 1-3), der (2) für die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) gefährlich ist und (3) sich zu einer konkreten Gefährdung für eines der Schutzobjekte verdichtet.

2. Indem T auf P zufuhr, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "Außeneingriff" vorgenommen.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 315b StGB erfasst im Gegensatz zu § 315c StGB grundsätzlich keine Vorgänge des fließenden oder ruhenden Verkehrs, sondern nur verkehrsfremde Einwirkungen (sog. Außeneingriffe). Dass T auf P zufährt, ist äußerlich betrachtet ein Vorgang des fließenden Verkehrs, also ein verkehrsinternes Verhalten.

3. Indem T auf P zufuhr, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "verkehrsfeindlichen Inneneingriff" vorgenommen.

Nein!

Ausnahmsweise wird die Sperrwirkung des grundsätzlich abschließenden § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB bei verkehrsinternen Verhaltensweisen durchbrochen, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verkehrsvorgang zu einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff pervertiert. Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff erfordert, dass objektiv durch grobe Einwirkung von einigem Gewicht und subjektiv in verkehrsfeindlicher Absicht in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen wird, was gegeben ist, wenn ein Pkw als Waffe oder Schadenswerkzeug zweckentfremdet wird. Nach st.Rspr. muss (mindestens bedingter) Schädigungsvorsatz hinzukommen. Selbst wenn man von einer Zweckentfremdung des Pkw durch T ausginge, so wäre zumindest der Schädigungsvorsatz abzulehnen. Denn T vertraute darauf, dass P rechtzeitig zur Seite treten würde, sodass nur ein bloßer Gefährdungsvorsatz vorliegt.

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Uncle Ruckus

Uncle Ruckus

13.6.2024, 16:23:29

Wonach hat er sich hier strafbar gemacht?

TI

Timurso

13.6.2024, 22:41:06

Nach dem auch verlinkten zugrundeliegenden Urteil gem. § 114 I StGB.

TUBAT

TubaTheo

17.7.2024, 12:21:21

Wo genau im Prüfungsschema bringe ich denn den verkehrsfeindlichen Inneneingriff unter? Ich hätte jetzt den Eingriff bejaht (da T sein Auto gezielt zweckentfremdet hat) und erst im subjektiven Tatbestand den Vorsatz bezüglich der konkreten Gefahr verneint. Prüft man dann aber schon das subjektive Element im objektiven Tatbestand beim Eingriff oder teilt man das dann auf?


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