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Verbraucherwiderrufsrecht bei Planung eines Liftes
Verbraucherwiderrufsrecht bei Planung eines Liftes
4. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U sucht B in dessen Haus auf und stellt ihm verschiedene Liftmodelle vor. Am Ende des Gesprächs schließen die Parteien einen Vertrag über die Planung und Installation eines Liftes. U weist darauf hin, dass für die Durchführung des Auftrags bauliche Voraussetzungen zu schaffen seien. B leistet eine Anzahlung. Später erklärt B den „Rücktritt“.
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Einordnung des Falls
Verbraucherwiderrufsrecht bei Planung eines Liftes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sofern in der Erklärung ein wirksamer Widerruf zu sehen ist, hat B einen Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Anzahlung (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. Der sachliche Anwendungsbereich des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 1 Alt. 1 BGB ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
3. Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn Vertragsgegenstand die Lieferung "nicht vorgefertigter Waren" ist, für deren Herstellung der Verbraucher "individuelle Bestimmungen" trifft (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Ja!
4. Vorliegend haben die Parteien einen Werklieferungsvertrag geschlossen. Damit ist das Widerrufsrecht des B ausgeschlossen (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Sofern man die Erklärung des B als Kündigung des Werkvertrages auslegt (§ 648 BGB), wäre das Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LegalEagle
9.6.2025, 13:45:05
In einer Antwort wird darauf verwiesen, der Werkunternehmer werde durch § 357 Abs. 7 S. 1 BGB geschützt. Zum einen schützt § 357 Abs. 7 BGB nicht den Unternehmer, sondern den Verbraucher, zum anderen hat § 357 Abs. 7 BGB keinen Satz 1 oder Satz 2 sondern besteht aus einem einzelnen Satz. Ist hier vllt eine andere Norm gemeint?