Corona: Milderes Mittel als Versammlungsverbot
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A meldet am 10.4. eine Versammlung für den 18.4. an. Dabei wollen 50 Personen gegen Corona-Beschränkungen demonstrieren. Die Behörde lehnt pauschal ab, da die Versammlung nach der BWCoronaVO verboten sei. A begehrt vor den Verwaltungsgerichten erfolglos eine Ausnahmegenehmigung.
Einordnung des Falls
Corona: Milderes Mittel als Versammlungsverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafte Antragsart vor dem BVerfG ist ein Antrag des A auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG).
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Genau, so ist das!
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist unbegründet, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
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Ja, in der Tat!
3. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde findet grundsätzlich keine summarische Prüfung statt, sondern eine Folgenabwägung (sog. Doppelhypothese).
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Ja!
4. Ausnahmsweise prüft das BVerfG auch bei offenem Ausgang die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme.
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Genau, so ist das!
5. Im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind somit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen.
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Ja, in der Tat!
6. Die von A geplante Versammlung ist vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) erfasst.
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Ja!
7. Die verwaltungsgerichtliche Versagung einer Ausnahme stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar.
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Genau, so ist das!
8. Die verwaltungsgerichtliche Versagung einer Ausnahme ist bereits deshalb ungerechtfertigt, weil die BWCoronaVO die Ausübung der Versammlungsfreiheit einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterwirft.
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Nein, das trifft nicht zu!
9. Die Erteilung einer Ausnahme vom Versammlungsverbot steht im Ermessen der Behörde (§ 3 Abs. 6 BWCoronaVO). Die Ermessensausübung muss der Versammlungsfreiheit des A hinreichend Rechnung tragen.
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10. Der pauschale Hinweis auf das Versammlungsverbot stellt eine fehlerhafte Ermessensausübung seitens der Behörde dar, da die Versammlungsfreiheit des A nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
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11. Ein starker Anstieg der Corona-Infektionszahlen befreit die Versammlungsbehörde von der Pflicht zur vollständigen Ermessensausübung.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Isabell
25.5.2020, 13:42:12
Geben die Gerichte eigentlich Vorgaben, wie die in ihrer Anzahl begrenzen Teilnehmer ausgesucht werden? Ich tue mich enorm schwer in der Begrenzung der Teilnehmerzahl ein milderes Mittel zu sehen.
gelöscht
6.6.2020, 08:22:45
Das kann ich mir kaum vorstellen. Bis auf die Frage, ob Infizierte an einer Versammlung teilnehmen, wären weitere Kriterien, jedenfalls unter den jetzigen Bedingungen, kaum von Belang. Um später auftretende Fragen gut nachvollziehen zu können, wäre neben der zahlenmäßigen Kenntnis auch noch die persönliche Identifizierung interessant. Jedenfalls lässt sich mit zahlenmäßiger Beschränkung ein potenzielles Risiko auf ein bestimmtes Maß reduzieren. 🤔
_
10.6.2020, 21:41:18
Das Gericht (jedenfalls VG Gießen) richtet sich nach der zu erwartenden Teilnehmerzahl. Ist nicht sicherzustellen, dass es bei der geringen, angekündigten Teilnehmerzahl bleibt, so ist die Versammlung höchstwahrscheinlich zu untersagen...