Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Fehlende Klagebefugnis von juristischen Personen bei höchstpersönlichen Rechten

Fehlende Klagebefugnis von juristischen Personen bei höchstpersönlichen Rechten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die L-GmbH veranstaltet kostenpflichtige Workshops zum Erwerb illegaler Drogen in der Gemeinde G. Als G das mitbekommt, verbietet sie der L-GmbH diese Workshops. L fürchtet die Pleite und sieht ihr Grundrecht auf Leben verletzt. Sie klagt. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

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Einordnung des Falls

Fehlende Klagebefugnis von juristischen Personen bei höchstpersönlichen Rechten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Klagebegehren der L-GmbH richtet sich auf die Aufhebung des Verbots. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die L-GmbH begehrt die Aufhebung des Verbots. Das Verbot ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG), der die L-GmbH belastet. Das Begehren der L-GmbH richtet sich damit auf die Aufhebung eines sie belastenden Verwaltungsakts. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.
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2. Die L-GmbH kann als juristische Person grundsätzlich klagebefugt sein.

Genau, so ist das!

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Um klagebefugt sein zu können, müssen somit auch juristische Personen - also insb. Aktiengesellschaften, GmbHs, rechtsfähige Vereine und Stiftungen - in eigenen Rechten verletzt sein können. Dies setzt voraus, dass sie rechtsfähig sind. Juristische Personen sind kraft Gesetzes rechtsfähig (Aktiengesellschaft: § 1 Abs. 1 S. 1 AktG; GmbH: § 13 Abs. 1 S. 1 GmbHG; rechtsfähiger Verein: § 21 BGB, Stiftung: § 80 BGB). Die Rechtsfähigkeit der L-GmbH folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

3. Die L-GmbH kann sich als juristische Person uneingeschränkt auf Grundrechte berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundrechte gelten für inländische juristische Personen nur, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Dies ist der Fall, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit auch von juristischen Personen ausgeübt werden kann, also wenn sich juristische Personen in einer mit einer natürlichen Person vergleichbaren grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden. Beispiele: Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder Eigentumsfreiheit (14 Abs. 1 GG), nicht jedoch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), wo das Grundrecht an menschliche Eigenschaften anknüpft.

4. Die L-GmbH kann geltend machen, durch das Verbot in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) verletzt zu sein.

Nein!

Höchstpersönliche Grundrechte wie das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) oder die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sind ihrem Wesen nach nicht auf juristische Personen oder Personengesellschaften anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG), da diese Grundrechte unabdingbar an menschliche Eigenschaften anknüpfen. Die L-GmbH kann sich nicht auf das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) berufen. Sie kann aus diesem Recht keine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) herleiten. Eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist indes nicht ausgeschlossen.
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