Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Fehlende Klagebefugnis von juristischen Personen bei höchstpersönlichen Rechten
Fehlende Klagebefugnis von juristischen Personen bei höchstpersönlichen Rechten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die L-GmbH veranstaltet kostenpflichtige Workshops zum Erwerb illegaler Drogen in der Gemeinde G. Als G das mitbekommt, verbietet sie der L-GmbH diese Workshops. L fürchtet die Pleite und sieht ihr Grundrecht auf Leben verletzt. Sie klagt. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Einordnung des Falls
Fehlende Klagebefugnis von juristischen Personen bei höchstpersönlichen Rechten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Klagebegehren der L-GmbH richtet sich auf die Aufhebung des Verbots. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die L-GmbH kann als juristische Person grundsätzlich klagebefugt sein.
Genau, so ist das!
3. Die L-GmbH kann sich als juristische Person uneingeschränkt auf Grundrechte berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die L-GmbH kann geltend machen, durch das Verbot in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) verletzt zu sein.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ranii
9.5.2022, 10:36:48
Ich fände es noch interessant, wenn i.R. dieser Einheit noch auf die L
ehredes persönlichen Substrats eingegangen + bei der letzten Aufgabe noch die Exklusion sozialschädlicher „Berufe“ aus dem Schutzbereich der Berufsfreiheit angesprochen würde!
Lukas_Mengestu
11.5.2022, 11:33:15
Hallo Leo Lee, vielen Dank für Deinen Hinweis. Auf die Besonderheiten der Berufsfreiheiten gehen wir noch vertieft in dem Kapitel zu den Grundrechten ein (und werden dies auch noch weiter ausbauen). Schau dort gerne einmal rein :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
judith
15.8.2024, 11:46:33
Sollte man bei der
Klagebefugnisvon juristischen Personen auch auf die Beteiligtenfähigkeit nach § 11 VwVfG eingehen?
Wendelin Neubert
16.8.2024, 16:40:22
Hallo @[judith ](160833), danke für Deine Frage. Im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage musst Du auch die Beteiligtenfähigkeit bzw. Beteiligungsfähigkeit der Beteiligten eingehen – das war an dieser Stelle noch nicht Prüfungspunkt. Aber Achtung: Die Beteiligtenfähigkeit im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage richtet sich nach § 61 VwGO. Die Beteiligtenfähigkeit juristischer Personen folgt direkt aus § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO. § 11 VwVfG ist maßgeblich für die Beteiligtenfähigkeit im Verwaltungsverfahren, nicht im Klageverfahren! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team