Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – Rechtsgut nicht verletzt
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – Rechtsgut nicht verletzt
16. April 2025
16 Kommentare
4,7 ★ (13.330 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F und T wollen einen Versicherungsschaden an Fs Pkw herbeiführen. Dazu fährt T mit einem bei O gemieteten Pkw absichtlich auf den am Straßenrand geparkten Pkw der F auf. Am Pkw der O entsteht ein bedeutender Sachschaden.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – Rechtsgut nicht verletzt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich gemäß § 315b Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wenn er die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt hat, dass er einen unter Nr. 1-3 entsprechenden gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T auf den Pkw der F auffuhr, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden „Außeneingriff“ vorgenommen
Nein, das trifft nicht zu!
3. Indem T auf den Pkw der F auffuhr, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden „verkehrsfeindlichen Inneneingriff“ vorgenommen.
Ja!
4. Ts Verhalten müsste die allgemeine Verkehrsgefahr erhöht haben (§ 315b Abs. 1 StGB). Könnte dies daran scheitern, dass der Unfall gestellt war?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
18.2.2023, 11:43:42
Ist die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht durch das Bereiten des Hindernisses in Form des Unfalls beeinträchtigt?
Dogu
1.11.2023, 18:47:25
Ich denke, man bräuchte für diese Frage eine Skizze bzw. nähere Angabe zum Verkehrsaufkommen an dieser Straße. Eine abgelegene Straße in einer 30iger-Zone in einem Wohngebiet würde mE dagegen sprechen.
An
29.11.2023, 10:02:42
Mich hat die Antwort auf diese Frage tatsächlich auch überrascht. Der übrige Verkehr wird doch gerade bei einem Unfall mit erheblichem Sachschaden beeinträchtigt durch zB Aufräumarbeiten der Straße, Abtransport der beschädigten Fahrzeuge etc. Wo zieht man hier die Grenze zur Beeinträchtigung und was gilt als normales Verkehrsgeschehen, dass von anderen Verkehrsteilnehmenden hinzunehmen ist?

Burumar🐸
17.7.2024, 16:23:26
*push
Wysiati
21.11.2024, 17:36:08
@[Im🍑nderabilie](170862) Ganz genau. Vor allem nennt der Sachverhalt ausdrücklich den Straßenrand. Das Auffahren auf ein am Straßenrand geparktes Auto soll also in keiner Weise die allgemeine Verkehrsgefahr, beispielsweise für vorbeigehende Fußgänger oder dort fahrende Fahrräder und Autos erhöhen? Das finde ich sehr fragwürdig.
Fuchsfrauchen
25.1.2025, 17:22:55
Für mich klingt die Antwort in etwa so "weil Versicherungsbetrug, ist das Rechtsgut Straßenverkehr nicht beeinträchtigt". Das macht für mich aber wenig Sinn, da die abstrakte Gefährdung unabhängig vom Versicherungsbetrug besteht oder nicht besteht.🤔
Suya Götz
13.8.2024, 10:12:30
In der vorherigen Frage ging es darum, dass bereits keine
abstrakte Gefahrentstanden ist, da sich die Gefährdung auf die Beteiligten Personen und Sachen beschränkt. Wenn man also schon davor aus der Prüfung rausfliegt, kommt es doch gar nicht mehr darauf an, ob die konkrete Gefahr gegeben jst? Oder habe ich einen Denkfehler? Danke!
Bioshock Energy
21.9.2024, 08:36:35
Nein, du hast Recht, kommt man nicht. Vermutlich wurde hier aus didaktischen Gründen weitergeprüft. Könnte man allerdings, um Verwirrung zu vermeiden vll. als Vertiefungshinweis mit aufnehmen. LG
as.mzkw
22.11.2024, 09:48:57
sehr lebensfern, dass dieser schadlos geblieben sein soll, muss man dazu nichts sagen als taugliches Tatobjekt?

pio1sn
21.1.2025, 12:16:48
Dadurch, dass der
315bhier ausscheidet, muss man nichts zur F sagen. Wenn man hypothetisch annehmen würde, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtig wäre, dann würde man auch hier einen Schaden an einer fremden Sache verneinen, weil die F Mittäterin ist. Das Fahrzeug der T ist somit kein taugliches Objekt iSd
315bI Nr. 3. Zudem steht im SV nicht wie hoch der Schaden an F‘s Fahrzeug ist.