§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Rechtsgut nicht verletzt
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach vorheriger Absprache mit F fährt T mit einem bei O gemieteten Pkw absichtlich auf den am Straßenrand geparkten Pkw der F auf, um einen Versicherungsschaden zu schaffen. Am Pkw der O entsteht ein bedeutender Sachschaden.
Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Rechtsgut nicht verletzt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T auf den Pkw der F auffuhr, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "Außeneingriff" vorgenommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Indem T auf den Pkw der F auffuhr, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "verkehrsfeindlichen Inneneingriff" vorgenommen.
Ja, in der Tat!
3. Beeinträchtigt der gestellte Unfall "die Sicherheit des Straßenverkehrs" (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Nein!
4. Obwohl der Unfall gestellt ist, greift § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, da an dem Pkw der O ein bedeutender Sachschaden entstanden ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Im🍑nderabilie
18.2.2023, 11:43:42
Ist die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht durch das Bereiten des Hindernisses in Form des Unfalls beeinträchtigt?
Dogu
1.11.2023, 18:47:25
Ich denke, man bräuchte für diese Frage eine Skizze bzw. nähere Angabe zum Verkehrsaufkommen an dieser Straße. Eine abgelegene Straße in einer 30iger-Zone in einem Wohngebiet würde mE dagegen sprechen.
An
29.11.2023, 10:02:42
Mich hat die Antwort auf diese Frage tatsächlich auch überrascht. Der übrige Verkehr wird doch gerade bei einem Unfall mit erheblichem Sachschaden beeinträchtigt durch zB Aufräumarbeiten der Straße, Abtransport der beschädigten Fahrzeuge etc. Wo zieht man hier die Grenze zur Beeinträchtigung und was gilt als normales Verkehrsgeschehen, dass von anderen Verkehrsteilnehmenden hinzunehmen ist?
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Burumar🐸
17.7.2024, 16:23:26
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