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Jurafuchs

Unternehmer U sucht B in dessen Haus auf und stellt ihm verschiedene Liftmodelle vor. Am Ende des Gesprächs schließen die Parteien einen Vertrag über die Planung und Installation eines Liftes. U weist darauf hin, dass für die Durchführung des Auftrags bauliche Voraussetzungen zu schaffen seien. B leistet eine Anzahlung. Später erklärt B den „Rücktritt“.

Einordnung des Falls

Verbraucherwiderrufsrecht bei Planung eines Liftes

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sofern in der Erklärung ein wirksamer Widerruf zu sehen ist, hat B einen Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Anzahlung (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Diese Regelungen ermöglichen die Rückabwicklung des Vertrages. Bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts sind die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren. Voraussetzung ist allerdings, dass dem B überhaupt ein Widerrufsrecht zustand. Der Inhalt der Erklärung des B ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Nach dem objektiven Empfängerhorizont wird deutlich, dass B sich vom Vertrag lösen möchte. Deshalb ist die Erklärung (auch) als Widerruf auszulegen, sofern ein solcher vorrangig gegenüber anderen Beendigungsinstituten ist.

2. Der sachliche Anwendungsbereich des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 1 Alt. 1 BGB ist vorliegend eröffnet.

Ja, in der Tat!

Gemäß § 312 Abs. 1 BGB ist § 312g BGB auf Verbraucherverträge (Legaldefinition in § 310 Abs. 3 BGB) anzuwenden. Dies sind Verträge zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB). Diese Anwendungsvoraussetzungen sind gegeben. Deshalb kommt es weiter darauf an, ob U und B den Vertrag "außerhalb von Geschäftsräumen" geschlossen haben. Dies richtet sich nach § 312b BGB. Dort sind in Abs. 2 S. 1 "Geschäftsräume" definiert als unbewegliche Räume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Außerhalb von Geschäftsräumen ist ein Vertrag geschlossen, wenn er bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem anderen Ort geschlossen wurde. Dies ist vorliegend der Fall, da B und U den Vertrag im Haus des B geschlossen haben.

3. Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn Vertragsgegenstand die Lieferung "nicht vorgefertigter Waren" ist, für deren Herstellung der Verbraucher "individuelle Bestimmungen" trifft (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Ja!

Dies ergibt sich aus § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. BGH: In erster Linie seien von der Norm Kaufverträge und Werklieferungsverträge (§ 651 aF BGB, seit 1.1.2018: § 650 S. 1 BGB) erfasst. Dies gelte auch, wenn der Vertrag auch die Verpflichtung des Verkäufers zur Montage umfasse. Nicht erfasst seien hingegen Verträge, bei denen der Unternehmer eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringe. In Anlehnung an die zugrunde liegende Richtlinie handele es sich auch bei Werkverträgen in der Regel um solche Dienstleistungsverträge. In diesen Fällen sei der Werkunternehmer durch die Regelungen des § 357 Abs. 7 S. 1 BGB geschützt (BGH, RdNr. 20f.).

4. Vorliegend haben die Parteien einen Werklieferungsvertrag geschlossen. Damit ist das Widerrufsrecht des B ausgeschlossen (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Maßgebliches Abgrenzungskriterium sei, worauf im Rahmen einer anzulegenden Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liege. Bei der Übertragung von Eigentum und Besitz liege ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Schulde der Unternehmer in erster Linie die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, sei ein Werkvertrag anzunehmen. Auf dieser Grundlage sei das Vertragsverhältnis zwischen B und U als Werkvertrag anzusehen. Der Schwerpunkt des Vertrages habe nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung des Lifts und der Einpassung in das Wohnhaus gelegen. Die auch geschuldete Lieferung stelle hierzu bloß eine Ergänzung dar (BGH, RdNr. 28f.).

5. Sofern man die Erklärung des B als Kündigung des Werkvertrages auslegt (§ 648 BGB), wäre das Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Es sei Sinn des Widerrufsrechts, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben und unabhängig von den allgemeinen Rechten bestehe. Der Verbraucher könne deshalb innerhalb der laufenden Widerrufsfrist frei wählen, ob er das Widerrufsrecht geltend mache oder nicht. Dies sei auch nach einer etwaigen Kündigung noch möglich (BGH, RdNr. 34).

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