§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Schädigungsvorsatz fehlt
Diesen Fall lösen 70,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P steht mittig auf der Straße und gebietet T durch Handzeichen anzuhalten. Dieser fährt auf P zu, um ihn zur Freigabe der Straße zu zwingen. In letzter Sekunde tritt P zur Seite. Darauf hatte T vertraut.
Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Schädigungsvorsatz fehlt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) setzt einen verkehrsfremden Eingriff voraus (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
2. Indem T auf P zufuhr, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "Außeneingriff" vorgenommen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Indem T auf P zufuhr, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "verkehrsfeindlichen Inneneingriff" vorgenommen.
Nein!
Jurafuchs kostenlos testen
![Uncle Ruckus](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__dzdfwanxzpryuwmzfhkbx.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Uncle Ruckus
13.6.2024, 16:23:29
Wonach hat er sich hier strafbar gemacht?
Timurso
13.6.2024, 22:41:06
Nach dem auch verlinkten zugrundeliegenden Urteil gem. § 114 I StGB.
TubaTheo
17.7.2024, 12:21:21
Wo genau im Prüfungsschema bringe ich denn den verkehrsfeindlichen Inneneingriff unter? Ich hätte jetzt den Eingriff bejaht (da T sein Auto gezielt zweckentfremdet hat) und erst im subjektiven Tatbestand den Vorsatz bezüglich der konkreten Gefahr verneint. Prüft man dann aber schon das subjektive Element im objektiven Tatbestand beim Eingriff oder teilt man das dann auf?